Kommunal- und Europawahlen in Heilbronn: Diese Unterlagen werden benötigt
Am 9. Juni 2024 ist es wieder soweit: Bei den Kommunal- und Europawahlen haben die Bürger die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben und die Zukunft ihrer Gemeinde und der EU mitzugestalten. Bestimmte Unterlagen dürfen nicht vergessen werden.

Am 9. Juni finden in Deutschland und damit auch in Heilbronn Kommunal- und Europawahlen 2024 statt. Wahlberechtigt sind deutsche Staatsangehörige und Unionsbürger, sofern sie mindestens 16 Jahre alt und in das Wählerverzeichnis ihres Wohnortes eingetragen sind. Es ist auch möglich, per Briefwahl oder aus dem Ausland zu wählen. Welche Unterlagen werden für die Wahl benötigt?
Kommunal- und Europawahlen in Heilbronn: So viele Kandidaten treten an
Rund 88.000 Heilbronner – darunter 13.000 EU-Bürger – sind am Sonntag, 9. Juni, aufgerufen, über die 21. Zusammensetzung des Heilbronner Gemeinderats für die Amtsperiode 2024 bis 2029 zu entscheiden. Zur Wahl stehen zwölf Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen mit 475 Kandidatinnen und Kandidaten, darunter 178 Frauen und 297 Männer. Darunter sind 16 Unionsbürger und acht Minderjährige im Alter von 16 und 17 Jahren.
An diesem Tag finden auch die Europawahlen statt – und zwar zum zehnten Mal. Konkret werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. Zu dieser Wahl sind 34 Parteien und politische Vereinigungen zugelassen. Aufgrund unterschiedlicher Teilnahmevoraussetzungen können sich gut 76.000 Heilbronner an der Europawahl beteiligen.
Kommunal- und Europawahlen in Heilbronn: Diese Unterlagen sollten mitgebracht werden
Zunächst müssen die Wahlberechtigten darauf achten, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Für die Europa- und Kommunalwahlen 2024 werden Deutsche und Unionsbürger, die spätestens am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet sind, in der Regel von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte, die sich nach dem 42. und vor dem 21. Tag vor der Wahl bei einer neuen Meldebehörde anmelden, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes eingetragen.
Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl von der Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Wer bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich umgehend mit der Gemeindebehörde in Verbindung setzen, heißt es auf "europa.eu".
Diese Wahlbenachrichtigung spielt für die Stimmabgabe eine entscheidende Rolle. Denn genau diese Benachrichtigung muss der Wähler mit in den Wahlraum nehmen. Außerdem empfiehlt es sich, ein gültiges Ausweisdokument wie Personalausweis oder Reisepass dabei zu haben, um es auf Verlangen vorzeigen zu können. Für den Fall, dass der Wähler die Wahlbenachrichtigung vergessen hat, muss der Ausweis vorgelegt werden.
Keine Wahlbescheinigung erhalten? Das sollten Wahlberechtigte beachten
Die Wahlbenachrichtigung sollte Anfang Mai verschickt worden sein. Alle Wahlberechtigten sollten sie spätestens am 19. Mai erhalten haben. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich rechtzeitig bei seiner Gemeinde erkundigen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist der eigene Name nicht aufgeführt, kann man nicht wählen.
Ein Grund dafür kann sein, dass sich Wahlberechtigte nach einem Umzug noch nicht umgemeldet haben. In diesem Fall sollten Wahlinteressierte bei ihrem alten Wahlbezirk nachfragen. Übrigens können alle Wahlberechtigten auch Briefwahl beantragen, unabhängig davon, ob sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben oder nicht.