Heilbronner Wollhaus-Raser bald auf freiem Fuß? Abschiebung könnte Haftstrafe verkürzen
Er wurde zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilt – doch der Wollhaus-Raser könnte schon nach viereinhalb Jahren freikommen. Der Grund: eine mögliche Abschiebung in die Türkei, wo ihm eventuell sogar der Militärdienst bevorsteht.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision im sogenannten Wollhausraser-Prozess zurückgewiesen. Damit ist das Urteil gegen den mittlerweile 22-Jährigen ein Jahr nach der Urteilsverkündung rechtskräftig. Der Mann war nach dem tödlichen Raserunfall in der Heilbronner Wollhausstraße wegen Mordes sowie dreifachen versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Doch absitzen muss er diese Zeit voraussichtlich nicht komplett.
Früher frei als gedacht? Infos zur möglichen Abschiebung des Wollhaus-Rasers
Wie Christine Hofmann, Direktorin des Amtsgerichts Adelsheim, auf Anfrage der Heilbronner Stimme mitteilt, sei es üblich, dass bei ausländischen Straftätern ab der Hälfte der Jugendhaftstrafe eine Abschiebung in das jeweilige Herkunftsland erfolgen kann. Im Falle des Heilbronner Wollhaus-Rasers würde das bedeuten, dass der Mann nach etwa viereinhalb Jahren in die Türkei abgeschoben werden könnte. Dort wäre er auf freiem Fuß.
Das übliche Vorgehen erklärt Hofmann so: Sobald die Hälfte der Jugendstrafe verbüßt ist, wird die Freigabe zur Abschiebung erteilt. Danach legt das Regierungspräsidium Karlsruhe den Abschiebetermin fest. Ab dem Tag der Abschiebung sieht das Amtsgericht Adelsheim gemäß § 456a der Strafprozessordnung (StPO) von der weiteren Vollstreckung der Haftstrafe ab. Der Verurteilte bleibt bis dahin in Jugendstrafhaft und wird dann direkt aus der Haft abgeschoben. Hofmann betont: „Es wird darauf hingewiesen, dass diese Auskunft sich nur auf das allgemeine Prozedere bezieht.“
Keine automatische Verkürzung der Strafe? Die Ermessensentscheidung der Behörden
Obwohl der Eindruck entstehen könnte, dass sich die Jugendstrafe durch eine Abschiebung automatisch verkürzt, ist das in der Praxis nicht so eindeutig. Das Justizministerium betont auf Anfrage der Heilbronner Stimme, dass es keinen Automatismus gebe, wonach nach der Hälfte der Haftstrafe von der weiteren Vollstreckung abgesehen wird. Vielmehr treffe die zuständige Vollstreckungsbehörde eine Ermessensentscheidung – unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Schwere der Tat, dem bisherigen Strafvollzug oder dem öffentlichen Interesse an einer vollständigen Strafvollstreckung. Ziel sei eine Abwägung zwischen dem Vollzug der Haftstrafe und der Durchsetzung der Ausreisepflicht.
Aniello Ambrosio, Pressesprecher beim Justizministerium Baden-Württemberg, hebt hervor: „Kehrt der Verurteilte vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach Deutschland zurück, kann – und wird in der Regel – die Vollstreckung nachgeholt werden.“ Auch unabhängig von einer Abschiebung könne die restliche Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden – wenn das im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen und die Sicherheit der Allgemeinheit vertretbar sei.
Im Falle einer Abschiebung: Einreiseverbot nach Deutschland und Wehrpflicht?
Im Falle einer Abschiebung wird zudem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 des Aufenthaltsgesetzes verhängt, informiert Ambrosio. Dieses soll verhindern, dass der Abgeschobene erneut nach Deutschland oder in ein anderes Schengen-Land einreisen kann. Wie lange dieses Verbot gilt, werde „nach Ermessen“ entschieden.
Ob der Verurteilte nach einer möglichen Abschiebung in der Türkei tatsächlich auf freiem Fuß bliebe, ist nicht abschließend klar. Männliche Staatsbürger unterliegen in der Türkei einer allgemeinen Wehrpflicht. Sollte er in der Türkei gemeldet sein und keine Ausnahme vorliegen, könnte ihm eine Einberufung zum Militärdienst bevorstehen.
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Kommentare
Wilfried Müller am 25.04.2025 16:27 Uhr
Was, ist mit der Familie, die die Raserei gebilligt und erst möglich gemacht hat durch ein teures Fahrzeug. Obwohl der junge Mann hier geboren ist und zur Schule ging, wollte er nicht den deutsch Pass. Bei anderen ausländischen jungen Menschen, gibt es die Familien Nachholung, weil es sich positiv auswirken soll. Hier reißen wir eine Familie auseinander. Was soll aus dem jungen Mann werden ohne Ausbildung in seiner Heimat. Beim absitzen der vollen Strafe, könnte er mal ein Ausbildung machen.
Armin Stahl am 18.04.2025 21:39 Uhr
Hoffentlich erlebt er dort sein "Blaues Wunder"
am 18.04.2025 18:09 Uhr
Warum nicht die Strafe absitzen und dann abschieben? Muss man das alles verstehen?