Schießen oder vergrämen: Was können Landwirte veranlassen, wenn Krähen ihre Äcker verwüsten?
Beim Blick auf die Rechtslage zur Vertreibung von Krähen zeigen sich Unterschiede zwischen Saat- und Rabenkrähen.

Wie die Heilbronner Landkreisverwaltung mitteilt, ist es gestattet, Saat- und Rabenkrähen akustisch zu vergrämen. Hierzu eignen sich Lärmmaschinen, das Abspielen von Angstschreien, Vogelklatschen, Knallgeräte oder Schreckschüsse. Ferner können optische Maßnahmen eingesetzt werden, etwa große Ballons, über das Feld gespannte Flatterbänder, Scheinwerfer, Greifvogel- und Uhu-Attrappen. Zugelassen sind auch abwehrende Maßnahmen, wie Saatgutbeize oder konsequente Störung, etwa durch unregelmäßiges Scheuchen.
Was sonst noch gegen Rabenkrähen hilft
Bei den Rabenkrähen kommen zusätzliche Maßnahmen in Betracht. Die Art unterliegt dem Jagdrecht und kann im Rahmen der Jagdzeit vom 1. August bis zum 15. Februar außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen regulär bejagt werden. Schäden in der Landwirtschaft treten häufig im Frühjahr nach der Aussaat auf, also vor dem 1. August und damit innerhalb der Schonzeit der Rabenkrähen. In den Monaten März bis Ende Juli sind die Rabenkrähen mit Brut und Aufzucht ihrer Jungtiere beschäftigt und dürfen daher nicht bejagt werden.
Außerhalb der allgemeinen Schonzeit (16. Februar bis 15. April) können die Unteren Jagdbehörden der Landratsämter im Einvernehmen mit der Oberen Jagdbehörde durch Einzelanordnungen die Schonzeiten abkürzen oder besondere Jagdzeiten bestimmen. Zwischen dem 16. April und 31. Juli können zur Vergrämung einzelne junge Rabenkrähen, die noch nicht selbst brüten, erlegt werden. Dies aber nur, um "übermäßige Wildschäden" zu vermeiden. Dazu bedarf es einer entsprechenden Genehmigung.
Wer berechtigt ist, Vergrämungen bei Krähenvögeln durchzuführen
Bei der geschützten Saatkrähe sind die Maßnahmen begrenzt. Die Vogelart ist dem Naturschutzrecht zugeordnet, es gibt für sie keine Jagdzeit. Vergrämungsabschüsse einzelner junger Saatkrähen, die noch nicht selbst brüten, sind im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung laut dem Landratsamt Heilbronn möglich.
Für beide Arten gilt: Die Vergrämung einzelner Rabenkrähen oder Saatkrähen darf nur von Jagdausübungsberechtigten mit Erfahrung in der Krähenbejagung vorgenommen werden. Sie müssen eine Schulung zur sicheren Kenntnis beider Arten erhalten haben und nachweislich dazu in der Lage sein, Altvögel von Jungvögeln zu unterscheiden.





Stimme.de