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Heilbronner Antidiskriminierungsstelle: Stadt und Landkreis tun gut daran, endlich einzugreifen

  
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Die Heilbronner Antidiskriminierungsstelle ist in ihrer derzeitigen Ausrichtung ein Schaden für die Gesellschaft, sagt unser Autor.

  

Dass es im Alltag Anfeindungen, Beleidigungen und Diskriminierungen gibt, würde niemand ernsthaft bestreiten. Denn auch demokratische Gesellschaften kommen auf ihrem Weg hin zu paradiesischen Zuständen nicht recht voran – im Gegenteil. Derzeit herrscht eher das Gefühl vor, dass die Vernunft auf dem Rückzug ist.

Nun sind im Land Antidiskriminierungsstellen eingerichtet worden, die Menschen helfen sollen, wenn sie beleidigt oder diskriminiert werden. Auch im Stadt- und Landkreis Heilbronn wurde im Jahr 2020 eine derartige Stelle geschaffen, die derzeit auch mit jeweils 10.000 Euro aus beiden Haushalten unterstützt wird.

FDP und CDU stellen Unterstützung für Heilbronner Antidiskriminierungsstelle infrage

Diese Unterstützung haben nun FDP und CDU in Frage gestellt. Dafür gibt es gute Gründe. Denn die Adi, die beim Verein Stadt- und Kreisjugendring angesiedelt ist, spaltet die Gesellschaft, statt sie zu versöhnen. Das war in der Faschingszeit so, als ein Heilbronner Bäcker wegen seiner Krapfen an den Pranger gestellt wurde, und das war im Theater so, als eine vielgespieltes Stück der Verbreitung stereotype Vorurteile gegen Muslime bezichtigt wurde.

Die Verbreitung von Vorurteilen liegt aber bei der Adi, wenn sie nach dem Grundsatz verfährt: "Nicht die Absicht zählt, sondern die Wirkung" – eine Einstellung, die unserem Rechtsverständnis diametral zuwiderläuft. Und eine Einsicht ist weder bei Mitarbeitern noch bei der Leiterin Mirjam Sperrfechter erkennbar – ganz im Gegenteil. Deshalb tun Stadt- und Landkreis gut daran, endlich einzugreifen oder die Gelder zu streichen. Denn eine Stelle, die einen Keil in die ohnehin verunsicherte Gesellschaft treibt, ist nicht nur überflüssig, sie ist auch schädlich.


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Alfred Fischer am 18.11.2023 21:14 Uhr

Es bedarf dringend der objektiven Durchleuchtung und keinesfalls einer rein ideologisch geprägten vollumfänglichen Zustimmung der dort vorherrschenden Arbeitsweise.
In der allgemein zugänglichen Broschüre „Antidiskriminierungsstelle des Landes Baden-Württemberg, abgekürzt LADS“, Hrsg.: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Referat 43 Interkulturelle Angelegenheiten, Antidiskriminierung, zuletzt redaktionell überarbeitet im Juni 2022 ist unmißverständlich aufgeführt, wie eine Antidiskriminierungsstelle zu arbeiten hat (vgl. dort hierzu Seite 23: „So arbeitet eine Beratungsstelle“).

1. ERSTES BERATUNGSGESPRÄCH UND NACHBEREITUNG Schilderung der Geschehnisse, erste Einschätzung, gemeinsames Planen des weiteren Vorgehens.
2. RECHERCHEARBEIT Gibt es weitere Meldungen dieser Art? Welche Urteile gibt es? Welche Öffentlichkeitsmaßnahmen gibt es? Wer sind die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Gegenseite?
3. KOLLEGIALE FALLBERATUNG UND NACHBEREITUNG Wie sind die Kolleginnen und Kollegen anderer Beratungsstellen in solchen Fällen vorgegangen? Testing? Öffentlichkeitsarbeit? Klagen mit Erfolg?
4. VERFASSEN DER BESCHWERDEBRIEFE Beinhalten die jeweiligen Vorwürfe und die Rechtslage nach dem AGG.
5. RÜCKSPRACHE MIT DER RATSUCHENDEN PERSON Diese erhält die Beschwerdebriefe zum Gegenlesen, da die Antidiskriminierungsstelle nur in Absprache agiert. Überarbeitung der Schreiben.
6. ERHALT DER ANTWORTSCHREIBEN UND (TELEFONISCHE) GESPRÄCHE MIT DER GEGENSEITE Aussprache und Sensibilisierung.
7. AUSTAUSCH MIT KOMMUNALEM NETZWERK UND AUF LANDESEBENE Möglichkeit zur Öffentlichkeits- und Sensibilisierungsarbeit zu diesem Thema?
8. BESPRECHUNG DER SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHMEN Wie hat die Gegenseite reagiert? Wie ist die weitere Reaktion der Antidiskriminierungsstelle und der ratsuchenden Person?

Dieses, seitens der Landesregierung zweifelsfrei und unstrittig so vorgegebene Vorgehen war weder bei der Posse um die Faschingskrapfen noch beim Eklat im Theater Heilbronn zu erkennen. Insbesondere ist das von der Antidiskriminierungsstelle Heilbronn selbst auserkorene Motto „Nicht die Absicht zählt, sondern die Wirkung“ sowohl rechtswidrig als auch aus vorstehend Ausgeführtem in keinster Weise abzuleiten. Im Gegenteil.
Sind den Mitarbeiterinnen der Antidiskriminierungsstelle Heilbronn diese Ausführungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg tatsächlich völlig unbekannt?

Ein weiteres Durchleuchten ist bezüglich der Trägerschaft ebenfalls zwingend erforderlich und unabdingbar.
Als Träger der Antidiskriminierungsstellen Heilbronn fungiert bekanntlich der Stadt- und Kreisjugendring Heilbronn e.V. (SKJR). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 100442 eingetragen.
Zweck des Vereins ist nach § 2 Abs. 1 der Vereinssatzung die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Absatz 2 AO). Dieser Satzungszweck wird insbesondere auf die in den Unterpunkten a) bis g) aufgeführten, ausschließlich im Jugendbereich zu erbringenden Tätigkeiten begrenzt.
Der Unterhalt einer Antidiskriminierungsstelle, welche bereits im Jahre 2021 Personalkosten in Höhe von 33.000,00 Euro sowie Sachkosten in Höhe von 9.000,00 Euro zu verzeichnen hatte, ist in der Vereinssatzung in keinster Weise aufgeführt.
Die Fördermittel des Landes Baden-Württemberg zum Betrieb einer Antidiskriminierungsstelle in Heilbronn belaufen sich auf eine Höhe von 20.000,00 Euro, allerdings nur dann, wenn Stadt- und Landkreis Heilbronn hierzu jeweils 10.000,00 Euro selbst beisteuern. Der Gemeinderat der Stadt Heilbronn hat der Bereitstellung dieses, für die Stadt Heilbronn anfallenden Betrages für den Haushalt ab 2023 in seiner Sitzung am 11. April 2022 die einhellige Zustimmung erteilt, wobei man aber hierzu sicherlich von einer ausschließlich rechtskonformen Arbeitsweise dieser Antidiskriminierungsstelle ausgegangen war.
Selbst unter Berücksichtigung der Fördermittel des Landes Baden-Württemberg in Höhe von 20.000,00 Euro sowie des Stadt- und Landkreises Heilbronn in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro verblieb bereits 2021 ein Fehlbetrag in Höhe von 2.000,00 Euro, welcher mit „aus Eigenmitteln des Stadt- und Kreisjugendrings Heilbronn e.V. beglichen“ angegeben wurde.
Zudem entfielen der Antidiskriminierungsstelle Heilbronn durch „Synergie-Effekte" innerhalb des Stadt- und Kreisjugendrings Heilbronn e.V. separate Miet- und Ausstattungskosten für Geschäftsräume.
In Anbetracht der städtischen Fördergelder in Höhe eines jährlich sechsstelligen Betrages für den Stadt- und Kreisjugendring Heilbronn e.V. (SKJR) stellt sich zwangsläufig allen Bürgern die berechtigte Frage, ob dort auch wirklich sichergestellt werden kann, daß alle erhaltenen Fördergelder auch ausschließlich satzungskonform verwendet werden.
Sollte dies tatsächlich nicht der Fall sein, wäre eine sowohl organisatorische als auch personelle Neuaufstellung der Antidiskriminierungsstelle Heilbronn sicher unumgänglich.

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