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Der Mord in Löwenstein wird neu vor Gericht aufgerollt

  
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Weil der Bundesgerichtshof das erste Urteil aufhob, muss das Landgericht alle Beweise neu erheben. Beim ersten Mal hatten die Richter keinerlei Zweifel, dass Georg M. (65) seine getrennt von ihm lebende Ehefrau mit neun Stichen aus Eifersucht tötete. Jetzt ist eine andere Kammer Herrin des Verfahrens.

von Carsten Friese
Der Prozess wegen Mordes wurde vor dem Landgericht Heilbronn verhandelt. Foto: Berger/Archiv
Der Prozess wegen Mordes wurde vor dem Landgericht Heilbronn verhandelt. Foto: Berger/Archiv  Foto: Berger, Mario

Alles auf Anfang: Vor dem Heilbronner Landgericht wird ab 6. August der Mordfall Löwenstein ein zweites Mal aufgerollt. Der Fall, in dem Ehemann Georg M. (65) seine von ihm getrennt lebende Frau mit neun Messerstichen in Hals, Oberkörper und Rücken getötet haben soll, muss neu verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das erste Urteil der 1. Großen Strafkammer, die M. im April 2018 wegen Mordes aus Heimtücke zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt hatte, aufgehoben. Nun muss die 2. Große Strafkammer alle Beweise neu erheben.

Ausführungen zur DNA-Spar am Tatort waren Bundesrichtern zu ungenau

Der BGH hatte am ersten Urteil kritisiert, dass die Richter Ausführungen zu einer Gen-Mischspur des Angeklagten an einer Getränkedose am Tatort "nicht hinreichend genau herausgearbeitet" hätten. Das Gericht hatten den Angeklagten damals wegen vieler Indizien ohne jeden Zweifel als Täter verurteilt. Die Tatwaffe in dem Fall war nie gefunden worden.

Die 2. Große Strafkammer hat für den Fall 20 Prozesstage bis Mitte Oktober angesetzt. Die Kinder des Ehepaars treten wie im ersten Verfahren als Nebenkläger auf. In einem bemerkenswerten Aussage hatte der Sohn des Angeklagten zum Ende Prozesses seinen Vater als Mörder eingestuft. "Ich muss sagen, dass die Schuld für den Tod meiner Mutter bei meinem Vater liegt - und zwar tief", hatte er damals gesagt. Die Verteidigerin des Angeklagten hatte im ersten Prozess Freispruch gefordert - weil DNA-Spuren nicht ausreichend seien und die Täterschaft nicht belegt sei.

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