Totes Kind in Niedernhall: Pflichtverteidiger für 18-jährigen Beschuldigten bestellt
Für den 18-Jährigen, der in Niedernhall ein Kind totgefahren hat, ist ein Pflichtverteidiger bestellt worden. Wann ein Beschuldigter zwingend von einem Anwalt vertreten muss, erklärt eine Strafverteidigern aus Künzelsau.
Wegen Totschlags ermittelt die Staatsanwaltschaft Heilbronn, Außenstelle Schwäbisch Hall, gegen den 18-Jährigen, der vergangenen Donnerstag auf einem Supermarkt-Parkplatz in Niedernhall einen Zwölfjährigen totgefahren hat. Der 18-Jährige befindet sich seit der Vorführung vor dem Haftrichter am Freitag, 12. September, in einer Justizvollzugsanstalt. Der 18-Jährige habe bei der Haftvorführung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, erklärte die zuständige Staatsanwältin. Für ihn sei ein Pflichtverteidiger bestellt worden.
Totes Kind in Niedernhall: Pflichtverteidiger für 18-jährigen Beschuldigten bestellt
„In dem Moment, in dem ein Beschuldigter in Untersuchungshaft ist oder bereits wegen einer früheren Verurteilung in Haft, muss er immer anwaltlich vertreten werden“, erklärt Kerstin Baumann. Sie ist Fachanwältin für Strafrecht in einer Kanzlei in Künzelsau.
Das gelte auch, wenn eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu erwarten sei. Im Juristendeutsch wird dann von einem Fall der notwendigen Verteidigung gesprochen.
Getöteter Junge in Niedernhall: Das steckt hinter einer Pflichtverteidigung
Schon während der polizeilichen Vernehmung werde der Beschuldigte gefragt, ob er einen Anwalt habe oder ob er jemanden kenne, den er gerne hätte. Falls nein, wird ein Pflichtverteidiger bestellt. „Dann hat das Gericht Listen mit Anwälten, die bereit sind, eine Pflichtverteidigung zu übernehmen.“
Die Honorarsätze für eine Pflichtverteidigung liegen etwas niedriger als bei einem frei gewählten Mandat. Die Verteidigung bekommt nach Bestellung die Akte und den Beschluss.
Kerstin Baumann stellt klar: Sie ist nicht die Pflichtverteidigerin des 18-Jährigen. „Da wäre die räumliche Nähe zu groß“, erklärt sie.