Ins Lokal nur mit Registrierung
Von Montag an müssen Gäste in der zum Teil wieder geöffneten Gastronomie persönliche Daten angeben. Zunächst hieß es, das sei „freiwillig“, was auch Wirte aus der Region verunsicherte. Jetzt gibt es eine neue Fassung der Verordnung.

In der zum Teil wieder geöffneten Gastronomie müssen Gäste von Montag an persönliche Daten angeben. Zunächst hieß es, das sei „freiwillig“, was auch Wirte aus der Region verunsicherte. Jetzt gibt es eine neue Fassung der Verordnung.
Speisegaststätten, Eisdielen und Cafés dürfen ab Montag wieder öffnen, wenn sie eine Reihe von Auflagen erfüllen. Dazu gehört neben dem Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Tischen und der Einhaltung der Hygieneregeln auch eine Registrierung der Gäste, die ihren Namen sowie Telefonnummer oder Adresse angeben müssen.
Wer die Daten nicht angeben will, muss draußen bleiben
So soll es möglich sein, im Falle einer Corona-Infektion Kontakte nachzuvollziehen und die Kunden zu informieren. Nach vier Wochen hat der Wirt die Daten zu löschen. Zunächst hieß es in der Verordnung, die Datenerhebung erfolge „mit Einverständnis der Gäste“, was als Freiwilligkeit interpretiert wurde. Was tun, wenn ein Gast sich geweigert hätte? „Darf ich den bewirten?“, fragte sich nicht nur Thomas Aurich, Heilbronner Gastronom und Dehoga-Funktionär, der sich eine „Klarstellung“ wünschte.
Diese ist in der Version der Verordnung enthalten, die das Land im Internet mit dem Datum von Samstag versehen hat: „Die Gäste dürfen die Gaststätte nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen“, heißt es darin. Ludwigsburg etwa hatte die Verordnung schon vorher so interpretiert und die Wirte informiert. Heilbronn hatte keine Präzisierung vorgenommen.
„Es ist den Gastronomen überlassen, ihr Hausrecht auszuüben und bei ihren Gästen darauf hinzuwirken, ihre Daten zu hinterlassen“, hieß es noch Ende vergangener Woche aus dem Rathaus. Das ist hinfällig, nachdem das Land die Registrierung zur Bedingung für den Gaststättenbesuch erklärt hat.
Reservieren nicht nötig
Über weitere Bestimmungen gab es zuletzt unter Wirten Unklarheit. Von einer Reservierungspflicht, wie sie einige Bundesländer vorsehen, steht nichts in der baden-württembergischen Verordnung. Wie der Gaststättenverband Dehoga klarstellt, gibt es auch keine Begrenzung der Personenzahl pro Tisch oder Gaststätte. Demnach dürfen an einem Tisch „alle Angehörigen des eigenen Haushalts mit Angehörigen eines weiteren Haushalts ohne Personenzahlbeschränkung“ Platz nehmen. Das heißt aber auch: Vier Bekannte, die nicht zusammen in einem Haushalt wohnen, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tischen sitzen.
Kneipen bleiben zu
Die Verordnung, die eine Öffnung unter Auflagen zulässt, betrifft Speisewirtschaften. Laut Gesetz setzt das voraus, dass „zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht“ werden. Eisdielen und Cafés gehören laut Sozialministerium dazu. Schankwirtschaften, Shisha-Bars, Bars, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
Corona-Regeln in der Gastronomie
Unter welchen Bedingungen Gaststätten wieder öffnen dürfen (Auswahl)
- Zutrittsverbote
Wer in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einem Corona-Infizierten hatte, Symptome oder Fieber hat, darf Gaststätten nicht betreten. - Abstand
Tische müssen in 1,5 Meter Abstand stehen, den Gästen ist ein Sitzplatz zuzuweisen, kein Händeschütteln, Kommunikation mit Personal auf ein Mindestmaß beschränken. - Hygiene
Desinfektionsmöglichkeiten bereitstellen, Gäste auf Hygienevorrichtungen hinweisen, regelmäßige Reinigung vieler Bereiche, möglichst gute Durchlüftung. Beschäftige tragen Alltagsmasken. - Dokumentation
Gaststätten sollen die Namen, Besuchsdaten und Kontaktinformationen der Gäste erfassen. - Mitarbeiterschutz
Nach Möglichkeit Arbeit im Schichtbetrieb, soweit möglich sollen Betriebe den Beschäftigten Parkplätze zur Verfügung stellen. Mitarbeiter müssen umfassend geschult werden, besondere Vorgabe für Risikogruppen.
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Stimme.de
Kommentare
Ralf Dyllick am 03.10.2020 19:45 Uhr
Wir haben uns nun eine Online App (https://seatable.io/corona-gaesteregistrierung/) besorgt, um den Erfassungsaufwand zu reduzieren. Das Verteilen, Einsammeln und Archivieren hat so viel Zeit gekostet. Und klar, Stifte hatten auch nur die wenigsten Gäste dabei, so dass ich auch immer Stifte desinfizieren musste.
Was der Vorredner aber sagt, macht mir ein wenig Angst. Datenschutzbeauftrager? Auch für einen kleinen Betrieb, wenn ich persönliche Daten nur erfasse, weil ich es muss?
Zuzana Dr. Peters am 18.05.2020 22:19 Uhr
Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO:
Jedes Unternehmen, welches sensible personenbezogene Daten verarbeitet, muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Wenn Sie keinen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen bestellen, obwohl Sie vom Gesetz dazu verpflichtet wären, drohen hohe Bußgelder bis zu 2% Unternehmens Jahresumsatzes.
Fantastische Bedingungen für die Gastwirte!
Hans-Ulrich Wagner am 18.05.2020 10:40 Uhr
Die Regierung möchte hier nur Geld sparen. Da Restaurants und Gaststätten wieder geöffnet werden, können die Betreiber nun vom Staat kein Geld mehr verlangen. Ein geschickter Schachzug der Regierenden.
Gerd Hofmann am 18.05.2020 10:08 Uhr
https://www.youtube.com/watch?v=Y628fLiL5bY
Peter Henschel am 17.05.2020 10:54 Uhr
Einfach "super" wie Verordnungen ausgestaltet werden. Freiwillig nicht gleich freiwillig? Dazu kommt noch, der immense zusätzliche Aufwand für die Gastwirte und massive Kapazitätseinschränkungen. Unter diesen Bedingungen dürfte die Rechnung für die Betreiber nicht aufgehen! Dies alles auf einer mehr als fraglichen Basis und absoluten Unverhältnismäßigkeit.
Gerd Hofmann am 17.05.2020 09:22 Uhr
Wenn Gästedaten gespeichert werden, muss jeder gastronomische Betrieb, jede Eisdiele und jeder Imbiss einen Datenschutzbeauftragten haben, der über die Speicherung wacht, die Daten löscht und jedem Kunden jederzeit Auskunft über seine Daten geben muss.
Wie wird das in der Praxis realisiert?