Bärlauchernte in Öhringen im großen Stil – was es damit auf sich hat
Ein Unternehmen aus Rheinland-Pfalz erntet in großem Stil Bärlauch im Ohrntal bei Öhringen. Ist das erlaubt?
Freitagnachmittag im Ohrntal. Auf dem Radweg genießen die Menschen die Sonne und das beginnende Wochenende. Auf der gegenüberliegenden Waldseite stehen vier Kleinlastwagen. Etwa ein Dutzend Menschen sammelt an dem sonnigen Hang Bärlauch. In blauen Kisten tragen die Menschen das Wildkraut zu den Autos mit Kennzeichen RP. Zurück bleiben hier und da eine Jacke und zertrampeltes Grün.
Tatsächlich dürfen in städtischen Waldflächen kommerzielle Firmen Bärlauch ernten. Das bestätigt Öhringens Kämmerer Patrick Müller auf Anfrage von Katharina Krehl (UNS/Grüne). Sie wollte wissen, ob das überhaupt zulässig ist und wie es überwacht werde, „dass nicht alles dabei kaputt geht“. Sie stellt fest: „Das ist ein gutes Geschäftsmodell, großflächig schnell abernten und dann die Büschel für vier bis sechs Euro auf dem Markt verkaufen.“
Kommerzielle Bärlauchernte in Öhringen sorgt für Diskussionen
Patrick Müller erklärt: Der Bärlauch werde jedes Jahr im Auftrag der Stadt vom Kreisforstamt ausgeschrieben. „Die naturschutzrechtlichen Belange werden damit vom Forstamt abgeklärt“, sagt Müller. Wie es in Privatwäldern gehandhabt werde, das wisse er nicht. Im vergangenen Jahr kam es zu einer folgenschweren Verwechslung. Ein Unternehmen hatte eine falsche Fläche abgeerntet und musste daraufhin eine nicht unerhebliche Strafe bezahlen.
Um welche Flächen geht es im Fall des Unternehmens aus Rheinland-Pfalz? Die Stadt Öhringen hat fünf Teilflächen auf Gemarkung Möglingen, Ohrnberg, Baumerlenbach und Schwöllbronn mit einer Fläche von 44,4 Hektar, erklärt Monika Pfau, Sprecherin der Stadt Öhringen. Ein Vertrag sei mit der einen Firma geschlossen.

Es gebe keine mengenmäßige Begrenzung, da die Erntemenge von der Vegetation abhängig sei. Die Firma müsse auch eine Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt einholen. Die wiederum achte in Person des Revierförsters darauf, dass alles korrekt umgesetzt und der Bestand nicht nachhaltig geschädigt werde. Nur auf städtischen Flächen dürfe geerntet werden, betont Monika Pfau.
Ernte im Stadtwald: Bärlauchernte braucht Genehmigung
Nach dem Landeswaldgesetz Baden-Württemberg ist das Ernten von Wildkräutern im Umfang von einem Handstrauß erlaubt, erklärt Sascha Sprenger, Sprecher des Landratsamtes Hohenlohekreis, die für die Bürger geltenden Regelungen. Wer mehr will, muss das beantragen. Grundsätzlich bedarf das gewerbsmäßige Entnehmen wild lebender Pflanzen einer Genehmigung, verweist Sprenger, Sprecher des Hohenloher Landratsamtes, auf Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes.
Die Genehmigung könne erteilt werden, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen eingehalten würden. Also dass es kein gefährdeter Bestand sei und eine pflegliche Entnahme gesichert werde. Je nach Standort seien zusätzlich die örtlichen naturschutzrechtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Seien Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete betroffen, müssten die spezifischen Verordnungen für diese Gebiete eingehalten und berücksichtigt werden. Regelungen zwischen Waldbesitzern und Erntern sind für diese Entscheidungen im Übrigen nicht von Relevanz, betont Sprenger.

Bärlauchernte im Hohenlohekreis wird kontrolliert
Diese Regelungen könnten nicht dazu führen, dass mehr als von der Behörde genehmigt geerntet würde. Auch könne so nicht die Bestimmung ausgehebelt werden, dass ein FFH-Gebiet nicht beerntet werden dürfe. Das heißt: Die weitreichendere Erlaubnis eines Privatwaldbesitzers könne nicht dazu führen, dass die Vorgaben der Behörde nicht beachtet werden müssten.Anders herum aber geht es sehr wohl: Privatrechtliche Regelungen könnten durchaus zu weiteren Einschränkungen für die Sammler führen, erklärt Sprenger.
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