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Datenschutzbeauftragter Brink kritisiert Hürden bei der Herausgabe von Lebensmittelkontroll-Berichten

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In einem Selbstversuch hatte die Redaktion für drei zufällige Restaurants die Berichte der letzten Lebensmittelkontrollen angefragt. Der scheidende Datenschutzbeauftragte Stefan Brink kritisiert das Prozedere und fordert, solche Informationen proaktiv zu veröffentlichen.

Stefan Brink, bis Mittwoch noch Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Stefan Brink, bis Mittwoch noch Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.  Foto: Sebastian Gollnow/dpa/Archivbild

Wieso muss man bei Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) seine Privatadresse offenlegen, wenn man die Berichte von Lebensmittelkontrollen einsehen will?

Stefan Brink: Das ist aus meiner Sicht mehr als ein Schönheitsfehler. Diese gesetzliche Vorgabe greift viel zu stark in das Auskunftsrecht der Antragsteller ein, das darf nicht sein. Es ist naheliegend, dass es negative Reaktionen der Lebensmittelunternehmer geben könnte. Klar ist: Verbraucher haben ein natürliches Interesse und das Recht, sich zu informieren. Dafür ist das VIG da. Deshalb sollte der Bundesgesetzgeber diesen Fehler korrigieren. Wir haben das in Baden-Württemberg mit dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) besser gelöst.

 

Könnte man die Berichte auch über das LIFG beantragen?

Brink: Das ist nicht ganz unstrittig. Es spricht vieles dafür, dass das LIFG in dem Fall zurückstehen muss, weil es mit dem VIG eine Spezialregelung gibt. Die Behörden würden einen solchen Antrag daher wahrscheinlich ablehnen.

Die Stadt Heilbronn argumentiert, dass die Anfrage per Post beantwortet werden muss, damit man feststellen kann, ob sie von einer echten Person kommt. Was halten Sie davon?

Brink: Das ist kein überzeugendes Argument. Wir als Behörden haben nur ganz wenige Möglichkeiten, festzustellen, ob jemand wirklich an einer Adresse wohnt oder ob es nicht die Adresse eines Bekannten oder Freundes ist. Wenn man wirklich wissen will, ob der Antrag von einer natürlichen Person kommt, gäbe es aber andere Wege.

 


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Darf man die Unterlagen im Netz veröffentlichen?

Brink: Ja. Das ist aus meiner Sicht eindeutig. Und das dürften auch die Behörden, einschließlich der Angabe des Unternehmers. Zu der „Topf Secret“-Aktion von „Frag den Staat“ gibt es inzwischen einschlägige Urteile, welche die Veröffentlichung erlauben. Der angefügte Hinweis der Stadt Heilbronn ist zwar formal korrekt. Aus meiner Sicht ist er aber unglücklich, weil es so wirkt, als sei es riskant oder problematisch, die Unterlagen zu veröffentlichen. Das ist es aber nicht, sofern keine personenbezogenen Daten in besonderem Maße betroffen sind, wie etwa die Privatadresse des Restaurant-Betreibers.

 

Wieso werden solche Kontrollergebnisse nicht proaktiv veröffentlicht?

Brink: Die Kontrollbehörden fürchten schlicht und ergreifend das Risiko, von den kontrollierten Betrieben verklagt zu werden. Womöglich, weil sie zu falschen Kontrollergebnissen gekommen sein könnten und das überprüft werden könnte. Das ist aber der falsche Weg. Wir alle wollen mehr Transparenz bei der Lebensmittelsicherheit. Es ist deshalb richtig, diese Ergebnisse öffentlich zu machen, damit die Öffentlichkeit weiß, ob das Essen in einem Betrieb einwandfrei und genießbar ist oder nicht. Diese Geheimniskrämerei leuchtet mir nicht ein.


Zur Person

Stefan Brink ist seit 2017 Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg. Dieses Amt hat der gebürtige Kaiserslauterner noch bis Mittwoch inne, danach übernimmt sein Nachfolger. Brink hatte im Sommer angekündigt, zum Jahresende aufzuhören.

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