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Kritik an Polizeiaufgebot nach sogenanntem Spaziergang

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Bad Friedrichhalls Bürgermeister Timo Frey und die Polizei Heilbronn verweisen auf das vor Ort bestehende Verbot für nicht angemeldete Versammlungen.

Viele sogenannte Spaziergänge am Montagabend, wie hier in Brackenheim, verliefen friedlich. In Bad Friedrichshall löste die Polizei einen nicht angemeldeten "Spaziergang" auf.  Foto: Ralf Seidel
Viele sogenannte Spaziergänge am Montagabend, wie hier in Brackenheim, verliefen friedlich. In Bad Friedrichshall löste die Polizei einen nicht angemeldeten "Spaziergang" auf. Foto: Ralf Seidel  Foto: Ralf Seidel

Teilnehmer eines nicht angemeldeten sogenannten Spaziergangs im Bad Friedrichshaller Teilort Kochendorf widersprechen den Darstellungen der Heilbronner Polizei, dieser sei nicht friedlich verlaufen. Unruhe sei von der Polizei und deren Aufgebot an Kräften ausgegangen, schildern mehrere Teilnehmer übereinstimmend. Bad Friedrichshalls Bürgermeister Timo Frey indes bezeichnet das Auftreten der Polizei als "zurückhaltend, defensiv und deeskalierend".

In Bad Friedrichshall ist der Sonderfall zu berücksichtigen, dass dort eine städtische Allgemeinverfügung gilt, die eine solche nicht angemeldete Versammlung aktuell grundsätzlich untersagt. Darauf verweist Polizeisprecher Gerald Olma. Wie groß das Aufgebot an Polizei bei nicht angemeldeten Spaziergängen ausfalle, sei einzelfallabhängig und nicht pauschal zu beantworten. Je nach Situation würden Kräfte am Abend zwischen den Einsatzorten verschoben. Olma berichtet, man schätze die Teilnehmerzahl in Kochendorf von Montag auf rund 500. Die örtliche Versammlungsbehörde habe entschieden, die Versammlung auflösen zu lassen. Das habe man den Menschen per Lautsprecher mitgeteilt, der Spaziergang sei trotzdem fortgesetzt worden.

 


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Es gab mehrere vorläufige Festnahmen

Man habe in diesem Zusammenhang 23 Verstöße gegen das Versammlungsrecht festgestellt, so Olma. Bußgelder können die Folge sein. Weitere Verstöße habe man nicht erfasst, da die Polizei "hier an Grenzen stößt". Um Identitäten zu ermitteln, habe man sieben Personen vorläufig festgenommen. Eine Frau, die die Angaben ihrer Personalien verweigerte und daher auf die Wache musste, spricht von "purer Provokation". Ihren Personalausweis hatte sie eigenen Angaben zufolge absichtlich zu Hause gelassen.

 


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In Deutschland besteht keine generelle Pflicht, einen Ausweis dabei zu haben - auch nicht für Teilnehmer einer Versammlung, wie Wilhelm Achelpöhler vom Deutschen Anwaltverein erklärt. Wer allerdings verdächtigt werde, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, müsse ihn vorzeigen oder später beibringen. Die Teilnahme an einer durch ein Verbot untersagten nicht angemeldeten Versammlung gelte in Baden-Württemberg als Ordnungswidrigkeit, ebenso wie das sich nicht Entfernen nach Auflösung einer Versammlung.

Bislang ging niemand juristisch gegen Allgemeinverfügung vor

Polizeisprecher Olma bezeichnet es als "Katz-und-Maus-Spiel", das sie als Polizei momentan immer wieder erlebten. In Bretten und Bad Mergentheim waren Verfügungen wie in Bad Friedrichshall zuletzt gerichtlich gekippt worden. Bürgermeister Timo Frey sind die unterschiedlichen Rechtsprechungen bekannt. Gegen die hiesige Verfügung sei bislang niemand juristisch vorgegangen, sagt er. Es gehe nicht darum, etwas zu verhindern. Aber entsprechende Versammlungen müssten zwingend angemeldet werden. Im Hinblick auf Montag sagt Frey: "Wir haben eine unveränderte Situation, die Verfügung ist weiter in Kraft."

 


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Kommentare

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Markus Henkel am 26.01.2022 08:42 Uhr

Die "Spaziergänger" verabreden sich zu 500 Personen zu einer nicht genehmigten Versammlung und wundern sich, dass die Polizei nach Auflösung der Versammlung Recht und Gesetz durchsetzt? Maßnahmen zur Begrenzung des Infektionsrisikos in der Öffentlichkeit muss eine Gemeinde im Sinne aller Bürger treffen. Das kann nicht für jene, die sich über dem Gesetz wähnen, immer wieder spontan neu verhandelt werden. Es ist keine "pure Provokation" wenn man absichtlich eine Ordnungswidrigkeit begeht und die Konsequenzen tragen muss.

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