Heilbronner Wirte dürfen Zelte und Heizstrahler aufstellen
Der Heilbronner Gemeinderat unterstützt die Gastronomie in Corona-Krise: Terrassen dürfen eingehaust und beheizt werden - unter bestimmten Auflagen. Werden diese verletzt, kann das gravierende Folgen haben. Abzuwarten bleibt, ob auch über den Winter im Freien eine Stunde länger ausgeschenkt werden darf.

Kleiner Lichtblick für die von der Corona-Krise besonders gebeutelte Heilbronner Gastronomie: Die Stadt verzichtet über den Sommer hinaus weiterhin auf Gebühren für Außenbewirtschaftungen. Eigentlich hätte die Befreiung mit der Freiluft-Saison am 31. Oktober auslaufen sollen, nun wird sie vorerst bis 31. März verlängert. Außerdem ist es Gastronomen bis dahin weiterhin erlaubt, ihre Terrasse zu vergrößern. Dies beschloss am Montag der Gemeinderat nach einem gemeinsamen Antrag von CDU, B90/Die Grünen, SPD, FWV und FDP. Die Stadt verzichtet damit auf rund 52.000 Euro Pachteinnahmen.
Ob außerdem zumindest Innenstadt-Gastronomen auch diesen Winter im Freien eine Stunde länger ausschenken dürfen, bleibt offen. Auf Anraten von Oberbürgermeister Harry Mergel wurde der Punkt vertagt - und damit auch ein Antrag der AfD, diese Lockerung aufs ganze Stadtgebiet auszuweiten. Man wolle angesichts aktuell steigender Infektionszahl kein falsches Signal setzen, hieß es.
Richtlinien zur Außengestaltung
Die Terrassen dürfen mit Zelten, Pavillons oder einem seitlichen Windschutz den Winter über vor Wind und Kälte abgeschirmt werden. Für die Einhausungen greifen bestimmte Gestaltungsrichtlinien, das Amt für Straßenwesen berät die Wirte dabei. Damit die Gäste nicht zu sehr frieren, sind - ausschließlich - gas- oder elektrobetriebene Heizpilze und Heizstrahler erlaubt, sie dürfen aber nicht an festen Hausfassaden angebracht werden. Und: Im April muss alles wieder ersatzlos entfernt werden.
Um eine ausreichende Luftzirkulation zu gewährleisten, so heißt es, "ist es zwingend erforderlich, mindestens eine Seite der Behausung komplett offen zu halten". Selbstverständlich müssen Rettungsgassen freigehalten werden. "Zwingend einzuhalten" sind die "allgemeinen sonstigen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit Covid 19", wie etwa die Coronaverordnung des Landes sowie die üblichen Brandschutmaßnahmen. Wird gegen die Auflagen verstoßen, kann die befristete Sondernutzungserlaubnis für Behausungen unmittelbar zurückgenommen und eine unverzügliche Räumung durchgesetzt werden.
Infos auf städtischer Homepage
Ob die Wirte in der Innenstadt auch winters eine Stunde länger ausschenken dürfen, soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Falls der Gemeinderat dafür grundsätzlich grünes Licht gibt, soll jeweils im Einzelfall geprüft werden. Auf der städtischen Homepage ist bereits ein digitales Antragsformular hinterlegt, es reiche aber auch ein formloses Schreiben an das Ordnungsamt, heißt es in der Ratsvorlage. Anhand der Aktenlage werde dann geprüft, inwieweit Konflikte gegen eine gänzliche oder modifizierte Erweiterung der Betriebszeit für die Außenbewirtschaftung sprechen, etwa das Verhalten des Wirtes, Beschwerden von Anwohner, bisherige Stellungnahmen von Fachämtern. Ob es aber diesen Winter überhaupt so weit kommt, hängt von der weiteren Entwicklung der Infektionszahlen ab.