Hygienemängel bei Lebensmittelkontrollen: Veröffentlichung kann Grundrecht verletzen
Mäusebefall, verdorbene Lebensmittel und Schimmel: Diese Verstöße eines Betriebs in Hessen sollten öffentlich gemacht werden. Der Catering-Service wehrte sich dagegen und bekam nun vor dem Verfassungsgericht Recht.
Es waren schon gravierende Verstöße, die die Lebensmittelkontrolleure bei einem Catering- und Partyservice in Hessen im Februar 2023 fanden: verdorbene Lebensmittel im Kühlschrank, Mäusebefall in der Küche sowie Schimmel an Decken und Wänden.
Für die Kontrolleure war klar, dass von diesem Betrieb und dem hier produzierten Essen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht. Entsprechend sollten die Ergebnisse der Lebensmittelkontrolle unverzüglich veröffentlicht werden. So schreibt es das Lebensmittel- und Futtergesetzbuch vor. Hessen geht dabei noch weiter als andere Bundesländer und veröffentlicht die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen im Internet auf der Webseite www.verbraucherfenster.hessen.de – inklusive der entsprechenden Verstöße und Informationen, ob die Mängel beseitigt wurden.
Klage gegen Veröffentlichung von Hygienemängeln – Verfassungsgericht gibt Catering-Betrieb Recht
Doch der Betrieb wehrt sich dagegen und klagt. Das Verfahren geht erst vor das Verwaltungsgericht, dann vor den Verwaltungsgerichtshof, der die Klage des Partyservices nach 14 Monaten abweist und die Veröffentlichung erlaubt. Diese sei noch immer „unverzüglich“, wie im Gesetz vorgeschrieben, weil das Verfahren nur durch das laufende Gerichtsverfahren verzögert wurde.
Also legt der Betrieb Verfassungsbeschwerde ein, und hat nun Recht bekommen. Der entsprechende Beschluss von Ende Juli ist am Dienstag (19.08.) veröffentlicht worden.
Verfassungsrichter: Im Netz veröffentlichte Hygienemängel können Existenzen vernichten
Die Karlsruher Richter urteilen, dass der Verwaltungsgerichtshof das Recht auf freie Berufswahl verletzt hat, das im Grundgesetz in Artikel 12 garantiert ist. Die Argumentation des Gerichtshofs, dass es egal sei, wann die Hygieneverstöße veröffentlicht werden, ließen die Verfassungsrichter nicht gelten. „Eine derart weithin einsehbare und leicht zugängliche Veröffentlichung von teilweise nicht endgültig festgestellten oder teilweise bereits behobenen Rechtsverstößen kann zu einem erheblichen Verlust des Ansehens und zu Umsatzeinbußen führen, was im Einzelfall bis hin zur Existenzvernichtung reichen kann“, heißt es in dem Urteil.
Bedeutet: Auch wenn eine Klage das Verfahren verzögert, müssen Behörden im Einzelfall abwägen, ob sie Hygieneverstöße noch veröffentlichen dürfen, wenn diese monatelang zurückliegen. Der Schutz der Bevölkerung sei nicht generell höher zu gewichten, so die Richter. „Denn um eigenverantwortliche Konsumentscheidungen treffen zu können, benötigen Verbraucherinnen und Verbraucher aktuelle Informationen; eine möglicherweise um Jahre verzögerte Mitteilung über Rechtsverstöße ist zur Verbraucherinformation kaum noch geeignet.“ Je länger die Hygienemängel zurückliegen, desto geringer sei eine Veröffentlichung der Kontrollergebnisse wert, weil sie womöglich nicht die aktuelle Situation widerspiegelt.
Gefundene Mängel bei Lebensmittelkontrollen – Klagen können Veröffentlichung nicht grundsätzlich stoppen
Einschränkend stellt das Verfassungsgericht klar, dass Betriebe nicht grundsätzlich darauf bauen können, das Veröffentlichen von Hygienemängeln durch eine Klage zu verhindern, denn dann verliere das Lebensmittel- und Futtergesetzbuch seinen Zweck. Trotzdem müssten Behörden abwägen, ob sie Hygieneverstöße noch veröffentlichen, wenn eine Klage das Verfahren um Monate verzögert hat.
Wann Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen veröffentlicht werden
Das Lebensmittel- und Futtergesetzbuch sieht das Veröffentlichen von Lebensmittelkontroll-Ergebnissen nur dann vor, wenn eine Gesundheitsgefahr für Verbraucher besteht. Bei einfachen Lebensmittelkontrollen werden die Ergebnisse nicht grundsätzlich veröffentlicht, jedes Bundesland und mitunter jede Stadt hat eigene Regeln dazu. In Baden-Württemberg bleiben die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen grundsätzlich unter Verschluss. Der Verein „Frag den Staat“ hat deshalb die Plattform „Topf Secret“ ins Leben gerufen, mit der Verbraucher Kontrollergebnisse auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes anfragen können. Die Verfahren dauern allerdings oft Monate, die betroffenen Betriebe müssen zustimmen und die Kontaktdaten der Antragsteller werden weitergegeben.
Die Verbraucherzentrale in Baden-Württemberg betont ebenfalls, dass es in dem Urteil um eine Verzögerung von mehreren Monaten ging. „Gegen eine unverzügliche Veröffentlichung von Verstößen, wie das Gesetz sie vorsieht, wendet sich das Urteil gerade nicht“, erklärt ein Sprecher. Welche Auswirkungen das Urteil auf die Praxis hat, bleibe abzuwarten. „Wir halten eine transparente Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen weiterhin für sinnvoll und wichtig, damit Verbraucherinnen und Verbraucher über Missstände informiert werden und so eine selbstbestimmte Entscheidung treffen können.“ Die Unternehmer seien in der Verantwortung, ihren Betrieb so zu führen, dass es erst gar nichts zu beanstanden gibt.
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