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Vor Gericht

Klage gegen die Entwidmung der Jagsttalbahntrasse ohne Erfolg

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Warum das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage als unzulässig einordnet und was das nun für die Jagsttalbahn in Krautheim und Schöntal bedeutet. 

Die Schienen der historischen Jagsttalbahn, hier in Gommersdorf, wurden jüngst freigeschnitten.
Die Schienen der historischen Jagsttalbahn, hier in Gommersdorf, wurden jüngst freigeschnitten.  Foto: Tamara Ludwig

Am Ende fließen bei der Frau des Klägers gar ein paar Tränen. Die Klage am Verwaltungsgericht Stuttgart gegen die Entwidmung der Jagsttalbahntrasse in Teilen von Krautheim und Schöntal bleibt erfolglos. Insgesamt 31 Grundstücke werden rechtlich vom Eisenbahnbetrieb freigestellt und können anderweitig genutzt werden. Der 15. April ist fortan der Tag, an dem das Schicksal der Jagsttalbahn zwischen Jagsthausen und Krautheim besiegelt wurde.

Über Jagsttalbahn wurde am 15. April am Verwaltungsgericht Stuttgart verhandelt

Das Für und Wider einer „Freistellung von Bahnbetriebszwecken“, wie das Ganze formaldeutsch heißt, ist derweil gar nicht Inhalt der mündlichen Verhandlung. Denn das Gericht muss zunächst feststellen, ob der Kläger berechtigt ist, gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart (RP) vorzugehen. Das RP hatte im Sommer 2025 die Anträge von Schöntal und Krautheim auf Entwidmung genehmigt. Im Verlauf der Verhandlung zeigt sich früh, dass die Klage unzulässig ist. Allerdings gibt die 8. Kammer mit der Vorsitzenden Richterin Kerstin Wilke der Sache dennoch viel Raum und lässt die Erläuterungen des Klägers über die Bedeutung der historischen Bahntrasse zu.

Kläger sieht Jagsttalbahn als Ganzes gefährdet, lässt man die Entwidmung in Abschnitten zu

Der Kläger gibt dabei an, die Bahn von Jagsthausen aus, wo ihm das ehemalige Bahnhofsgebäude gehöre, stufenweise reaktivieren zu wollen. Sein Ziel sei es, den Jagsttalbahnfreunden in Dörzbach, die an ihrem Museumsbahnbetrieb nach Krautheim arbeiten (wir berichteten) entgegenzuarbeiten, um irgendwann das gesamte Stück zwischen Dörzbach und Jagsthausen wieder befahrbar zu machen. Werde die Strecke dazwischen entwidmet, sei dies nicht mehr möglich. Hier hebt er einerseits die historische Bedeutung der einstigen Schmalspurbahn und den Denkmalschutz der Trasse hervor. Andererseits den vermeintlichen touristischen Nutzen der Bahn mit Blick auf Kloster Schöntal und die Burgfestspiele in Jagsthausen. Hier könne er sich einen Shuttle-Service für Freilichttheater-Besucher vorstellen.

Entwidmung ist nicht an einen Zweck gebunden

Der Kläger kritisiert unter anderem, dass die Gemeinde Schöntal ein Grundstück an der Trasse für einen Neubau des Feuerwehrhauses verwenden wollte, hierfür inzwischen aber ein anderes Grundstück gefunden habe. Daraus schließt er, die Entwidmung sei hier nicht mehr notwendig. Der Anwalt der Kommunen, Andy Niekamp, widerspricht: Das Eisenbahnrecht koppele eine Entwidmung nicht an einen Zweck. 

Knackpunkt des Anliegens ist die fehlende Klagebefugnis

Schließlich kommt Richterin Wilke zurück zum eigentlichen Knackpunkt: der Klagebefugnis. „Ich verstehe Ihre Interessen“, sagt Wilke. „Sie haben es aber schwer, dass Sie hier Rechte geltend machen können.“ Kommunen beispielsweise wären berechtigt zu klagen, oder sogenannte Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wie die Jagsttalbahn AG.

Die Jagsttalbahn AG hatte sich aber gegen rechtliche Schritte entschieden. Erst 2024 hatte man sich nach langen Jahren des Streits mit der Stadt Krautheim auf einen Kompromiss hinsichtlich der Trasse geeinigt (wir berichteten). Der Kompromiss sieht vor, dass die Jagsttalbahn AG auf die Trasse westlich des Krautheimer Bahnhofs verzichtet, damit dort ein neuer Busbahnhof gebaut werden kann.

Kläger bewertet sein Klagerecht anders als das Verwaltungsgericht

Der Kläger beteuert mit Blick auf die Klagebefugnis, er könne sich vorstellen, ein entsprechendes Unternehmen zu gründen. Er beruft sich zudem darauf, auf seinem Grundstück sogenannte Serviceeinrichtungen im Eisenbahn-Sinne zu betreiben. Dazu zählen etwa Abstellgleise und Wartungsanlagen. Dafür brauche man kein Unternehmen gründen, aber allein dadurch sei er zu dieser Klage berechtigt.

Trasse der Jagsttalbahn steht unter Denkmalschutz

Rechtsanwalt Niekamp betont, dass der Kläger keine Genehmigung für einen solchen Betrieb habe und diese Anlagen damit weder instand halten noch anderweitig nutzen dürfe. Falls doch, „dann verstößt er gegen geltendes Recht.“ Auch in Sachen Denkmalschutz kann der Kläger nicht punkten. Der sei bei einer Entwidmung nicht gefährdet, erklärt das Gericht. Lediglich der Verlauf der historischen Trasse sei geschützt, nicht der Betrieb darauf.Letztlich erklärt Richterin Wilke die Klage „als unzulässig mangels Klage-Befugnis“.

Auch wenn „die Kammer die Beweggründe durchaus nachvollziehen“ könne, gebe das Gesetz hier die Entscheidung vor. Dem Kläger stellt sie frei, seine Klage noch zurückzuziehen. Somit bliebe ein förmliches Urteil mit umfassender Begründung aus – zugunsten der Kosten für den Kläger. Das nimmt dieser an. Das Verfahren wird eingestellt.  

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