Heilbronner Wollhaus-Raser darf abgeschoben werden – „im öffentlichen Interesse“
Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat die Klage des Heilbronner Wollhaus-Rasers abgewiesen. Demnach wird der unter anderem wegen Mordes verurteilte 23 Jahre alte türkische Staatsbürger zurecht ausgewiesen.
Der unter anderem wegen Mordes und verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilte sogenannte Wollhaus-Raser ist zu Recht vom Regierungspräsidium Stuttgart ausgewiesen worden. Das hat die zweite Kammer des Stuttgarter Verwaltungsgericht in ihrem Urteil am Dienstag entschieden.
Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigt Ausweisung des Heilbronner Wollhaus-Rasers
„Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass von Ihnen keine Gefahr mehr ausgeht“, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Baumeister in seiner Begründung. Der 23 Jahre alte Mann aus Heilbronn hatte gegen die Ausweisungsverfügung des Stuttgarter Regierungspräsidiums vom Herbst vergangenen Jahres geklagt.
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gehe es nicht um eine zweite Bestrafung, sagte der Vorsitzende Richter gleich zu Beginn der Sitzung. „Und es geht nicht darum, ein Zeichen zu setzen“, so Thomas Baumeister weiter. Die maßgebliche Frage sei vielmehr, „ob Sie weiterhin gefährlich sind“. Und wie ein Ausweisungsinteresse der Gesellschaft gegenüber dem Bleibeinteresse des Klägers abzuwägen sei.
Wollhaus-Raser antwortet auf Fragen des Richters ruhig und überlegt
Während des Strafprozesses vor dem Heilbronner Landgericht habe er auf Geheiß seiner Anwälte über die gesamten 22 Verhandlungstage hinweg geschwiegen. Am Dienstag beantwortete der sogenannte Wollhaus-Raser die Fragen des Richters überlegt, ruhig und klar.
Wie es denn zu den wiederholten Verkehrsverstößen und schließlich der Tat am 12. Februar 2023 in der Heilbronner Wollhausstraße kommen konnte? „Ich habe beim Fahren meinen Stress rausgelassen. Das kam unbewusst“, sagte der 23-Jährige. Immer wieder habe er gedacht, ihm könne außer einer Geldstrafe nichts passieren. Er habe geglaubt, alles unter Kontrolle zu haben. „Am Ende ist ein Riesending passiert, das echt schlimm ist. Es verfolgt mich jeden Tag. Ich habe eine Familie zerstört“, sagte der Kläger.
Richter sehen keine entscheidende persönliche Weiterentwicklung
Aufgebaut habe er den Stress im Familienverbund. Wegen hoher Erwartungshaltungen, räumte der Kläger auf Nachfrage des Richters ein. Wie er künftig Stress abbauen werde, wollte der Richter wissen. „Ich spiele jetzt Fußball. Dieses Hobby habe ich jetzt für mich entdeckt“, so der Kläger, der Stress künftig in dieser Sportart abbauen werde.
Und wenn er aus der Haft entlassen werde und in Deutschland bleiben dürfe? Dann kehre er zurück zu seiner Familie, so der 23-Jährige. Für die Kammer klang das in der Summe nicht nach einer entscheidenden persönlichen Weiterentwicklung des Heilbronners.
Zwar berichtete der Kläger in der mündlichen Verhandlung von Antiaggressionstrainings während der Untersuchungshaft und einer Sozialtherapie in Strafhaft, die er nach wie vor eine Stunde pro Woche wahrnehme. „Wir haben aber das Problem, dass die Therapieangebote zu Ihrem Problem nicht passen“, sagte Baumeister.
Verwurzelung in der deutschen Gesellschaft nicht ausgeprägt
Zwar habe der Kläger auch ein „schwerwiegendes Bleibeinteresse“, so Baumeister. Immerhin sei er als Kind türkischer Einwanderer in Deutschland geboren. Er sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und faktischer Inländer“. Seine Verwurzelung in der deutschen Gesellschaft sei allerdings nicht ausgeprägt. „Sie leben noch in ihrem Familienkosmos“, so der Richter.
Die Kammer kam zudem zu der Überzeugung, dass der Kläger in der Türkei gut Fuß fassen werde. „Sie sind jung, gesund, leistungsfähig und nicht dumm“, sagte Baumeister. Zudem habe er in der Jugendjustizvollzugsanstalt Adelsheim eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker abgeschlossen, die ihm in der Türkei nutzen werde.
Richter: Ausweisung ist im öffentlichen Interesse geboten
In der Gesamtschau kamen die Richter zu der Auffassung, dass Ausweisung aus dem Bundesgebiet im öffentlichen Interesse geboten sei. Rechtmäßig sei auch die Abschiebeandrohung und das gegen den Kläger verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot. So dass der 23-Jährige im Falle einer Abschiebung für den Zeitraum von acht Jahren nicht wieder nach Deutschland oder in die Europäische Union einreisen dürfe.
Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist dennoch noch nicht rechtskräftig. Der Anwalt des Klägers kündigte an, einen Antrag auf Zulassung einer Berufung zum Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Dafür hat er einen Monat Zeit.
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