Testpflicht im Betrieb ist für Beschäftigte kaum zu umgehen
Arbeitgeber müssen auf die Gefährdungslage in der Pandemie reagieren. Solange sie mit Augenmaß agieren, bleibt Arbeitnehmern wenig Spielraum, wenn sie mit den Maßnahmen nicht einverstanden sind.

Dass Walter Kumin vor der Arbeit auf das Corona-Virus getestet werden sollte, damit hatte der Hohenloher ein Problem. Der Mann, der in der Logistik eines großen Schraubenhändlers in Künzelsau arbeitet, wehrte sich gegen die entsprechende Betriebsvereinbarung. Kumin (Name geändert) klagte vor dem Arbeitsgericht in Crailsheim und wollte so seinen Anspruch auf Beschäftigung ohne Testpflicht durchsetzen.
Es ist kein Einzelfall. Schon Anfang des Jahres beschäftigten sich die Arbeitsgerichte in Baden-Württemberg innerhalb weniger Wochen mit hunderten Fällen, die in Zusammenhang mit den Corona-Regelungen standen. In der Mehrzahl hatten sich Beschäftigte nicht an die Maskenpflicht gehalten und wurden - in der Regel nach Abmahnung - gekündigt.
Andere erschienen mit Corona-Symptomen bei der Arbeit oder verweigerten sich der Testpflicht nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet. In extremen Fällen wedelten sie mit gebrauchten Masken vor dem Gesicht der Kollegen oder kamen trotz eines positiven Corona-Tests zur Arbeit.
Meistens müssen die Gerichte gar nicht entscheiden
"Die Fälle wurden fast alle verglichen", erzählt Ulrich Hensinger, Sprecher des Landesarbeitsgerichts in Stuttgart. Bei Kündigungen habe es in der Regel noch eine Abfindung gegeben, fristlose Kündigungen wurde zu fristgerechten. "Bei uns in der zweiten Instanz kamen von all diesen Fällen keine an", so Hensinger.
Anders würde das wohl demnächst aussehen, wenn Nicht-Geimpfte in Quarantäne müssen und keine Entgeltfortzahlung mehr erhalten, schätzt der Arbeitsrichter.
Spezialisierte Anwaltskanzleien nutzen die Chance
Das hat auch damit zu tun, dass einige überregionale Anwaltskanzleien das Thema als lukrative Einkommensquelle entdeckt haben. Zahlen, wie sich das Geschehen derzeit entwickelt, gibt es allerdings nicht. "Insgesamt haben wir keine Steigerung bei den Fallzahlen wegen Corona beobachtet", sagt Carsten Witt, Direktor des Arbeitsgerichts Heilbronn.
Man beobachte insgesamt moderate Eingänge, was der guten Arbeitsmarktlage geschuldet sei. Fälle im Zusammenhang mit Corona würden teilweise aber Aufmerksamkeit erregen.
In der Gaststätte ist die Vorgabe klarer geregelt
Eindeutig ist die Rechtslage in diesem Bereich nicht, betont Markus Sickenberger von der Kanzlei SRF in Heilbronn. Denn im Gegensatz etwa zur Situation in Gaststätten, wo der Staat über die Corona-Verordnung klare Vorgaben mache, fehle die gesetzliche Corona-Regelung für den Arbeitsplatz.
Vieles spreche aber dafür, dass Betriebe angesichts der Gefährdungslage beispielsweise eine Testpflicht anordnen können. "Der Arbeitgeber kann das im Sinne des Weisungsrechts tun, nach billigem Ermessen" - sprich: Auch die Interessen des Arbeitnehmers müssten berücksichtigt werden, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, der auch in Präsidium und Vorstand der Rechtsanwaltskammer Stuttgart aktiv ist. Das sind weit gefasste Rechtsbegriffe. Dabei spielten die Umstände des Einzelfalls eine entscheidende Rolle. Letztinstanzliche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gebe es noch nicht.
Verhältnismäßigkeit ist meist gegeben
Er selbst hat vermehrt mit Klienten zu tun, die sich gegen die Tests wehren. Dabei gehe es um die Fragen, wie groß ein Eingriff in die Rechte ist und wie hoch das Risiko auf der anderen Seite.
Auch wenn so ein Test in der Nase nicht angenehm sei, so erscheine ihm so ein Eingriff aber doch generell als angemessen. Nach einer Corona-Infektion mit schwerem Verlauf habe er persönlich sogar äußerst überzeugende Argumente für eine Impfung.
Hohenloher muss sich trotzdem testen lassen
Für Walter Kumin endete die Klage vor dem Arbeitsgericht Crailsheim ebenfalls mit einem Vergleich. Weil er insbesondere mit der Testung in der Nase nicht zurechtkam, darf er sich nun beim Betriebsarzt den Abstrich im Mund-Rachenraum nehmen lassen. Solange er nicht arbeiten durfte ohne Test, wollte er auch weiter Lohn erhalten. Auch hier bleibt es dabei: ohne Test keine Arbeit, ohne Arbeit kein Geld. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der er seine Lohnfortzahlung durchsetzen wollte, zog der Mann zurück.
Freiwillige Mitarbeiterbefragung mit begrenzter Aussagekraft
Ob Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Beschäftigen abfragen dürfen, ist eine heikle Frage. Angehörige bestimmter Berufsgruppen müssen ihren Impfstatus offenlegen, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeheimen. Nach einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes gehört nun auch das Personal in Schulen und Kindergärten dazu. Andere Unternehmen haben ihre Mitarbeiter teilweise bereits im Zuge einer freiwilligen Umfrage nach dem Impf- und Genesenenstatus befragt. Arbeitsrichter Ulrich Hensinger und Fachanwalt Markus Sickenberger sehen darin eine unzulässige Frage, entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine wahrheitsgemäße Antwort. Wie bei der Frage nach einer Schwangerschaft dürfe in solch einem Fall also gelogen werden.
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