Attest ab erstem Krankheitstag? Diese Regeln gelten bei der Krankmeldung
Besonders im Herbst und Winter müssen sich viele Arbeitnehmer wegen Erkältung oder Grippe krankschreiben lassen. Doch müssen sie deswegen im Bett liegen bleiben oder für den Chef erreichbar bleiben?
Im Herbst und Winter sinken bekanntlich die Temperaturen. Zugleich steigen die Krankheitsfälle, beispielsweise wegen einerErkältung oder einer Grippe, in der kalten Jahreszeit an. Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie im Fall einer Krankmeldung im Bett liegen bleiben, schnellstmöglich ein ärztliches Attest vorlegen und für den Fall der Fälle erreichbar sein müssen. Eine Übersicht zeigt, welche Regeln und Pflichten Beschäftigte kennen sollten.
Richtig krankmelden: Arbeitgeber darf ab erstem Krankheitstag Attest verlangen
Arbeitgeber dürfen schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen, offiziell Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) genannt. Im Gesetz ist zwar lediglich vorgesehen, dass die Bescheinigung spätestens ab dem vierten Tag der Krankheit vorliegen muss, wenn Beschäftigte weiter ihr Entgelt bekommen möchten.
Arbeitgeber können aber eigene Regeln aufstellen, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund in einem Ratgeber erklärt. Die Vorgaben müssen den Informationen zufolge nicht mal im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Der Arbeitgeber kann jederzeit verlangen, dass Beschäftigte bei Krankheit eine AU-Bescheinigung vorlegen – sofern das zeitlich nicht unmöglich ist.
Was gilt bei einer Krankmeldung? Arbeitnehmer müssen nicht im Bett liegen bleiben
Schnell zur Apotheke oder frische Luft schnappen im Park – manche fühlen sich unwohl, das Haus oder die Wohnung zu verlassen, wenn sie krankgeschrieben sind. Diese Sorge ist jedoch teilweise unberechtigt. Was arbeitsunfähige Beschäftigte unternehmen, darf die Krankheit zumindest nicht verschlimmern, wie die Arbeitnehmerkammer Bremen erklärt.
Da alle Krankheiten unterschiedlich sind, heißt das eben nicht immer, dass Beschäftigte strenge Bettruhe halten müssen. Bei einer Grippe etwa sollten sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich schonen, etwas in der Apotheke oder im Supermarkt zu besorgen, ist aber trotzdem erlaubt.
Krankgeschriebene müssen nicht an die Tür oder ans Telefon gehen
Beschäftigte seien nicht verpflichtet, die Tür aufzumachen, zu Hause zu sein oder Auskünfte zu ihrer Erkrankung zu geben, wenn der Arbeitgeber unangekündigt für einen Hausbesuch auftaucht, so Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
In aller Regel müssen Arbeitnehmer nicht einmal telefonisch erreichbar sein oder Anrufe entgegennehmen, während sie krank sind. Anrufe zu Kontrollzwecken, weil der Arbeitgeber Zweifel an der AU-Bescheinigung hegt, sind der Anwältin zufolge allenfalls sehr begrenzt möglich.
Ausnahmen können einen Anruf aber in Einzelfällen rechtfertigen – etwa, wenn ein erkrankter Mitarbeiter dringende dienstliche Fragen beantworten muss. Es kommt aber auch hier darauf an, was das konkrete betriebliche Interesse ist und welche Krankheit vorliegt.
Rechte für Angestellte: Grund für Krankschreibung geht Arbeitgeber nichts an
Manch ein Arbeitgeber ist bei Krankschreibungen vielleicht neugieriger als er sein sollte. Auch wenn Beschäftigte bisweilen schon von sich aus mitteilen, warum sie krank sind, besteht dazu eigentlich gar keine Pflicht. "Die Diagnose ist geheim", heißt es im DGB-Ratgeber zum Thema. Falls der Arbeitgeber aktiv nach dem Grund der Erkrankung fragt, müssen Beschäftigte keine Antwort geben.
Dürfen Arbeitgeber eine Krankschreibung prüfen?
Hat ein Arbeitgeber Zweifel daran, dass ein Mitarbeiter trotz vorliegendem Attest tatsächlich krank ist, kann er eine Krankschreibung unter Umständen auch überprüfen. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber von der Krankenkasse verlangen, dass diese eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt.
Das ist gesetzlich geregelt. Einfach so geht das aber nicht. Der Arbeitgeber muss dafür begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben.
Bei Krankmeldung beachten: Für Kinderkrankengeld braucht es Antrag bei der Krankenkasse
Eltern und ihr kranker Nachwuchs können sich unter bestimmten Umständen das Wartezimmer in der Kinderarztpraxis sparen. Denn wie auch Erwachsene können sich Kinder seit Mitte Dezember 2023 telefonisch krankgeschrieben werden. Kinderärzte stellen dann nach einer telefonischen Anamnese die sogenannte "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" aus.
Damit kann der Elternteil, der für die Betreuung daheim bleibt, den Antrag auf Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse stellen. Das ist wichtig, sollte der Arbeitgeber ihn nicht bezahlt freistellen. Gut zu wissen: Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nur, wenn das Kind gesetzlich versichert ist.
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