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Rückmeldeverfahren zu Corona-Soforthilfen sorgt für Verwirrung

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Kleinunternehmer und Soloselbstständige müssen dem Land jetzt nachweisen, dass sie die Finanzspritzen im ersten Lockdown zu Recht bekommen haben. Das stößt bei Betroffenen mitunter auf Unverständnis.

Foto: Coloures-Pic/stock.adobe.com
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Das Rückmeldeverfahren des Landes zu den Corona-Soforthilfen sorgt für Unmut bei vielen Kleinbetrieben. 238.000 Soloselbstständige und Kleinunternehmer im Land haben seit Oktober Post von der L-Bank erhalten - "mit der Bitte um Angabe von zusätzlichen Daten", wie die Förderbank schreibt.

Die Unternehmen sollen nachweisen, ob sie die Soforthilfen im Frühjahr 2020 zu Recht erhalten haben. Damals war das Land vom 17. März bis 3. Mai im ersten Lockdown. Unkompliziert zahlte das Land 9000 Euro und mehr an einzelne Betriebe aus. Jetzt, so stellt sich heraus, müssen diese Hilfen teilweise wieder zurückgezahlt werden - was viele überrascht.

Der Informationsbedarf ist groß

Betroffen sind neben Friseuren vor allem Gastronomen. "Es besteht ein enormer Aufklärungsbedarf", sagt der Dehoga-Kreisvorsitzende Martin Kübler im Live-Talk mit Stimme-Chefredakteur Uwe Ralf Heer. Ein Missverständnis: "Schon im Antrag stand, dass es sich um eine Kostenbeihilfe handelt", so Kübler. Wenn also jemand alle Mitarbeiter nach Hause geschickt habe und womöglich mithilfe von Familienmitgliedern den Betrieb am Laufen hielt, dazu auch keine Pacht zahle, müsse unter Umständen die gesamte Soforthilfe zurückbezahlt werden.

Auch wenn das Recht und Gesetz entspreche, so werde verantwortungsvolles Handeln bestraft. Während die Autobauer von Kurzarbeitergeld profitierten und nichts zurückzahlen müssten, würde bei den Kleinsten ein anderer Maßstab angelegt. Kübler: "Durch die Rückforderungen geraten viele Gastronomen in Liquiditätsengpässe." Nahezu jedes dritte Lokal laufe Gefahr, in die Insolvenz gehen zu müssen.


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Die IHK spricht von Akzeptanz für das Verfahren

Differenzierter äußert sich die IHK Heilbronn-Franken zu dem Sachverhalt. "Aktuell erhalten wir wöchentlich bis zu 40 Anrufe von Unternehmen zum Rückmeldeverfahren", berichtet Christof Geiger, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der IHK. Diese bezögen sich auf Fragen zum Verfahren selbst oder zur Berechnung des Liquiditätsengpasses. "Die Anzahl der Beschwerden zum Verfahren selbst ist eher überschaubar", sagt Geiger. Der Großteil der Antragsteller akzeptiere das Verfahren.

Geiger weist darauf hin, dass die Bedingungen und die Überprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen seien. Darüber, wie viele Unternehmen die Soforthilfen zurückzahlen müssen, hat die IHK keine Angaben. "Aus unseren Telefonberatungen zeigt sich aber, dass ein Teil der Antragsteller die Corona-Soforthilfe teilweise oder auch vollständig zurückzahlen muss", so Geiger.

Handwerkskammer kritisiert Ungleichbehandlungen

Die Handwerkskammer Heilbronn-Franken kritisiert einige Details am Rückmeldeverfahren. Etwa, dass nicht der Lockdown-Termin berücksichtigt wurde, sondern der Tag der Antragstellung beziehungsweise der erste Tag des Folgemonats und die folgenden drei Monate. Auch seien Umsatzrückgang und Liquiditätsengpass unterschiedlich berücksichtigt worden, sagt Hauptgeschäftsführer Ralf Schnörr. Teilweise seien auch unterschiedliche Ansätze gewählt worden den Umfang des Umsatzrückgangs betreffend. "Nun geht es darum , diese offensichtlichen Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlungen rückwirkend zu beheben", sagt Schnörr. Er weist darauf hin, dass Betriebe Corona-Hilfen beantragt hätten, die keinen Anspruch darauf hatten.

Ministerium verlängert die Frist bis 16. Januar

Das Ministerium hat unterdessen die Frist für die Rückmeldung bis 16. Januar 2022 verlängert. Es weist darauf hin, "dass die Soforthilfe Corona grundsätzlich nicht zurückzubezahlen ist". Dies sei nur dann der Fall, wenn die Angaben im Antrag nicht richtig oder unvollständig waren. Wenn sich der prognostizierte Liquiditätsengpass rückblickend als zu hoch herausstellt, müsse der daraus resultierende Rückzahlungsbedarf im Rückmeldeverfahren angegeben werden. Entsprechende Rückzahlungsbescheide würden frühestens ab Mitte März verschickt. Die Rückzahlungen können gestundet oder in Raten bezahlt werden.

Verärgerte Friseure

Auf 33.000 Euro beläuft sich der "Rückzahlungsbedarf von Herrn K. der mit seiner Familie mehrere Salons im Landkreis Hohenlohe und Schwäbisch Hall betreibt. Allein das Wort "Rückzahlungsbedarf" ärgert den Friseur. Vor allem aber versteht er nicht, dass sich die Bedingungen der Corona-Hilfe zwischen Antragstellung und nun mehrfach geändert haben. Das Problem der Friseure: Wer nach dem Lockdown mit der gesamten Mannschaft viel gearbeitet hat, um die Terminwünsche der Kunden zu erfüllen, hat im Bemessungszeitraum zuviel verdient. Darauf hat Herr K. die Hohenloher Bundestagsabgeordneten aufmerksam gemacht. Auch der Innungsobermeister wurde aktiv. Immerhin ist nun die Frist zur Klärung von Mitte Dezember auf Mitte Januar verlängert worden.

 

 

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