Kind erfindet Entführungsversuch in Heilbronn-Böckingen – wann Eltern haften
Ein Kind erfindet eine Entführung und verursacht einen Polizeieinsatz in Heilbronn-Böckingen. Unter 14 Jahren ist es strafunmündig. Wann Eltern trotzdem zur Kasse gebeten werden können.
Ein Kind behauptet, von einem Unbekannten auf der Schultoilette angesprochen und nach draußen gelockt worden zu sein. Glücklicherweise stellt sich der angebliche Entführungsversuch in Heilbronn-Böckingen als unwahr heraus. Das Kind im Grundschulalter hat sich alles nur ausgedacht.
Aufgrund der Strafunmündigkeit des Kindes – es ist jünger als 14 Jahre – könne es strafrechtlich nicht belangt werden, wie Petra Rutz, Sprecherin der Heilbronner Polizei erklärt. Auch die Eltern haben – in diesem Fall – keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Doch das gilt nicht grundsätzlich.
Entführung in Heilbronn erfunden: Droht Kindern Ärger bei ausgedachten Straftaten?
Solange die Eltern das Kind nicht vorsätzlich zum Vortäuschen einer Straftat angestiftet haben, scheidet eine strafrechtliche Verantwortung der Eltern aus, erläutert Annika Schulz, Sprecherin der Polizei Heilbronn. Sie verweist dabei auf Paragraf 145d des Strafgesetzbuchs.
Schulz erklärt weiter: „Ähnliches gilt für die Haftung auf Schadensersatz: Wird durch falsche Angaben ein Polizeieinsatz verursacht, kommt es in Betracht, der den Einsatz verursachenden Person die Kosten in Rechnung zu stellen.“ Bei einem strafunmündigen Kind scheide dies in aller Regel aber aufgrund der fehlenden Einsichtsfähigkeit aus.
Eine Haftung für das Verhalten Dritter sei im deutschen Recht nur denkbar, wenn man selbst eine eigene Pflicht wie beispielsweise die Aufsichtspflicht gegenüber Kindern vernachlässigt hat – und wenn dadurch ein unnötiger Polizeieinsatz zustande kommt.
Fälle angeblicher Entführungen wie in Böckingen: wann Eltern strafbar sind
Schulz stellt klar, dass damit jedoch keine Fälle gemeint seien, „in denen die Eltern durch eine Verletzung der Aufsichtspflicht einen echten notwendigen Polizeieinsatz verursachen. Beispielsweise, weil sie ein Kind unbeaufsichtigt lassen, dieses sich dann entfernt und gesucht werden muss – hier liegt eine echte Notlage vor.“
Dass Eltern für die Kosten eines Polizeieinsatzes haften müssen, sei nur in Extremfällen denkbar. Polizeisprecherin Annika Schulz: „Im konkreten Fall also zum Beispiel, wenn die Eltern konkret und positiv wissen, dass die Angaben des Kindes falsch sind, diese dann aber weiter verbreiten oder bei der Polizei anzeigen. Dann wäre dies aber eine eigene Handlung der Eltern. Für das reine Verhalten des Kindes – hier die falsche Angabe einer Straftat – sind die Eltern nicht verantwortlich.“
Auch in Pfedelbach ist es kürzlich zu einer erfundenen Straftat gekommen. Hierbei stand sogar ein Tötungsdelikt im Raum. Grundsätzlich betont die Polizei, dass man seltsame und verdächtige Vorkommnisse im Zweifel unbedingt melden solle. Falls sich im Nachhinein alles als harmlos herausstellt, habe man keinesfalls mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Kommentare öffnen

Stimme.de
Kommentare