Spielhallen-Streit: Klatsche für Mannheimer Verwaltungsgerichtshof
Das Stuttgarter Verfassungsgerichtshof hebt eine Entscheidung zu Spielhallen auf. Der Richterspruch kann auch Auswirkungen auf zahlreiche Spielhallen in der Region haben.

Der Streit um die Schließung von Spielhallen geht in eine neue Runde. Am Donnerstag hat der Stuttgarter Verfassungsgerichtshof zwei umstrittene Entscheidungen des untergeordneten Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu Spielhallen aufgehoben.
Das Mannheimer Gericht muss nun erneut darüber entscheiden, ob die Unternehmen, die geklagt hatten, vorläufig öffnen dürfen oder nicht. In den beiden Eilverfahren, die eine Spielhalle aus Mosbach und eine in Albstadt im Zollernalbkreis angestrebt hatten, hatten die Verwaltungsrichter die Anträge auf den vorläufigen Weiterbetrieb der Spielhallen abgelehnt. Der Richterspruch kann auch Auswirkungen auf zahlreiche Spielhallen in der Region haben.
"Das Urteil ist aus juristischer Sicht eine Klatsche für den 6. Senat des Mannheimer Verwaltungsgerichtshofs", freut sich Marcus Röll. Der Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Benesch und Partner in Freiburg hat zusammen mit seinem Kollegen Dr. Roland Hoffmann die beiden Spielhallen vor Gericht vertreten.
Umstrittene Abstandsregeln
Hintergrund des Verfahrens ist das neue Landesglücksspielgesetz, das im Jahr 2012 auf den Weg gebracht wurde und schließlich am 1. Juli 2021 im Land in Kraft trat. Es sieht zum einen vor, dass es in Baden-Württemberg keine Mehrfachkonzessionen mehr geben darf. Diese Konzessionen umfassen mehrere Glückspieleinheiten in einem Gebäude. "Die Regelung ist mittlerweile in der Branche unumstritten", betont Peter Schmid. Der Heilbronner ist einer der größten Spielhallenbetreiber in der Region.
Heftig umstritten ist allerdings das Gesetz, dass Spielhallen mindestens 500 Meter Abstand zu Schulen, Kindertagesstätten und konkurrierenden Betrieben einhalten müssen. Da diese Regelung vor allen in Innenstädten nahezu jede Spielhalle trifft, mussten Städte und Gemeinden Auswahlverfahren in Gang bringen und entscheiden, welche Spielhallen künftig überhaupt noch öffnen dürfen. "Diese Auswahlverfahren sind aber oft nicht nachvollziehbar, weil es keine klaren Regeln gibt", betont Schmid.
Intransparente Entscheidungsprozesse
Zudem spielen auch noch Härtefallregeln eine Rolle. So konnten Spielhallen teilweise weiterbetrieben werden, die sich auf einen Härtefall berufen hatten, weil sie mit dem neuen Gesetz faktisch einem Berufsverbot unterliegen würden. Diese durften sich aber im Gegenzug nicht an einem Auswahlverfahren beteiligen. "Die Entscheidungsprozesse müssen transparent sein und das sind sie in vielen Fällen nicht", kritisiert Schmid. Marcus Röll spricht davon, dass diese Verfahren "der Willkür Tür und Tor geöffnet haben".
Zahlreiche Schließungen
Jedenfalls hat das neue Gesetz dazu geführt, dass in der Stadt Heilbronn über 40 Spielhallen schließen mussten, in Neckarsulm waren es acht. In Bad Rappenau blieben von ehemals elf Spielhallen nur noch drei übrig. Und noch immer sind zahlreiche weitere Klagen von Betreibern anhängig. "Das Urteil könnte jetzt auch Auswirkungen auf ganz erhebliche Teile der laufenden Verfahren in Baden-Württemberg haben", macht Marcus Röll klar. Er kommt derzeit auf rund zehn Verfassungsbeschwerden. "Diese sollen noch im März entschieden werden und ich denke, sie gehen ähnlich aus", betont Röll.
Das hätte dann auch massive Auswirkungen auf alle Auswahlverfahren im Land. "Der baden-württembergische Sonderweg hat damit ein Ende", freut sich der Rechtsanwalt. Er geht davon aus, dass anschließend alle Auswahl- und Härtefallverfahren erneut auf den Prüfstand kommen. Damit kommt aber auch viel Arbeit auf die städtischen Verwaltungen zu.
Steuern
Das neue Landesglücksspielgesetz hat auch dazu geführt, dass Kommunen erhebliche Mindereinnahmen bei der Vergnügungssteuer haben. So liegen die Steuereinnahmen in Heilbronn 2022 noch bei rund vier Millionen Euro. Im Jahr 2019 verbuchte die Stadtkämmerei noch rund 5,3 Millionen Euro. Die Stadt Neckarsulm rechnet mit Mindereinnahmen von 700.000 Euro. Vergnügungssteuer wird für Spielhallen und Erotikdarbietungen fällig.