Schlag mit Bierflasche in Heilbronn – Angeklagte zu Haftstrafen verurteilt
Nach dem Schlag mit einer Bierflasche auf den Kopf eines Gastes in einer Heilbronner Gaststätte und anderer Vorwürfe hat das Landgericht Heilbronn zwei Angeklagte verurteilt. Sie müssen mehrere Jahre ins Gefängnis.
Im Prozess gegen zwei Angeklagte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung in Heilbronn hat das Landgericht am Freitag das Urteil gesprochen.
Haftstrafe für Haupttäter nach brutalem räuberischen Diebstahl in Heilbronn
Der Hauptangeklagte S. erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung. Der Angeklagte A. wurde zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die 13. Große Strafkammer befand den Angeklagten A. beim Diebstahl des Handys und dem Schlag mit einer Bierflasche auf den Kopf des Geschädigten vom 27. Mai in einer Gaststätte am Bahnhof des räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung für schuldig.

Hauptangeklagter schlägt Opfer mit Bierflasche und Fäusten
Beim Verlassen des Tatortes mit dem Angeklagten S. sei er zunächst schubsend und zerrend gegen den Geschädigten handgreiflich geworden und hörte dann auf und hielt den Angeklagten S. sogar von weiteren Schlägen ab, als dieser mit einer Bierflasche und dann mit Fäusten zuschlug.
Den Einsatz eines Cuttermessers auf dem Heilbronner Marktplatz vom Hauptangeklagten S. gegen einen Afghanen am 30. April wertete die Kammer als Bedrohung. Die Staatsanwaltschaft war von einer gefährlichen Körperverletzung ausgegangen. Als Bedrohung stuften die Richter auch die Tat vom 12. April ein, bei der S. mit einer zerschlagenen Glasflasche den Mitarbeiter eines Lokals in der Kaiserstraße aufforderte herauszukommen.
Richter: Angeklagte waren zur Tatzeit voll schuldfähig
Beide Angeklagten waren nach Überzeugung der Kammer zur Tatzeit voll schuldfähig. Eine Maßregel ordnete der Vorsitzende Richter Lutz Hils nicht an, zumal die Kammer davon ausging, dass beide Angeklagte zwar alkoholkrank, aber im Rahmen einer Entziehungsanstalt nicht nachhaltig therapierbar sind.
Die Staatsanwaltschaft hatte für den Angeklagten S. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten und für den Angeklagten A. eine Freiheitsstrafe von vier Monaten beantragt. Sie ist von einem einfachen Diebstahls ausgegangen.
Der Verteidiger des Angeklagten S. hatte beantragt, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahre und zwei Monaten zu erkennen, der Verteidiger des Angeklagten A. hatte eine nicht bezifferte Geldstrafe beantragt.
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