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Was Karfreitag erlaubt und verboten ist – das gilt in Baden-Württemberg

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An Karfreitag gedenken Christen dem Leiden Jesu. Er gilt deshalb als stiller Feiertag. Welche Vorschriften an Karfreitag beachtet werden müssen.

Von Emmi Lauber

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Der Karfreitag ist für Christen einer der wichtigsten Feiertage im Kirchenjahr. An diesem Tag soll dem Leiden und Sterben Jesu Christi gedacht werden. Sonn- und Feiertage sind als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ im Grundgesetz verankert, weshalb beispielsweise Supermärkte und andere Geschäfte geschlossen sind.

Der Karfreitag gehört zu den sogenannten stillen Feiertagen, für die es strengere Vorschriften gibt. Welche Regeln an solchen Tagen gelten, was verboten und was erlaubt ist, wird von den Bundesländern definiert. Regelungen können stark voneinander abweichen und sorgen in manchen Fällen für Unmut. In Baden-Württemberg werden diese im Feiertagsgesetz festgehalten.

Wann das Tanzverbot in Baden-Württemberg gilt

An Karfreitag gilt in Baden-Württemberg sowie in vielen anderen Bundesländern das Tanzverbot. Laut dem Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart sind öffentliche „Tanzunterhaltungen“ an Gründonnerstag (2. April) ab 18 Uhr bis Karsamstag (4. April) um 20 Uhr verboten. Diese Vorschrift gilt auch für nicht öffentliche Tanzveranstaltungen, die von Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften abgehalten werden.

Abweichende Regelungen an Karfreitag in Deutschland sorgen für Unmut 

Solche Tanzverbote wirken sich negativ auf den Club- und Barbetrieb aus. Trotz des Verbots sei der Gründonnerstag „einer der stärksten Ausgehtage“, erklärte im vergangenen Jahr Matze Kern, Betriebsleiter der Gartenlaube, gegenüber der Heilbronner Stimme.

Der Bundesverband der deutschen Discotheken (BDT) spricht sich gegen Tanzverbote aus, wie die Deutsche Presseagentur (dpa) berichtet. Diskotheken und Bars seien gezwungen, den Betrieb einzuschränken oder niederzulegen, obwohl die Nachfrage bestünde. Gerade die bundesweit uneinheitlichen Vorschriften werden kritisiert, da manche Betriebe wegen ihnen Umsatzeinbußen machen müssten, während andere davon profitieren würden.

In Bayern beispielsweise gilt das Tanzverbot durchgängig von Gründonnerstag bis Karsamstag, wie auch in Baden-Württemberg. Tanzveranstaltungen in Berlin sind hingegen nur an Karfreitag von 4 Uhr bis 21 Uhr verboten, was einen beinahe uneingeschränkten Diskothekenbetrieb erlaubt. Auch deswegen wird oft diskutiert, ob das Tanzverbot an Karfreitag noch zeitgemäß ist.

Geändertes Kinoprogramm an stillen Feiertagen wie Karfreitag

An Karfreitag dürfen Kinos zudem bestimmte Filme nicht zeigen. Dafür gibt es die sogenannte „Feiertagsfreigabe“, die durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) festgelegt wird. Allerdings gibt es nur noch sehr wenige Filme, die keine Feiertagsfreigabe erhalten.

Laut der Statistik der FSK wurden in den 50ern, 60ern und 70ern noch über die Hälfte aller geprüften Filme als nicht feiertagsfrei eingestuft. Seitdem geht diese Zahl kontinuierlich zurück, sodass 2025 lediglich der Horrorfilm „The Monkey“ so eingestuft wurde. 2024 wurde kein einziger Film für Feiertage gesperrt.

Die FSK begründet diese Abnahme damit, dass sich die gesellschaftlichen Normvorstellungen, welche Medien an stillen Feiertagen konsumiert werden sollten, ändern würden. Diese Entwicklung sei auch darin begründet, dass filmische Inhalte nun über viele Kanäle zugänglich seien. Die Feiertagsfreigabe betrifft nur Kinofilme und nicht etwa das Fernsehen oder Streaming-Dienste. Berühmte Filme, die nicht im Kino gezeigt werden dürfen, sind beispielsweise „Das Leben des Brian“ (1980) und „Der Ritter der Kokosnuss“ (1976).

Auf das Wesen des Feiertages soll Rücksicht genommen werden

Grundsätzlich sind während der Hauptgottesdienstzeiten jegliche öffentlichen Veranstaltungen verboten, die der Unterhaltung und nicht der Würdigung des Feiertages dienen. Dazu zählen beispielsweise Um- und Aufzüge, Sportveranstaltungen und öffentliche Veranstaltungen, die Eintritt kosten.

Ausnahmsweise stattfinden dürfen Veranstaltungen, die dem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen. Für solche benötigen Veranstalter jedoch eine Sondergenehmigung, die bei der Gewerbe- und Gaststättenbehörde beantragt werden kann.

Für Privatpersonen sind in Baden-Württemberg zudem öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen, verboten. Eine Ausnahme besteht für leichte Gartenarbeiten oder Arbeiten, die unaufschiebbar sind, da sonst Gesundheit oder Eigentum gefährdet werden könnten. Trotzdem solle laut Feiertagsgesetz immer auf das Wesen des Feiertages Rücksicht genommen werden.

Feiertagsregelungen gelten nicht nur für Karfreitag

Die für Karfreitag festgelegten Regelungen sind auch am Totengedenktag gültig. Für andere Feiertage wie Ostersonntag, Pfingstsonntag und Fronleichnam gibt es zusätzliche Vorschriften. Beispielsweise dürfen an diesen Tagen Sportveranstaltungen nicht vor 11 Uhr beginnen.

Wer diese Feiertagsregelungen nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Geahndet werden kann diese mit einer Geldbuße von bis zu 1500 Euro. Auch diese variiert stark zwischen den Ländern. Während in Berlin maximal 1000 Euro angesetzt sind, kann die Nichtbeachtung des Feiertagsgesetzes in Bayern bis zu 10.000 Euro kosten.

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