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In Heilbronn droht ein neues Müll-Chaos – wer zahlt eigentlich die Rechnung?

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In Wohnanlagen geht der Gebührenbescheid an die Hausverwaltung. Doch wie soll diese die Kosten gerecht umlegen? Es könnte sogar zum Rechtsstreit kommen. 


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Neues Jahr, neues Müllsystem: Mit der Umstellung gibt es auch eine Gebührenabrechnung, die auf der Zahl der Leerungen basiert. Deshalb werden in Stadt- und Landkreis derzeit die alten Tonnen gegen neue mit Chip ausgetauscht. Das stellt Hausverwaltungen vor große Probleme. 

Der in den Tonnen integrierte Chip übermittelt ans Müllfahrzeug die Information, welcher Behälter gerade geleert wird. So können Landratsamt und Stadt am Jahresende eine genaue Abrechnung erstellen. In einem Einfamilienhaus ist das auch kein Problem: Zwölf Leerungen sind beim Restmüll inklusive. 

Neues Gebührensystem: Bei Behältergemeinschaften gibt’s nur eine Sammelrechnung

Bei Behältergemeinschaften wird die Gebührenrechnung an den Vorstand adressiert, bei Wohnanlagen ist dies in der Regel die Hausverwaltung. Auch das war bisher kein Problem, da nur eine Jahresgebühr berechnet wurde. Diese wurde je nach Eigentum wieder anteilig den Wohnungsbesitzern in Rechnung gestellt, die die Kosten an ihre Mieter weiter geben konnten. 


Der gängige Usus hat einen einfachen Hintergrund: Es ist einfacher für die Versorger, wenn man statt mit einer Vielzahl von Wohneinheiten nur mit dem Verwalter des Objekts abrechnen muss. Außerdem ist es günstiger, Großcontainer zu leeren als mehrere Einzelgefäße.

Heilbronner Hausverwaltung: Rechnungen können nicht „verursachergerecht“ umgelegt werden

Aber nun kommt noch die Mengen-Komponente dazu. Sind mehr als zwölf Leerungen notwendig, verursacht das zusätzliche Kosten. Das stellt die Hausverwalter vor Probleme: Bei einer leerungsbezogenen Abrechnung können die Gebühren nicht „verursachergerecht“ umgelegt werden, erklärt Hans-Joachim Feuchter von der Heilbronner Hausverwaltung Labs & Ruoff. 

Die Behälterverwaltung und damit die Abrechnung müsse über die Hausverwaltung laufen, dies sei vom Landratsamt so vorgegeben. In größeren Wohneinheiten sind Behältergemeinschaften erwünscht. Aufgrund des Grundstückstarifs, der ja kein Haushaltstarif sei, „ist eine haushaltsbezogene Einzelveranlagung nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Schließlich kennt der Landkreis die Haushalte und die dazugehörenden Personen nicht“, so die Auskunft der Pressestelle im Landratsamt. 

Im Stadtkreis Heilbronn sind Gemeinschaftsbehälter in größeren Häusern Pflicht

In der Stadt sei es bei Häusern mit mehr als zehn Wohnungen verpflichtend, gemeinschaftliche Abfallbehälter zu bestellen, so die Info an die Hausverwaltungen. „Dadurch werden die Gemeinschaften kurzfristig vor große Herausforderungen gestellt: Abstellplatz für Großbehälter, Bereitstellung und Reinigung der Großbehälter. Die Umstellung des Abfallsystems bringt für Hausverwaltungen einen enormen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand mit sich“, stellen mehrere Verwalter in Stadt- und Landkreis Heilbronn fest. Man müsse nun personell aufstocken.

Auch eine rechtliche Auseinandersetzung steht im Raum: Sind die Hausverwaltungen die richtigen Adressaten für die Gebühren, da sie den Müll ja nicht verursachen, sondern die Bewohner? Sowohl Stadt als auch Landkreis haben hier eine klare Haltung: Die „Gesamtschuldnerschaft“ liege bei den Grundstücksbesitzern und damit bei den Eigentümern. Der Gebührenbescheid könne ersatzweise an die von den Eigentümern bestellte Hausverwaltung erfolgen, so Tino Becker, Kaufmännischer Geschäftsleiter der Entsorgungsbetriebe der Stadt Heilbronn.

Die Abfallgebühr für Privathaushalte im Landkreis Heilbronn setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: einer personenbezogenen Jahresgebühr je Grundstück, die sich nach der Anzahl der dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen richtet, sowie einer Leerungsgebühr für Restabfall. Zwölf Mindestleerungen pro Jahr sind verpflichtend zu bezahlen. Bei der Biotonne muss nur die Grundgebühr je nach Behältergröße bezahlt werden, es gibt keine zusätzliche Leerungsgebühr. Bei Ferienwohnungen, auch wenn diese als Nebenwohnsitz genutzt werden, sei eine gewerbliche Veranlagung Pflicht.  

Auch im Hohenlohekreis können Behältergemeinschaften vorgeschrieben werden

Die Folge des neuen Leerungssystems: Viele wollen statt der platzsparenden Gemeinschaftscontainer jetzt eigene Restmüll-Behälter, auch in Mehrfamilienhäusern. Das ist aber zum Beispiel in der Stadt nicht möglich, weil dort Behältergemeinschaften gewünscht, teilweise auch vorgeschrieben sind. 

Im Hohenlohekreis, erklärt Anja Kohr von der dortigen Abfallwirtschaft, wird das so geregelt: „Grundsätzlich besteht auch in Mehrfamilienhäusern die Möglichkeit, jeden Haushalt mit eigenen Tonnen auszustatten. Dennoch setzen sowohl Hausverwaltungen als auch Wohnungseigentümergemeinschaften häufig auf Behältergemeinschaften, da der für die Tonnen benötigte Platz sonst enorm ist.“

Die alten Mülltonnen sind noch nicht abholt, schon gibt es neuen Ärger.
Die alten Mülltonnen sind noch nicht abholt, schon gibt es neuen Ärger.  Foto: Berger, Mario

Container statt viele einzelne Tonnen – Abfallsatzung im Hohenlohekreis 

Restmülltonne, Biotonne und Altpapiertonne: Schon für ein kleines Mehrfamilienhaus mit nur sechs Parteien bedeute dies 18 einzelne Tonnen, die auf dem Grundstück untergebracht werden müssen. „Container mit 1100 Litern Fassungsvermögen sind da wesentlich platzsparender.“ Das gelte nicht nur auf dem Grundstück selbst, sondern auch an den Abfuhrtagen der Müllabfuhr.

Daher enthält die Abfallsatzung im Hohenlohekreis auch den Satz: „Stehen bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten nicht genügend Stellflächen für die Abfallbehälter zur Verfügung, kann die Abfallwirtschaft Hohenlohekreis die gemeinsame Benutzung eines oder mehrerer Abfallbehälter vorschreiben.“

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