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Schäden durch Saatkrähen – Landkreis Heilbronn prüft Abschuss-Regelung für 2026

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Landwirte fordern den Abschuss  der Pflanzenschädlinge. Gerade in der Pflanzzeit dürfen Saatkrähen nicht vergrämt oder getötet werden. Das Landratsamt Heilbronn denkt zumindest über eine Allgemeinverfügung  nach. 


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Krähen verursachen massive Schäden auf den Äckern. Landwirte wie der Ilsfelder Markus Läpple und der Bauernverband fordern immer wieder, den „Vergrämungsabschuss“ allgemein zu ermöglichen. Zur Zeit herrscht Schonzeit für die Rabenkrähe, Saatkrähen dürfen ganzjährig nicht bejagt oder „letal vergrämt“ werden.  

Schäden durch Krähen: Landratsamt Heilbronn prüft Allgemeinverfügung für das Jahr 2026

Stadt- und Landkreis Heilbronn hätten in den vergangenen Jahren „im Gegensatz zu vielen anderen Kreisen“ die Bejagung und Vergrämung der Schädlinge nicht erlaubt, berichtet Jan Schwarting, Geschäftsführer des Bauernverbandes Heilbronn-Ludwigsburg. Nun gibt es aber gute Nachrichten für die Landwirte: Das Landratsamt Heilbronn als Untere Naturschutzbehörde sei aktuell noch in Prüfung bezüglich einer Allgemeinverfügung für das  Jahr 2026. „Das Ergebnis ist noch offen“, so Sprecher Andreas Zwingmann.

Im Jahr 2025 wurden im Kreis Heilbronn bei den Saatkrähen vier Einzelgenehmigungen zum Vergrämungsabschuss beantragt und auch bewilligt. Drei dieser Genehmigungen umfassten den Zeitraum Mai und Juni 2025, eine Genehmigung den Zeitraum April bis August 2025. Der Geltungsbereich der Genehmigungen war unterschiedlich und reichte von einzelnen Flurstücken bis hin zu mehreren Hektar zusammenhängender Flächen. Es wurde nur in einem Fall Gebrauch von der Genehmigung gemacht. Im Hohenlohekreis wurden weder im vergangenen noch im aktuellen Jahr Anträge auf Abschuss der Saatkrähen gestellt. 

Krähenplage auf Äckern: Allgemeiner Abschuss wird bislang nicht erlaubt

Der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Heilbronn lagen im Jahr 2025 drei Anträge für den Abschuss von Saatkrähen vor, alle drei wurden erteilt. „Die Ausnahmen sind immer zeitlich befristet und werden flurstücksbezogen erteilt“, so Pressesprecherin Suse Bucher-Pinell. Auch die Zahl der Tiere, die entnommen werden dürfen, ist begrenzt. „Dies ist erforderlich, da durch Tötung eine Population nicht gefährdet werden darf.“

Die wenigen Anträge, die die Untere Naturschutzbehörde erreichten, rechtfertigen im Stadtkreis Heilbronn keine Allgemeinverfügung. „In den vorliegenden Fällen konnte durch die Antragstellung sehr zeitnah entschieden werden, um Schäden abzuwenden.“ Gerichte hätten solche Allgemeinverfügungen auch schon deswegen kassiert, weil die Gebiete, hier ging es um den Biber, stark einzugrenzen wären. 

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