Wie Besitzer alter PV-Anlagen jetzt entlastet werden
Nach dem Wegfall der Mehrwertsteuer auf neue Solaranlagen gibt es auch grundsätzliche Erleichterungen für Altanlagen. In manchen Fällen bleiben diejenigen, die schon investiert haben, trotzdem im Nachteil.

Zum Jahresende gab es eine Überraschung für alle, die sich für eine Photovoltaik-Anlage interessieren. Der Bund schaffte für Neuinstallationen die Mehrwertsteuer ab, auch die Einkommensteuer für den Ertrag aus dem Stromverkauf fällt weg. Insgesamt war es ein dickes Entbürokratisierungs-Paket für Investitionen in den grünen Strom. Doch was bedeutet das für Bestandsanlagen?
Die Einkommensteuer 2022 steht an. Was muss ich als Besitzer einer Photovoltaikanlage angeben?
"Wahrscheinlich nichts mehr", sagt Stefan Haubrich. Der Steuer-Experte von Buhl Data Service ist selbst Besitzer einer Solaranlage und seit vielen Jahren zuständig für die Erstellung der Wiso-Steuer-Software. Er erklärt: Sofern man nicht bereits davon befreit war, musste man bisher eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Anlage EÜR mit der Einkommensteuer abgeben. Somit mussten Erträge - Einnahmen etwa aus dem Stromverkauf minus Ausgaben und Abschreibungen - versteuert werden. Für die Befreiung (Liebhaberei-Regelung) galten jedoch Einschränkungen. Zum Beispiel durfte in einem Haus keine Wohneinheit vermietet sein. Die maximale Anlagenleistung lag bei 10 Kilowatt peak (kWp). "Das ist alles vom Tisch", sagt Haubrich. "Und zwar rückwirkend auch für 2022."
Welche Grenzen gelten nun?
Für Privatpersonen liegt die maximale Anlagengröße bei 30 kWp. "Auf einem Mehrfamilienhaus sind sogar 15 kWp pro Wohneinheit befreit", sagt Haubrich. Das absolute Maximum liege dann aber bei 100 Kilowatt. Das gleiche gelte im übrigen auch für Gewerbeimmobilien.
Kann ich trotzdem noch Ausgaben geltend machen?
Nein. "Es gibt kein Wahlrecht mehr", betont Haubrich. Das könne im Einzelfall ein Nachteil sein, etwa wenn im vergangenen Jahr ein teurer Wechselrichter ersetzt werden musste.
Wie sieht es mit den umsatzsteuerlichen Regelungen aus?
Das Bundesfinanzministerium hat den Finanzbehörden in dieser Woche noch eine Klarstellung an die Hand gegeben. Demnach hat sich für die meisten das Thema Umsatzsteuer erledigt. Ausnahme sind Betreiber, die sich für den Vorsteuerabzug und gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden haben. Sie konnten sich die Mehrwertsteuer bei der Installation der Anlage erstatten lassen, müssen dann aber mindestens fünf Jahre lang Umsatzsteuer auf Erlöse abführen. Diese Regelung gilt bis zu einem Wechsel in den Kleinunternehmer-Status. Dann ist man dauerhaft von der Umsatzsteuerpflicht befreit - sofern die jährlichen Einkünfte unter 22 000 Euro liegen. "Formal muss man für den Nachweis jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben, auf der man den Umsatz des letzten und des vorletzten Jahres angibt", sagt Haubrich. Doch nicht alle Finanzämter würden darauf bestehen, weil sie wüssten, dass die Summe mit einer herkömmlichen PV-Anlage nicht erreicht wird. "Das sollte noch klar geregelt werden, dann ist das ein rundes Paket", findet Haubrich.
Was bedeutet das für selbst verbrauchten Solarstrom?
In den meisten Fällen muss keine Umsatzsteuer mehr auf den Eigenverbrauch abgeführt werden. Wurde aber der Vorsteuerabzug geltend gemacht, wird auch weiterhin - bis zum Wechsel in die Kleinunternehmerregelung - der Eigenverbrauch besteuert. Im Schreiben ist eine Ausnahme vorgesehen: Wenn mindestens 90 Prozent des erzeugten Stroms selbst verbraucht werden, darf die Anlage aus dem Unternehmensvermögen entnommen werden, dann fällt die Besteuerung weg. 90 Prozent Eigenverbrauch sind in der Praxis aber nicht zu erreichen. "Aus Vereinfachungsgründen" sollen die Finanzämter nun pauschal davon ausgehen, dass alle Anlagen mit Batteriespeicher die 90-Prozent-Grenze erreichen. Das heißt: Wer Solarstrom speichert, muss keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch mehr bezahlen. "Dafür fehlt die gesetzliche Grundlage", so Haubrich. Er schätzt, dass gegen diesen Punkt geklagt werden könnte.
Gibt es weitere Unklarheiten?
Einen Spezialfall kennt Wiso-Experte Haubrich noch. Wer in den vergangenen zwei, drei Jahren den Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Anspruch genommen hat, der konnte im Vorfeld einer geplanten Installation Steuern sparen. "Das war ein beliebtes Steuersparmodell", sagt Haubrich. Wie sich das Gesetz auswirkt, wenn ein IAB in Anspruch genommen wurde, die Anlage aber erst unter den neuen Bedingungen installiert wird, steht noch nicht fest.
Die Regeln bei der Neuinstallation
Zum Jahreswechsel hat der Gesetzgeber zahlreiche Erleichterungen geschaffen, um Anreize für den den Ausbau von Photovoltaik zu setzen. Grundsätzlich gilt für die Installation der Anlagen inklusive Wechselrichter und Batteriespeicher nun ein Umsatzsteuersatz von Null. Damit sind weitere steuerliche Pflichten, die bisher den Ausbau behinderten, abgeräumt worden. Darauf weist das Photovoltaik-Netzwerk Heilbronn-Franken hin. Dies gilt, wenn es sich bei dem Kauf um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt und die installierte Leistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt peak beträgt.