Propagandamittel oder Persiflage? Ein Hörl-Zwerg bringt einen Hohenloher vor Gericht
Ein Gartenzwerg zeigt den Hitlergruß: Weil er dieses umstrittene Kunstwerk vor seiner Campinghütte platzierte, landete ein Hohenloher Camper vor Gericht. Was wird nun aus dem Angeklagten - und was aus dem Gartenzwerg?

Die Zwerge des Künstlers Ottmar Hörl haben schon oft die Gerichte beschäftigt. Nicht nur die Ausführung mit dem "Stinkefinger", sondern vor allem die Ausführung des Zwergs, wie er den rechten Arm zum Hitlergruß hebt. In Straubing sorgte eine Kunstinstallation von Hörl mit 1200 dieser Zwerge für Aufsehen, in Heilbronn wurden Strafanzeigen gegen eine Galerie erstattet, die diese Figuren ausstellte. Der Künstler selbst nennt seine Figuren eine "Persiflage auf das Herrenmenschentum der Nazis".
Verfassungswidrige Propagandamittel
Den Bewohner einer Parzelle auf einem Hohenloher Campingplatz brachte dieser Zwerg jetzt vor das Amtsgericht in Künzelsau: Er hatte einen dieser Zwerge auf seiner Campinghütte platziert. Eine Strafanzeige wegen des "Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen" war die Folge. Er habe mit nationalsozialistischer Gesinnung gar nichts am Hut, sagt der Angeklagte. Er habe sogar überlegt, den Zwerg regenbogenfarbig oder rosa anzustreichen, um ein gewisses Gegengewicht zu einigen Reichskriegsflaggen zu schaffen, die auf anderen Grundstücken gehisst waren.
Missinterpretation laut Angeklagtem
"Dass das so missinterpretiert werden kann, kam mir nicht in den Sinn", schüttelt er den Kopf. Den Zwerg habe er nicht selber gekauft, sondern geschenkt bekommen. Richterin Kathrin Rührich merkt an: "Der Straftatbestand setzt nicht voraus, dass Sie eine rechte Gesinnung haben".
Wichtig ist ein eventueller Zusammenhang zwischen den Flaggen und dem Zwerg. Dieser konnte nicht nachgewiesen werden. Offenbar haben die auf Beweisfotos zu sehenden Flaggen nichts mit dem Angeklagten zu tun. "Da sind viele Flaggen, FC Bayern, Südstaaten und diese Reichskriegsflaggen", erläutert der Betreiber des Campingplatzes. Die Zeugenbefragungen ergaben allerdings nicht, dass der Angeklagte auf seinem Grundstück derartige Flaggen gehisst hätte. Die Frage der Richterin, "wie wir hier weitermachen" ist ein Signal für Verteidigung und Staatsanwaltschaft.
Einstellung wegen geringer Schuld
Die Staatsanwaltschaft würde einer Einstellung wegen geringer Schuld zustimmen, die Verteidigung möchte eine Einstellung nach Paragraf 153 der Strafprozessordnung erreichen. Sie erläutert ihrem Mandanten, dass in diesem Fall die Schuldfrage gar nicht erörtert wird. Auf den Zwerg, das Corpus delicti, will der Angeklagte verzichten.
Als sich Verteidigung und Mandant zur Besprechung zurückziehen, kommt Richterin Kathrin Rührich ein Gedanke: "Wenn er auf den Zwerg verzichtet, was machen wir dann mit dem Zwerg?"
Zu einem Urteil kommt es nicht, da Verteidigung und Staatsanwaltschaft der Einstellung nach Paragraf 135 zustimmen. Der Angeklagte zahlt seine Auslagen, für die Gerichtskosten kommt die Staatskasse auf. Der Zwerg wird eingezogen, sein Schicksal bleibt vorläufig offen.
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