Heilbronner Polizei setzte vergangenes Jahr keine Spionage-Software ein
Die Hürden für den Einsatz von Spionage-Software bei polizeilichen Ermittlungen sind hoch. Möglich ist das nach Angaben des Heilbronner Amtsgerichts nur, wenn eine andere Aufklärung nur schwer möglich oder gar aussichtslos ist.

Die Anfrage der Polizei beim Gesundheitsamt des Landkreises Heilbronn zu Daten der Luca-App hat strafrechtlich keine Konsequenzen. Das teilt Mareike Hafendörfer, Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Heilbronn, mit. "Nach unseren Informationen erfolgte die telefonische Kontaktaufnahme zunächst zur Klärung, ob eine Herausgabe grundsätzlich möglich ist. Eine strafbare Handlung ist dies natürlich nicht."
Weiter erklärt Hafendörfer, dass die Staatsanwaltschaft nicht vorab in Kenntnis gesetzt worden sei. Wie berichtet, hatte eine Polizistin im Dezember beim Gesundheitsamt des Landkreises Heilbronn nachgefragt, ob Daten der App nach einem Diebstahlsdelikt für Ermittlungszwecke in Betracht kämen. Man habe die Nutzung nicht von vornherein ausschließen wollen, hieß es dazu seitens der Polizei.
In Mainz hatten Polizei und Staatsanwaltschaft die Herausgabe von Luca-Daten erwirkt, nachdem es im November in einer Gaststätte zu einem Tötungsdelikt gekommen war. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist die Freigabe solcher Daten aber nur zur Kontaktermittlung bei einer Corona-Infektion gestattet.
Hohe Hürden für den Einsatz von Ausspähprogrammen
Ermittlungsbehörden verfügen über zahlreiche Mittel, elektronische Datenträger oder Mobilgeräte abzuhören. Die Hürden für den Einsatz von Ausspähprogrammen sind hoch. Möglich ist dies durch die sogenannte Online-Durchsuchung, auch Bundes-Trojaner genannt. Dabei wird eine Software auf einen Datenträger gespielt, die dessen Inhalt heimlich an Ermittlungsbehörden überträgt. Eine andere Möglichkeit ist die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ). Dabei wird der Inhalt von SMS, E-Mails oder Chat-Dateien an staatliche Stellen übermittelt. "Die Voraussetzungen wie das Vorliegen eines Tatverdachts und einer schweren Straftat bedürfen einer besonderen Prüfung im jeweiligen Einzelfall", teilt Michael Reißer, Pressesprecher des Amtsgerichts Heilbronn auf Nachfrage mit. "Insbesondere ist die Maßnahme auch nur dann zulässig, wenn andernfalls eine andere Aufklärung nur sehr schwer möglich oder gar aussichtslos wäre."
Daniel Fessler, Sprecher des Polizeipräsidiums Heilbronn, erklärt, dass 2021 in keinem Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Heilbronn eine Quellen-TKÜ oder eine Online-Durchsuchung beantragt worden sei. "Über die Zahl der Maßnahmen beim Amtsgericht Heilbronn kann keine Auskunft erteilt werden, da hierzu keine Statistik geführt wird", erklärt Reißer.