Gesetzliche Bestimmungen in der Karwoche und an Ostern: Was ist (nicht) erlaubt?
Das Heilbronner Ordnungsamt hat über die gesetzlichen Bestimmungen in der Karwoche und an den Osterfeiertagen informiert. Das Landesglücksspielgesetz enthält weitere spezielle Regelungen für den Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten.
Verboten sind am Gründonnerstag, 6. April: Während der Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag Handlungen, die den Gottesdienst stören, in der Nähe von Kirchen zu veranstalten, öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 18 Uhr bis 24 Uhr.
Verboten sind am Karfreitag, 7. April: öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über die Getränke- und Speiseabgabe hinausgehen von 0 Uhr bis 24 Uhr, sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf die Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung beziehen, von 0 Uhr bis 24 Uhr, öffentliche Sportveranstaltungen von 0 Uhr bis 24 Uhr, öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0 bis 24 Uhr, der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten.
Verboten sind am Karsamstag, 8. April: öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0 bis 20 Uhr.
Verboten sind am Ostersonntag, 9. April: öffentliche Sportveranstaltungen von 0 bis 11 Uhr. Zudem ist am Ostersonntag nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg ein Verkauf von frischer Milch, Konditor- und frischen Backwaren, Blumen und selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten nicht erlaubt.