21-Jähriger hat in Heilbronn mit Drogen gehandelt – Urteil am Landgericht gefallen
Ein Heilbronner hat in sechs unterschiedlichen Taten mit Kokain, Marihuana und Haschisch gehandelt. Jetzt steht das Urteil fest. Der Angeklagte erhält einen Therapieplatz.
Im Prozess um einen 21-Jährigen, der, zum Teil bewaffnet, mit Drogen gehandelt haben soll, ist die 15. Große Jugendkammer des Landgerichts Heilbronn zu einem Urteil gekommen. Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass der Beschuldigte in sechs Fällen mit Drogen gehandelt haben soll. Für den Vorwurf des bewaffneten Drogenhandels gäbe es jedoch nicht ausreichend Beweise, sagt der Vorsitzende Richter Thilo Kurz.
Urteil am Heilbronner Landgericht: Fünf Jahre Haft für Dogenhändler
Der Angeklagte erhält eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Mindestens zwei Jahre davon wird der Beschuldigte, der selbst drogenabhängig ist, in einer Erziehungsanstalt verbringen und dort eine Therapie machen. „Die Kammer stuft den Angeklagten ein, dass eine Therapie erfolgsversprechend ist“, sagt Kurz zum Urteil. Bei seiner Drogenabhängigkeit könne der 21-Jährige fast schon dankbar sein, dass er erwischt wurde, um aus der Abhängigkeit herauszukommen.
Bei den Verhandlungen ging es um insgesamt sechs unterschiedliche Taten, die der Beschuldigte über einen Zeitraum von knapp einem Jahr begangen haben soll. Dabei geht es konkret um den Handel mit Marihuana, Kokain und Haschisch. Da der Angeklagte zu den Zeitpunkten der ersten drei Taten noch 20 Jahre alt gewesen war, hätte der Beschuldigte noch im Jugendstrafrecht verurteilt werden können. Ein Urteil muss jedoch immer von einem Strafrecht ausgehen und kann nicht aufgeteilt werden. Deshalb muss das Gericht entscheiden, auf welchen Taten des 21-Jährigen der Schwerpunkt liegt.
Staatsanwaltschaft fordert höhere Freiheitsstrafe: Heilbronner Drogendealer war bewaffnet
Die Staatsanwaltschaft fordert indes eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Auch sie sieht die Voraussetzungen für eine Erziehungsanstalt als gegeben. Die Staatsanwältin fordert ein Urteil nach Erwachsenenstrafrecht. „Das Schwergewicht der Strafen liegen auf den Taten vier bis sechs“, erklärt die Staatsanwältin in ihrem Abschlussplädoyer. Demnach seien die ersten drei Taten noch amateurhaft ausgeführt worden. Auch die Menge an Drogen habe sich gesteigert. Die Staatsanwaltschaft sieht es als erwiesen an, dass der Angeklagte bei der vierten Tat eine geladene Waffe mitgeführt haben soll. Dafür führt die Staatsanwältin die Chatverläufe der Social-Media-Plattform Snapchat auf, bei denen von einer scharfen Waffe die Rede gewesen sei.
Verteidigerin Anke Stiefel-Bechdolf setzt in ihrem Plädoyer den Fokus auf die Kindheit und Jugend des Angeklagten, spricht davon, dass dem 21-Jährigen „jede Fähigkeit zur Selbstreflektion und jede Möglichkeit zu bewerten“ fehle. Er suche nach Strukturen im Leben, habe diese aber noch nicht gefunden. „Mein Mandant ist nicht im Erwachsenenalter angekommen.“ Deshalb spricht sie sich für die Verurteilung nach Jugendstrafrecht aus. „Seine Entwicklung ist nicht gewalttätig und in der Struktur ist er friedlich“, erklärt die Verteidigerin. Ihr Mandant habe keine scharfe Waffe besessen, wollte mit den Sprüchen lediglich dazugehören.
Im Schlusswort spricht auch der Angeklagte: „Ich bedauere meine Taten zutiefst.“ Er habe jetzt feste Ziele im Leben, möchte die Schule beenden und eine Therapie machen.
Urteil wird nach Erwachsenenstrafrecht erteilt: Geständnis reicht nicht aus
Dass das Urteil im Erwachsenenstrafrecht gefällt wird, begründet Richter Thilo Kurz. Der Schwerpunkt liege auf den Taten vier bis sechs. Da der Angeklagte zwar kooperiert und geständig ist, aber keine Anhaltspunkte liefere, dass er die weiteren beteiligten Personen schon vor den eigentlichen Taten gekannt und mit ihnen gearbeitet habe, müsse die Kammer die Taten im Erwachsenenalter einstufen.
Entgegen der Aussage der Staatsanwaltschaft reichen der Kammer die Chatverläufe des 21-Jährigen nicht aus, um zu beweisen, dass dieser scharfe Waffen mitgeführt habe. Auch die Lagerung der Waffen sei nach Ansicht des Richters nicht dazu gedacht, sich zu verteidigen. Deshalb erhält der Angeklagte keine Strafe wegen bewaffneten Drogenhandels.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft können noch Rechtsmittel einlegen.
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