Vertrauensfrage: Die wichtigsten Fragen und Antworten
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Vertrauensfrage, Auflösung des Bundestags, Neuwahl – das war es dann mit der Ampel-Regierung. Ein Überblick über die Schritte, die jetzt in der Politik bevorstehen.
Von red/dpa
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Das Aus der Ampel-Koalition ist besiegelt. Der Neuwahl-Termin steht bereits fest. Um die Abstimmung zu ermöglichen, muss Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) vor den Bundestag treten – mit einer letzten, entscheidenden Aufgabe: der Vertrauensfrage. Doch was bedeutet das eigentlich – und was folgt darauf?
Wie ist die Vertrauensfrage im Grundgesetz geregelt?
Dass ein Bundeskanzler im Bundestag die Vertrauensfrage stellt, ist in der Geschichte der Bundesrepublik erst fünfmal vorgekommen. Zweimal (November 2001 und Juli 2005) griff Gerhard Schröder (SPD) zu diesem Mittel. Davor stellten Willy Brandt (SPD) im September 1972, Helmut Schmidt (SPD) im Februar 1982 und Helmut Kohl (CDU) im Dezember 1982 die Vertrauensfrage.
Die Vertrauensfrage im Grundgesetz:
Das Grundgesetz regelt die Frage nur knapp. Dort heißt es in Artikel 68, Absatz 1: "Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen." Dieses Recht erlösche, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Kanzler wähle.
Festgelegt wird in Artikel 68, Absatz 2 (GG) zudem, dass zwischen dem Antrag des Kanzlers und der Abstimmung im Bundestag 48 Stunden liegen müssen.
Welche Möglichkeiten für eine Vertrauensfrage gibt es?
Der Bundeskanzler kann die Vertrauensfrage allein oder aber in Verbindung mit einer konkreten Sachentscheidung stellen, wie bereits 2001 geschehen.
Artikel 68 im Grundgesetz regelt die Vertrauensfrage. Doch was heißt das eigentlich?
Foto: Anna Ross
Ein Rückblick: Damals stellte die Bundesregierung den Antrag auf Entsendung deutscher Streitkräfte für den von den USA angeführten Kampf gegen den internationalen Terrorismus im Rahmen der Operation "Enduring Freedom" in Afghanistan. "In Verbindung mit der Abstimmung zum Antrag der Bundesregierung (...) stelle ich den Antrag nach Artikel 68 Abs. 1 des Grundgesetzes", hieß es in einem weiteren Antrag des damaligen Kanzlers Gerhard Schröder (SPD).
Echte und unechte Vertrauensfrage – was macht den Unterschied?
Das Pikante bei Schröders Vertrauensfrage im Jahr 2005 war: Seine rot-grüne Bundesregierung hatte im Bundestag eine Mehrheit. Das Vorgehen des Kanzlers zielte nicht darauf ab, sich diese bestätigen zu lassen, sondern im Gegenteil, die Vertrauensfrage zu verlieren, um zu einer Neuwahl zu kommen.
Diese sogenannte unechte Vertrauensfrage ist umstritten, weil sie der Intention des Grundgesetzes zuwiderläuft. Werner Schulz (Grüne) und Jelena Hoffmann (SPD) zogen deshalb vor das Bundesverfassungsgericht, weil sie sich in ihren Abgeordnetenrechten verletzt sahen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die sehr knappen Ausführungen von Artikel 68 Grundgesetz in mehreren Urteilen inhaltlich angereichert. Nach der Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten im Januar 1983 erklärte es einen Monat später: Der Kanzler solle das Verfahren nach Artikel 68 Grundgesetz nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet sei, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren. "Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, dass er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag."
Karlsruhe machte zugleich deutlich, dass es dem Sinn von Artikel 68 nicht gerecht würde, wenn ein Kanzler mit einer ausreichenden Mehrheit im Bundestag sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten ließe – mit dem einzigen Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben.
Unechte Vertrauensfrage vor dem Bundesverfassungsgericht: Urteil von 2005
In seinem Urteil vom August 2005 ging das Bundesverfassungsgericht direkt auf die unechte Vertrauensfrage ein: "Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist", urteilten die Richter. "Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß."
Vertrauensfrage vor dem Bundestag: Was bedeutet das für den Fall Scholz?
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier wies unmittelbar nach dem Ampel-Crash auf seine Zuständigkeit für die Auflösung des Bundestages hin. "Zu dieser Entscheidung stehe ich bereit", sagte er. Das Grundgesetz knüpfe diese Entscheidung an Voraussetzungen. "Aber unser Land braucht stabile Mehrheiten und eine handlungsfähige Regierung. Das wird mein Prüfungsmaßstab sein."
Vertrauensfrage, Auflösung – und dann? Wie es im Bundestag weitergeht
Wenn er die Auflösung des Bundestages verkündet, wird Bundespräsident Steinmeier zugleich einen Termin für die Neuwahl bekanntgeben. Diese muss nach Artikel 39 Grundgesetz innerhalb von 60 Tagen stattfinden. Inzwischen gibt es eine Festlegung auf den 23. Februar kommenden Jahres. Die Bundesregierung bleibt derweil geschäftsführend im Amt – bis ein neuer Kanzler gewählt und seine Ministerinnen und Minister ernannt sind.
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