Todesfahrt in Niedernhall: Warum der Prozess vor der Jugendkammer stattfindet
Gegen den 18-Jährigen, der Mitte September 2025 in Niedernhall einen zwölfjährigen Jungen mit seinem Auto tödlich verletzt haben soll, erhebt die Staatsanwaltschaft Mordanklage. Warum der Prozess vor einer Heilbronner Jugendkammer stattfindet.
Mordprozesse werden in der Regel vor einer Schwurgerichtskammer geführt. Der Prozess gegen den mutmaßlichen Todesfahrer von Niedernhall soll aber vor einer Jugendkammer des Heilbronner Landgerichts verhandelt werden. Grund ist das Alter des 18 Jahre alten Beschuldigten. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres werden Angeklagte vor Gericht nicht automatisch als Erwachsene angesehen. Der Gesetzgeber betrachtet sie vielmehr als Heranwachsende.
Aufgabe einer Jugendkammer ist in so einem Fall nicht nur die Beweisführung der Sachverhalts. Die Richter müssen auch die charakterliche Reife des Angeklagten feststellen. Attestieren die Sachverständigen der Jugendgerichtshilfe ihm eine sogenannte Reifeverzögerung, stellen sie ihn einem Jugendlichen gleich. Teilt die Kammer diese Auffassung, wird der Angeklagte nach Jugendrecht verurteilt.
Mordanklage nach Todesfahrt in Niedernhall: Im Jugendrecht stellt Mord einen Sonderfall dar
In einem solchen Fall kann sich nicht nur der Strafrahmen nach unten verschieben. Im Erwachsenenstrafrecht steht auf Mord ohne strafmildernde Umstände eine lebenslange Freiheitsstrafe. Ein strafmildernder Umstand kann etwa eine verminderte Schuldfähigkeit sein. Im Jugendstrafrecht liegt die reguläre Höchststrafe bei zehn Jahren Haft. Wobei Mord einen Sonderfall darstellt. Hier kann es bis zu 15 Jahre geben, wenn das Gericht zu der Auffassung kommt, dass die Schuld außergewöhnlich schwer wiegt.
Leitlinie des Jugendstrafrechts ist die Erziehung, nicht die bloße Bestrafung
Darüber hinaus ist die Leitlinie des Jugendstrafrechts die erzieherische Maßnahme. Das übergeordnete Ziel des Jugendstrafrechts besteht darin, die Erziehung und Resozialisierung von straffällig gewordenen Jugendlichen zu fördern anstatt eine bloße Bestrafung auszusprechen. Die Altersspanne erstreckt sich von 14 bis einschließlich 17 Jahren und kann in besonderen Fällen auch auf Heranwachsende bis 20 Jahre ausgedehnt werden.
Grundsätzlich sind Gerichtsprozesse öffentlich. Vor einer Jugendkammer können Teile des Verhandlung auch nichtöffentlich sein. Dabei geht es immer um den Schutz des Jugendlichen, etwa bei Aussagen des Betroffenen in Fällen von sexuellem Missbrauch.
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