Heilbronner Raser-Prozess: Warum das Urteil von April noch nicht rechtskräftig ist
Ein 21 Jahre alter Mann wurde wegen des tödlichen Unfalls in der Heilbronner Wollhausstraße vor einem halben Jahr zu neun Jahren Haft verurteilt. Seine Verteidiger hatten Revision angekündigt. Der Prozess kann sich noch lange hinziehen.
Im sogenannten Raser-Prozess hat das Landgericht Heilbronn einen 21-Jährigen nach Jugendrecht zu neun Jahren Haft verurteilt. Er wurde unter anderem wegen Mordes und dreifachen versuchten Mordes schuldig gesprochen.
Die Verteidigung hat jedoch Revision eingelegt, weshalb das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Der Prozess könnte sich noch lange hinziehen.
Urteil im Heilbronner Raser-Prozess: Bundesgerichtshof muss Entscheidung über Revision treffen
"Üblicherweise vergeht nach der Verkündung eines landgerichtlichen Urteils, hier am 22. April 2024, rund ein Jahr, bis der Bundesgerichtshof eine Revisionsentscheidung trifft“, informiert Lutz Hils, Pressesprecher des Landgerichts Heilbronn.
Das sei ein ziemlich komplexes Verfahren: Zunächst werde das schriftliche Urteil abgesetzt und förmlich zugestellt. „Die Rechtsmittelführer haben ihre Revision zu begründen, bestimmte nicht revidierende Beteiligte haben Gelegenheit zur Gegenerklärung.“ Dann gehen laut Hils die Akten auf dem Dienstweg über die Staatsanwaltschaft an den Generalbundesanwalt, der sein Votum abgibt. „Erst nach Abschluss dieser ganzen Etappen liegt der Vorgang dem Bundesgerichtshof vor.“ Der Bundesgerichtshof prüft die Urteilsbegründung dann ausschließlich auf Verfahrensfehler.
Heilbronner Raser-Prozess: Wann dem 21-Jährigen die Ausweisung droht
Geht die Revision seiner Verteidiger Anke Stiefel-Bechdolf und Stefan Lay nicht durch, ist das Urteil rechtskräftig, und dem türkischen Staatsbürger droht die Ausweisung aus Deutschland. Richter Alexander Lobmüller hat es in seiner Urteilsbegründung bereits angedeutet. Mit dem Richterspruch muss der Angeklagte mit ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen.
„Wir setzen in Baden-Württemberg alles daran, schwere Straftäter abzuschieben. Grundsätzlich gilt: Wer Straftaten begeht, muss Deutschland verlassen“, sagte Siegfried Lorek, Staatssekretär für Migration im Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, auf Anfrage unserer Redaktion im April.
Heilbronner Fachanwalt über Ausweisung: „Abgewogen wird immer der Einzelfall“
Im Aufenthaltsgesetz der Bundesrepublik ist geregelt, dass ein öffentliches Ausweisungsinteresse besteht, wenn ein Ausländer eine vorsätzliche Straftat begeht, die zu einer Haftstrafe führt. Das gilt insbesondere für Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit. „Und das gilt auch, wenn es sich um eine Jugendstrafe handelt“, sagte der Heilbronner Fachanwalt für Ausländer- und Migrationsrecht, Christoph Wingerter, nach der Urteilsverkündung im April.
„Abgewogen wird immer der Einzelfall." Bei einer Haftstrafe von neun Jahren wegen Mordes könne sich Wingerter aber nicht vorstellen, dass der Aufenthaltsstatus des 21-Jährigen nicht geändert wird. Eine Ausweisung sei so gut wie sicher, so seine Einschätzung damals.