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Ordnungsamt Heilbronn erklärt, was an den „stillen Feiertagen“ verboten ist

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Zum Schutz der sogenannten „stillen Feiertage“ in den Monaten November und Dezember gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Was erlaubt ist und was nicht, erklärt das Ordnungsamt der Stadt Heilbronn.

Gerade im Totenmonat November schmücken viele Menschen die Gräber ihrer Angehörigen mit Gestecken und Pflanzen: in Erinnerung und als Ehrerbietung.
Gerade im Totenmonat November schmücken viele Menschen die Gräber ihrer Angehörigen mit Gestecken und Pflanzen: in Erinnerung und als Ehrerbietung.  Foto: Veigel, Andreas

An Allerheiligen (1. November) und am Buß- und Bettag (16. November) sind öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 3 bis 24 Uhr untersagt. Am Volkstrauertag (13. November) gilt das gleiche Verbot, allerdings von 5 bis 24 Uhr. An diesen drei Tagen ist zudem der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten verboten. Auf diese und weitere Regelungen weist die Stadt Heilbronn in einer Pressemitteilung hin.

Zahlreiche Einschränkungen am Totengedenktag

Am Totengedenktag (20. November) ist Folgendes untersagt: öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 5 bis 24 Uhr sowie sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertags oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen von 5 bis 24 Uhr.

Auch öffentliche Sportveranstaltungen von 5 bis 13 Uhr sowie öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5 bis 24 Uhr sind nicht gestattet wie auch der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten.

„Tag der offenen Tür“-Veranstaltungen sind am Totengedenktag nur erlaubt, wenn die Verkaufsräume lediglich zur Besichtigung geöffnet werden (keine Beratung, kein Verkauf) und keinerlei Rahmenprogramm angeboten wird.

Was an Weihnachten und Silvester verboten ist

An Heiligabend (24. Dezember) sind Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden von 17 bis 24 Uhr verboten, die den Gottesdienst stören könnten. Auch der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten ist nicht erlaubt.

 


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Einen Tag später, am ersten Weihnachtsfeiertag (25. Dezember), dürfen keine öffentlichen Sportveranstaltungen von 0 bis 11 Uhr angesetzt werden. Zudem ist der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten erneut untersagt. 
An Silvester (31. Dezember) schließlich sind keine Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäude von 18 bis 21 Uhr gestattet, die den Gottesdienst stören könnten.
 
Darüber hinaus sind generell an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen folgende Tätigkeiten verboten:    

  • öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigen könnten
  • Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die den Gottesdienst stören könnten
  • Treibjagden
  • Messen und Märkte von 0 bis 11 Uhr
  • während den Hauptgottesdienstzeiten:
    - öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören könnten;
    - alle öffentlichen Veranstaltungen zur Unterhaltung von Gästen;
    - öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eigeladen oder für die ein Eintrittsgeld erhoben wird.

Ausnahmen für Blumenverkauf

Auch für den Blumenverkauf gelten in den kommenden Wochen besondere gesetzliche Bestimmungen. Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen angeboten werden, dürfen an Allerheiligen (1. November), am Volkstrauertag (13. November), am Totensonntag/Totengedenktag (20. November) und am ersten Adventssonntag (27. November) für die Abgabe von Blumen sechs Stunden lang öffnen.

Dies ist, so informiert das städtische Ordnungsamt, eine Ausnahme von den Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen, an denen generell für die Dauer von höchstens drei Stunden Blumen angeboten werden dürfen. Gar kein Blumenverkauf ist darüber hinaus am ersten Weihnachtsfeiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag erlaubt.

Blumen im Sinne des Gesetzes sind auch Kränze und Topfblumen, soweit sie sich im üblichen Rahmen eines Geschenkes halten. Die Inhaberinnen und Inhaber der Verkaufsstellen müssen bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten die Zeit des Hauptgottesdienstes berücksichtigen und an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinweisen.

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