Im Heilbronner Totschlagsprozess passt Verletzung zu Schlag mit Tequilaflasche
Ein Gerichtsmediziner stellt im Heilbronner Landgericht das Gutachten vor. Demnach wäre unter bestimmten Voraussetzungen die Version des Angeklagten auch möglich.

Ein Schlag mit einer Tequilaflasche passt zu den Verletzungen am Kopf des mutmaßlichen Opfers. Das führte der rechtsmedizinische Gutachter am Donnerstag vor der Schwurgerichtskammer des Heilbronner Landgerichts aus. Dort muss sich ein 30-jähriger Heilbronner wegen des Vorwurfs des Totschlags und der mehrfachen Körperverletzung verantworten. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Dessen Version wollte der Gutachter aber auch nicht ausschließen.
Demnach sei die damalige Freundin des Beschuldigten in der Nacht auf den 6. November 2021 nach hinten gegen die Dachbodentür weg geknickt, nachdem er sie geschubst habe. Das sei laut Gutachter aber nur denkbar, wenn sie mit dem Kopf gegen die Türklinke geknallt wäre. In diesem Fall wären beide Versionen gleich wahrscheinlich.
Bruchlinien im Schädel der Gestorbenen
"Die linke Schläfenbeinschuppe am Schädel der Gestorbenen wies zwei Bruchlinien auf, die spitzwinklig aufeinander zulaufen", so der Tübinger Rechtsmediziner. Die Kopfschwarte war eingeblutet. Das habe die Obduktion der 31-Jährigen ergeben. Die Blutung im Inneren des Kopfes habe das Gehirn an den Rand des Schädels geschoben. Gleichzeitig sei das Gehirn angeschwollen. "Es kommt zu Platzproblemen und irreversiblen Schäden", so der Gutachter. Es folgen Störungen im zentralen Nervensystem, Übelkeit, Bewusstlosigkeit und schließlich der Tod, der mitunter auch bei schneller Hilfe nicht verhindert werden könne.
Darüber hinaus hat die Obduktion aber auch eine sogenannte Unterblutung des linken Ohres ergeben. Diese Verletzung wiederum passe zum Schlag mit der Tequilaflasche. "Eine solche Unterblutung am Ohr kann ich aber nicht in das Sturzgeschehen einordnen", sagte der Gutachter. Diese Verletzung müsse sich dann anderweitig zugezogen haben.
Gutachter hält psychische Alkoholabhängigkeit des Angeklagten für möglich
Der psychologische Gutachter hält eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum mutmaßlichen Tatabend für nicht wahrscheinlich. Er weise keine kognitiven Defizite auf, sei normal intelligent und habe keine Bewusstseinsstörung, so Dr. Thomas Hermann. Er sei emotional instabil und schnell erregbar. "Eine Persönlichkeitsstörung habe ich nicht festgestellt", sagt Hermann. Aber eine mögliche psychische Alkoholabhängigkeit.
Über den Alkoholspiegel könne er nur spekulieren. Er habe die von Zeugen genannte höchste Menge an getrunkenem Alkohol angenommen und auf das Gewicht des Angeklagten berechnet, so Hermann. Dabei komme er zur mutmaßlichen Tatzeit auf einen Blutalkoholspiegel von unter zwei Promille. "Das ist kein mittelschwerer Rausch."
Das Bundeszentralregister weist fünf Einträge des Angeklagten auf. Darunter Diebstahl, Beleidigung und Körperverletzung.
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