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Wintereinbruch: Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Schneeräumen

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Sobald der erste Schnee fällt, sind Anlieger verpflichtet, diesen zu räumen. Uhrzeiten, Streumittel wie Salz und Co.: Beim Räumen von Gehwegen gilt es, einiges zu beachten.

So viel Schnee wie in Bayern fiel in der Region nicht. Auch wenn es weniger schneit, gilt: Die Gehwege müssen geräumt werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet für eventuelle Schäden.
So viel Schnee wie in Bayern fiel in der Region nicht. Auch wenn es weniger schneit, gilt: Die Gehwege müssen geräumt werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet für eventuelle Schäden.  Foto: Peter Kneffel (dpa)

Der Winter hat auch in den tiefer gelegenen Gebieten Einzug gehalten, in Süddeutschland fielen in der Nacht zu Samstag teilweise bis zu 40 Zentimeter Neuschnee.  „Endlich!“ rufen die einen und präparieren bereits den Schlitten. Doch mit der weißen Pracht ist auch die Pflicht verbunden, diese zu räumen. Zudem steigt mit den gesunkenen Temperaturen die Glatteisgefahr. Doch wer ist eigentlich für freie Straßen und Gehwege verantwortlich? Und bis wann muss diese Arbeit erledigt sein?


Wie ist die Streu- und Räumpflicht gesetzlich geregelt? 

Dafür gibt es in Baden-Württemberg ein umfassendes Straßengesetz. Die aktuelle Fassung wurde 1992 veröffentlicht und erklärt in Paragraph 41 ausführlich, wer wozu verpflichtet ist. Und das sind entweder die Gemeinden oder die Anlieger, denen wiederum von der jeweiligen Verwaltung diese Verpflichtung auferlegt werden kann. Gemeinden können ihre Straßenanlieger durch eine „Streupflichtsatzung“ verpflichten, die Gehwege vor ihren Grundstücken zu reinigen, im Winter den Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen. Erfüllen die Kommunen diese Verpflichtung selbst, können sie von den Straßenanliegern Gebühren erheben.

Wann muss der Gehweg frei sein? 

Das kann jede Kommune in der Satzung selbst festlegen. In der Regel ist die Räum- und Streupflicht vom frühen Morgen bis zum späten Abend vorgesehen. Geräumt werden muss laut Mieterbund von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr. In Eppingen beispielsweise müssen die Gehwege an Wochentagen bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt sein. „Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- beziehungsweise Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr“, heißt es in der Satzung. In Heilbronn hat die Verwaltung entschieden, dass die Arbeit von Montag bis Samstag jeweils bis 8.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr erledigt sein muss. Die Pflicht endet auch dort um 21 Uhr.


Gibt es eine Vorgabe, wie großflächig geräumt und gestreut werden muss?

In der Regel müssen Gehwege auf einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden. Besser ist eine Breite von 1,20 Meter, im Idealfall sogar 1,50 Meter, damit man als Fußgänger zum Beispiel auch an einem Kinderwagen noch gut vorbeikommt. Auf Privatwegen reicht es hingegen, wenn eine Person sich sicher fortbewegen kann.


Welche Streumittel dürfen benutzt werden?

Früher wurde großzügig Salz ausgebracht. Doch das ist für Pflanzen, Tiere und Menschen schädlich. Auch Beton leidet darunter. Deshalb ist der Gebrauch nur noch in Ausnahmefällen erlaubt, zum Beispiel auf Treppen oder bei Eisregen. Privathaushalte dürfen Salz meist gar nicht ausbringen. In Karlsruhe ist der Gebrauch verboten. Einige Kommunen erheben Strafen von bis zu 10.000 Euro. Grundsätzlich ist der Verbrauch so gering wie möglich zu halten. Besser ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt. Theoretisch kann auch Asche ausgebracht werden. Die verursacht aber viel Dreck.


Müssen auch Mieter die Gehwege räumen?

Ja, der Vermieter kann die Pflicht weitergeben. Wenn er das tut, müssen alle gleichermaßen beteiligt werden. Nur die Personen im Erdgeschoss heranzuziehen, ist nicht zulässig. Auch eine Fremdfirma kann damit beauftragt werden. Die Pflicht muss im Mietvertrag vereinbart werden. Ein Verweis auf die Hausordnung reicht nicht aus.


Wie sieht es mit öffentlichen Straßen aus? 

Das Amt für Straßen und Verkehr des Landkreises Heilbronn ist für den Winterdienst auf allen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Landkreis außerhalb geschlossener Ortschaften zuständig. Die Straßen werden nach einem festgelegten Plan gestreut, der nach Verkehrsbedeutung, Gefälle- beziehungsweise Steigungsstrecken oder Schulbusbefahrung gewichtet ist. Die Streugeräte des Amts sind mit umweltschonender Feuchtsalztechnologie ausgerüstet; dabei wird ein Gemisch aus Trockensalz und Sole am Streuteller vermischt. 

 

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