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Lidl unterliegt vor Gericht in Heilbronn: Werbekampagne war irreführend

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Die Richter am Landgericht Heilbronn folgen der Argumentation der Verbraucherschützer: Kunden werden durch die Gestaltung der Lidl-Werbung in die Irre geführt.


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Das Raunen war deutlich. Als die Kammer des Landgerichts Heilbronn nach ein paar Minuten Beratung zurück in den Saal A kehrte, war die Überraschung für alle Beteiligten groß, als der Vorsitzende Richter Martin Ihle ein Urteil verkündete. Die Kammer hat am Donnerstag der Klage von Verbraucherschützern gegen Lidl wegen irreführender Werbung rechtgegeben – eine andere Sichtweise sei für ihn kaum möglich, sagte Ihle in seiner Begründung.

Vorwurf an Lidl: Weniger Artikel reduziert als angekündigt

Im Mittelpunkt stand eine Kampagne des Lebensmittelhändlers, die im Mai vergangenen Jahres Aufsehen erregte. Der Discounter mit Sitz in Bad Wimpfen hatte mit der „größten Preissenkung aller Zeiten“ geworben. 500 Produkte sollten dauerhaft günstiger werden, hieß es. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte den Discounter wegen seiner umstrittenen Aktion verklagt. Die Werbung sei wettbewerbswidrig und führe Verbraucher in die Irre, heißt es in der Klageschrift.

Ende Mai des Vorjahres hatte der Discounter Lidl angekündigt, mehr als 500 Einzelartikel dauerhaft im Preis zu senken. Eine irreführende Werbung, hat das Landgericht Heilbronn nun geurteilt.
Ende Mai des Vorjahres hatte der Discounter Lidl angekündigt, mehr als 500 Einzelartikel dauerhaft im Preis zu senken. Eine irreführende Werbung, hat das Landgericht Heilbronn nun geurteilt.  Foto: Hendrik Schmidt

„Es ist völlig unklar, welche Produkte im Preis sofort dauerhaft reduziert wurden. Wer mit so konkreten Zahlen und Versprechen wirbt, muss sie auch belegen“, kritisiert Armin Valet, Lebensmittel-Experte von der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Verbraucherschützer wollten mit ihrer Unterlassungsklage erreichen, dass der Discounter nicht mehr mit dem Slogan „Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger“ werben darf. Und bekamen nun recht.

Lidl hatte die Vorwürfe stets zurückgewiesen. „Aus Wettbewerbsgründen möchten wir keine detaillierte Liste der Artikel veröffentlichen“, sagte ein Sprecher damals. Und nannte vor Gericht Geheimhaltungsgründe. Die Zahl 500 beziehe sich auf die in Deutschland reduzierten Einzelartikel. Die Aktion umfasse sowohl bundesweite als auch regionale Preisanpassungen. Verbraucherschützer kritisierten, dass diese Angaben nur in einer Fußnote zu finden waren. Außerdem seien weniger Artikel reduziert worden als angekündigt, hieß es am Donnerstag in Heilbronn.

Richter in Heilbronn: Verbraucher müssen sich erst durch eine Reihe von Zahlen durchlavieren

Nach Würdigung der Sachlage kam die Kammer zum Urteil, dass die Botschaft der Werbung derart deutlich sei, dass Verbraucher meinen könnten, dass die Produkte in ihrem Einzugsgebiet günstiger seien. Dass die Filialen des Discounters unterschiedlich groß seien und entsprechend unterschiedliche Sortimente haben und eben nicht alle Produkte in jeder Filiale vorhanden sind, erkenne der Verbraucher nicht, so die Kammer.

Den Hinweis auf eine Fußnote – oder wie im Fall eines Werbebanners im Internet mit einer hochgestellten Zehn – vonseiten der Verteidiger überzeugte das Gericht nicht. „Wird eine Irrtumslage erzeugt, kann diese zwar mit einem Hinweis beseitigt werden“, sagte Richter Martin Ihle. „Wird es hier aber nicht.“ Ein Teil der Verbraucher werde dem Hinweis auf Einschränkungen des Angebots erst gar nicht nachgehen. Und die, die es machen, müssten sich erst durch „eine Reihe von Zahlen durchlavieren“.

Nach Ansicht des Heilbronner Gerichts bleiben Verbraucher auf dem Irrtum hängen

Auf diesem Punkt hatte auch Dirk Marquardt, der die Verbraucherschützer vertrat, in der Anhörung hingewiesen. Bis zur Fußnote zehn der Internetwerbung müssten Verbraucher lange scrollen, „eine chronologische Reihenfolge gibt es nicht, vor der Zehn stehen die Zahlen 18, 32a und 61“, monierte der Anwalt. Und auch der Text der Fußnote – so man ihn denn gefunden habe – sei mindestens verwirrend. „Ich habe ihn nicht verstanden“, sagte Marquardt.

Ähnlich erging es dem Vorsitzenden Richter, der bei der Anhörung auf die Formulierung als einen zu prüfenden Punkt hingewiesen hatte. Da half auch nichts, dass die Lidl-Anwälte den Inhalt noch einmal erklärten. „Am Ende bleibt der Verbraucher auf dem Irrtum hängen“, urteilte Richter Martin Ihle.

Verbraucherschützer begrüßen Urteil der Richter sehr

Das Urteil kam auch für die Verbraucherschützer überraschend, „wir begrüßen es aber sehr“, machte Armin Valet noch im Gerichtssaal deutlich. „Das Ganze hat von hinten bis vorne nicht gepasst“, sagte der Verbraucherschützer mit Blick auf die Lidl-Kampagne. Handelsexperten aus der Region hatten die Werbeaktion bereits im vergangenen Jahr als zumindest „unglücklich“ eingestuft. Der Vorteil eines Urteils, hatte Stephan Rüschen, Professor der Dualen Hochschule Heilbronn, damals gegenüber der Heilbronner Stimme gesagt, bestünde darin, dass Klarheit darüber bestünde, „was in Zukunft gemacht werden darf – und was nicht“.

Auch Aldi Süd war zuletzt wegen beworbener Preissenkungen in der Kritik. Der Discounter hatte in seinen Prospekten Rabatte prozentual auf eine „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) bezogen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warf Aldi Preistrickserei vor und klagte wegen Irreführung – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte im Dezember klar, dass Händler bei Ermäßigungen stets den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage sichtbar nennen müssen. Die bloße Angabe einer UVP genügt nicht.

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