Seniorin aus Öhringen verschenkt Geld - Fall landet vor Gericht
Eine Seniorin aus Öhringen verschenkt insgesamt 250.000 Euro in Raten an eine Hilfskraft und deren Familie. Ist das in Ordnung? Der Fall beschäftigt das Heilbronner Landgericht.

Für alleinstehende Senioren kann eine private Pflegekraft ein Segen sein. Außer den Angehörigen ist jemand da, der sich um sie kümmert, der mit ihnen spricht und ihnen durch den Alltag hilft. Um so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden zu bleiben, zahlen sie einen vereinbarten Lohn. Stimmt die Arbeitsbeziehung, gibt es hie und da ein kleines oder größeres Geschenk als Dankeschön obendrein. Doch was ist als Geschenk angemessen? Wie viel ist zu viel?
In zwei Jahren 250.000 Euro in Raten verschenkt
Ein nicht alltäglicher Fall beschäftigt das Heilbronner Landgericht. Im Sitzungssaal sitzt eine Frau mittleren Alters aus Öhringen. Ihre Empörung kann sie schlecht verbergen. Vor zwei Jahren stirbt ihre 90 Jahre alte Mutter. Dann stellt sich heraus: Zwischen 2018 und 2020 hat die Mutter einer angestellten Hilfskraft, die auf 450-Euro-Basis der betagten Seniorin seit 2014 zu Hause zur Hand geht, in Summe 250.000 Euro geschenkt. Mutter und Hilfskraft stehen sich nahe. "Ich habe mich gefreut, dass die beiden sich gut verstehen", erzählt die Tochter, "ich habe nicht gedacht, dass sie die Hand aufhält." Das Geld geht während der zwei Jahre in Raten an die Hilfskraft, deren Mann und deren zwei Söhne. Die Öhringerin zieht vor Gericht. Sie wirft der Hilfskraft vor, sich bei der Mutter eingeschmeichelt, deren Ängste ausgenutzt, sie manipuliert zu haben.
Moralische Fragen spielen vor Gericht keine Rolle
Sind die Schenkungen sittenwidrig? Müssen die Hilfskraft und deren Familie das Geld zurückgeben?
Vor Gericht geht es um Recht und Gesetz. Die Geldgeschenke sind - auch in der Höhe - unstrittig. Die Frage, ob die Annahme derartiger Geldsummen moralisch vertretbar ist, spielt keine Rolle. Das Gericht klärt, ob die Rechtsgeschäfte, die hinter den Schenkungen stehen, unwirksam sind, erläutert Richter Philipp Rischert im Gütetermin.
Entscheidend ist vor allem die Geschäftsfähigkeit
Die Öhringerin hat vor Gericht schlechte Karten. Ja, die Höhe der gezahlten Geldgeschenke sei ungewöhnlich, sagt Rischert. Möglicherweise hätten die Vorgänge "ein Geschmäckle". Dennoch: Das hochbetagte Alter der Mutter machten deren Geschäfte und Geschenke nicht per se unwirksam. Sie ist geschäftsfähig und nicht entmündigt. Jeder könne mit seinem Vermögen tun, was er will. Selbst wenn ein älterer Mensch Schutzmechanismen abbaue und für Schmeicheleien und Beeinflussungen anfällig sein könne, reiche das nicht, um solche Vorgänge als sittenwidrig einzustufen. Ob die Mutter, so wie von der Tochter behauptet, tatsächlich manipuliert worden sei, lässt sich bis jetzt nicht beweisen. Es handle sich um Mutmaßungen und Hörensagen, sagt der Richter. Dass der Ehemann und die beiden Söhne der Hilfskraft Geld erhalten, begründet deren Anwalt damit, dass sich die Mutter bei der Steuerberaterin erkundigt habe, welche Summen sie an eine Person verschenken kann, ohne dass diese Steuern zahlen muss.
Wer hat die Überweisungsträger ausgefüllt?
Der Gütetermin vor dem Landgericht scheitert. Im Februar gibt es einen Fortsetzungstermin. Zeugen wie ein Bankmitarbeiter und die Steuerberaterin der Verstorbenen sollen aussagen. Dadurch erhofft sich der Richter Antworten auf die Frage, welche Motive die Mutter hatte, die Hilfskraft reich zu beschenken. Wie war das Verhältnis der beiden? Wie weit ging die Beziehung über das berufliche hinaus? Spannend ist die Frage, wer die Überweisungsträger für das Geld ausgefüllt hat. Die Überweisungen sind von der Mutter unterschrieben worden. Alles andere ist von einer anderen Person ausgefüllt worden.
Zurück zur Frage: Welche Geschenke sind angemessen? In der professionellen Pflege gibt es klare Regeln. Den Leitern und Mitarbeitern in Seniorenheimen oder im betreuten Wohnen ist es laut Paragraf 16 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes verboten, Geld oder sonstige Leistungen von Bewohnern anzunehmen. Dieses Gesetz untermauern einige Einrichtungen noch durch eigene Bestimmungen.
Mitarbeiter von Pflegeheimen dürfen keine Geschenke annehmen
"Bei uns ist das alles im Arbeitsvertrag geregelt", sagt beispielsweise Julian Mechler, Pflegedienstleiter im ASB-Seniorenhaus am Pfaffenberg in Eppingen. "Es kommt natürlich vor, dass sich Bewohner erkenntlich zeigen möchten, aber wir nehmen Abstand davon." Selbst eine Tafel Schokolade werde nicht angenommen.
Martti Schübel ist Fachanwalt für Erb- und Familienrecht in Heilbronn. Er hat mit dem Fall aus Öhringen nichts zu tun. Er kennt die vielfältigen Probleme, die sich rund ums Schenken und Vereben ergeben, aus der täglichen Praxis. Die gesetzliche Vorgabe, dass Pflegekräfte in Heimen keine Geschenke von Bewohnern annehmen dürfen, sollte auf familienfremde Hilfskräfte ausgeweitet werden, sagt er. "Ich würde es befürworten."
Wie sich ein Streit vermeiden lässt
Wer etwas zu vererben hat, sollte sich frühzeitig darum kümmern, rät Rechtsanwalt Martti Schübel aus Heilbronn. Wie vermeide ich Streit? Wie will ich schenken und vererben? Er warnt vor leichtfertigen Entscheidungen und davor, jemanden einseitig zu begünstigen. Vererben habe mit Verantwortung zu tun. Eine Erfahrung: Beim Streit ums Geld treten mitunter jahrelange Geschwisterrivalitäten zum Vorschein, bei denen sich ein Beteiligter von jeher zurückgesetzt und benachteiligt fühlt.
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