Merz verfehlt Mehrheit: Wie es bei der Kanzlerwahl jetzt weitergeht
Friedrich Merz ist im ersten Wahlgang bei der Abstimmung zum Bundeskanzler überraschend gescheitert. Was nun die nächsten Schritte sind.
316 Stimmen im Bundestag wären nötig gewesen, damit Friedrich Merz im ersten Wahlgang zum neuen Bundeskanzler gewählt wird. Doch daran ist der 69-jährige CDU-Politiker gescheitert, sechs Stimmen fehlten ihm für die nötige Mehrheit. Damit ist Merz der erste zur Abstimmung stehende Bundeskanzler in der Geschichte, der im ersten Wahlgang die Mehrheit verfehlt.
Eigentlich galt die Kanzlerwahl als Formsache: 328 Stimmen vereinen CDU, CSU und SPD im Bundestag auf sich, damit hätte die nötige Mehrheit locker erreicht werden können. Mindestens 18 Abgeordnete der Koalition haben also gegen Merz gestimmt oder sich enthalten. Nach dem überraschenden Ergebnis zogen sich die Fraktionen der Parteien zu Beratungen zurück.
Nach ersten Wahlgang: Wie es für den möglichen Bundeskanzler Friedrich Merz weitergeht
Doch wie geht es nun weiter? Den weiteren Ablauf regelt Artikel 63 im Grundgesetz. Demnach bleiben dem Bundestag 14 Tage Zeit, um einen neuen Anlauf für die Kanzlerwahl zu nehmen.

Eine vorgeschriebene Pause gibt es nicht, Merz hätte sich also noch am Dienstag erneut zur Wahl stellen können und wieder 316 Stimmen gebraucht – eine mehr als die Hälfte der Bundestagsabgeordneten. Eine Obergrenze für die Wahlgänge gibt es nicht, Merz könnte beliebig oft antreten. Laut Medienberichten wollte sich Merz allerdings keinem zweiten Wahlgang am Dienstag stellen. Offiziell ist das noch nicht kommuniziert.
Abstimmung zum Bundeskanzler: Im dritten Wahlgang reicht eine einfache Mehrheit
Klappt auch das nicht und sind die zwei Wochen verstrichen, muss der Bundestag sofort einen neuen Bundeskanzler wählen. In diesem dritten Wahlgang reicht dann auch eine einfache Mehrheit aus. Bedeutet: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen bekommt.
Allerdings greift dann eine Sonderregelung: Einen mit einfacher Mehrheit gewählten Kandidaten muss der Bundespräsident nicht zum Bundeskanzler ernennen, sondern er kann alternativ auch den Bundestag auflösen.


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