Bürgerbegehren gegen Flüchtlingsunterkunft in Pfedelbach ist nicht zulässig
Ein Jurist erklärt Einzelheiten bei der nächsten Gemeinderatssitzung am 30. März in der Nobelgusch. Auch die Bürgerinitiative bekommt dann Redezeit für eine Stellungnahme.

Viele hatten es vorhergesagt, nun sind die Würfel gefallen: Das Bürgerbegehren nach Paragraf 21 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg gegen die Nutzung des ehemaligen Seniorenzentrums im Löwengarten als Flüchtlingsunterkunft ist nicht zulässig.
Genug Unterschriften kamen zwar zusammen, aber...
Die Gemeindeverwaltung hat in Abstimmung mit dem Büro Iuscomm Rechtsanwälte die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens geprüft. Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Gemeindeordnung muss das Bürgerbegehren von mindestens sieben Prozent der Bürger unterzeichnet sein. Mindestens 510 Unterschriften hätte es demnach gebraucht. Es liegen 1090 gültige Unterschriften vor.
Insgesamt waren 1200 eingereicht worden. Dieser Punkt wäre also erfüllt gewesen. Auch die Vertrauensperson Wolfgang Thoma ist angehört worden. Letztlich scheiterte es an der Fragestellung, die sich nicht auf eine konkrete Sachentscheidung beziehe, heißt es in der Begründung. Näheres wird ein Fachmann bei der nächsten Gemeinderatssitzung in der Nobelgusch am Donnerstag, 30. März, ab 18 Uhr erklären.
Es gibt nicht einmal einen Ermessensspielraum
Der bürokratische Clou: Das Gremium muss das Bürgerbegehren für nicht zulässig erklären, da es keinen Ermessensspielraum hat. Beschließt das Gremium, dass das Bürgerbegehren doch zulässig ist, müsste der Bürgermeister wiederum den Beschluss des Rats für rechtswidrig erklären. Ein Jurist soll den Sachverhalt in der Sitzung genauer erklären. Da im Gegensatz zur Infoveranstaltung die Gemeinderatssitzung in der Nobelgusch stattfindet, muss die Bestuhlung geändert werden, voraussichtlich wird Platz für 350 Besucher sein. Neben dem Fachmann kommt auch der Sprecher der BI zu Wort.