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Irreführende Lidl-Werbung – das ist die Urteilsbegründung des Landgerichts

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Lidl darf nicht mehr damit werben, dass 500 Produkte dauerhaft günstiger seien. So begründet das Landgericht Heilbronn sein Urteil gegen den Discounter. 


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Am 19. Februar hatte der Discounter Lidl vor dem Heilbronner Landgericht eine Schlappe erlitten. Der Vorsitzende Richter Martin Ihle hatte der Klage von Verbraucherschützern stattgegeben, die Lidl irreführende Werbung vorgeworfen hatten. Damit verbot das Landgericht Heilbronn dem Handelsunternehmen mit diesem Slogan zu werben: „Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger“.

Lidl hatte damals mit der „größten Preissenkung aller Zeiten“ geworben. Aus Sicht der Verbraucherschützer ist die Lidl-Werbung unwahr und irreführend. „Sie verspricht mehr, als sie tatsächlich bietet“, hatte Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg im Vorfeld gesagt. 

Lidl droht bei wiederholter Werbung eine Strafe von bis zu 250.000 Euro

Sobald das Urteil des Heilbronner Landgerichts rechtskräftig ist, heißt das: Lidl darf diese Werbeaktion nicht fortsetzen, sonst droht eine Strafzahlung von bis zu 250.000 Euro. Noch am Tag des Urteils hatte der Discounter die Mitteilung zu der Kampagne in seinem Presseportal gelöscht. 

Am diesem Montag (30. März) hat das Landgericht Heilbronn nun die schriftliche Begründung für das Urteil vom 19. Februar vorgelegt. Wie das Gericht mitteilt, kann Lidl das Urteil binnen eines Monats nach dessen Zustellung mit der Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart anfechten. In der schriftlichen Begründung bekräftigt das Landgericht seine Auffassung, dass der Discounter aus Bad Wimpfen mit seiner Werbung die Verbraucher in die Irre geführt habe. „Mit dem Slogan werde die Erwartung geweckt, in jeder einzelnen Filiale ließen sich 500 im Preis reduzierte Artikel finden“, schreibt das Gericht. Dies sei aber von Anfang an nicht der Fall gewesen, was Lidl im Prozess auch eingeräumt habe.

Lidl wollte die Liste mit den 500 Produkten nicht veröffentlichen

Der Discounter verteidigte seine Werbung mit dem Hinweis, dass der Verbraucher wisse, dass es unterschiedliche Filialgrößen und regionale Angebotspaletten gebe und dies gemeint sei. Die Anzahl 500 sei korrekt ermittelt, indem regionale Angebote, Packungsgrößen und Sorten gesondert gezählt worden seien, erklärte Lidl im Prozess. Das bezweifelten die Verbraucherschützer. Die konkrete Liste der 500 Produkte hatte Lidl im Prozess aber nur unter Geheimnisschutz offenbaren wollen.

Landgericht Heilbronn folgt Lidls Argumentation nicht

Das Landgericht folgte der Argumentation des Discounters jedoch nicht. Der Verbraucher mache sich zu Filialgrößen und regionalen Angebotspaletten keine Gedanken, so das Gericht. Maßgebend für den Verbraucher seien seine Lebens- und Einkaufsgewohnheiten. Er erkenne nicht, dass es um eine Gesamtheit an Preisreduzierungen nach objektiv nicht ersichtlichen, weil letztlich von der Unternehmensstrategie bestimmten und daher geheimen Verteilungsmustern gehe, so die Richter.

Aus Verbrauchersicht komme es auf die einzelne Filiale an, betonte das Landgericht. Das zeigte schon die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Pflicht zum Hinweis auf die begrenzte Verfügbarkeit von Aktionsware in einzelnen Filialen.

Friedrich Fuchs, Geschäftsleitungsvorsitzender von Lidl in Deutschland, betont auf Stimme-Anfrage: “Wir gehen weiterhin als verlässlicher Taktgeber voran und haben nach der großen Preissenkung im Mai 2025 darüber hinaus die Haushaltskassen unserer Kunden mit zahlreichen bundesweiten Preissenkungen konsequent entlastet”.

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