Prozess um versuchten Auftragsmord in Waldenburg: Angeklagter gibt Erklärung ab
Im Heilbronner Prozess um den versuchten Auftragsmord in Waldenburg am 23. Mai 2025 hat sich der Fahrer des Tatfahrzeugs am Donnerstag erstmals zu Wort gemeldet. Demnach träfen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft nur teilweise zu.
Lange hatte der Angeklagte F. im Prozess um den versuchten Auftragsmord am 23. Mai 2025 vor der ersten Schwurgerichtskammer des Heilbronner Landgerichts kein Wort gesagt. Weder zur Sache noch zu seinen persönlichen Verhältnissen. Am Donnerstag räumte er die Vorwürfe der Anklage teilweise ein.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Oberregierungsrätin Miriam Birk-Braun, beschuldigt ihn, er habe die Exfrau seines Freundes K. in dessen Auftrag vor dem Waldenburger Kindergarten mit seinem Ford Focus totfahren wollen. Bei den Vorbereitungen habe ihm seine damalige Freundin G. geholfen. K. und G sitzen in diesem Prozess ebenfalls auf der Anklagebank.
Angeklagter in Heilbronn: Nur Teile der Anklage träfen zu, andere seien falsch
Teilweise treffe die Anklage zu, verlas Verteidiger Andreas Baier die Einlassung seines Mandanten. Teile davon seien aber falsch. Dass er die Geschädigte mit seinem Auto zur fraglichen Tatzeit angefahren hatte, als diese gerade ihr Kind vom Kindergarten abholen wollte, räumte der Angeklagte ein. Einen Tötungsvorsatz habe er aber zu keinem Zeitpunkt gehabt. Einen Auftrag dafür habe er ebenfalls nicht erhalten. „Von einer Tötung war niemals die Rede“, ließ F. seinen Anwalt verlesen.
Vielmehr habe er das Gefühl gehabt, dem Hauptangeklagten K. „etwas schuldig zu sein“. Er habe ihm geholfen und ihn sogar teilweise bei sich aufgenommen, als es ihm schlecht ging, ließ F. seinen Anwalt ausrichten. Dabei habe K. von Trennung und großen Problemen mit seiner Frau erzählt.
Fahrer des Tatfahrzeugs: Es war nur von einer Abreibung die Rede
K. hatte bereits im Vorfeld offenbar mindestens einen seiner Freunde darum gebeten, seiner Exfrau eine „Abreibung zu verpassen“. Das bestätige ein Zeuge und langjähriger Freund des mutmaßlichen Auftraggebers in einem der vorangegangenen Prozesstage.
Genau so sei das auch mit ihm ausgemacht gewesen, ließ F. erklären. Körperliche Gewalt? Ja. Verletzungen? Auch. Tötung? Nein. Geld oder eine Gegenleistung habe ihm K. dafür weder angeboten noch gegeben.
Hätte er die Geschädigte töten wollen, hätte er vorher viele Möglichkeiten gehabt. Das hätte er nicht vor einem Kindergarten versuchten müssen. Immerhin hatte der Angeklagte und offenbar auch dessen Freundin G. das Opfer über einen längeren Zeitraum beobachtet. F. habe die Tat immer weiter nach hinten verschoben. Bis zu dem Tag, als er mit G. in die Türkei in den Urlaub flog. Laut Vereinbarung sollte er die „Abreibung“ bis dahin verpasst haben.

Am 23. Mai sei er schließlich losgefahren, habe auf Höhe des Opfers nach links gezogen, um gleich wieder nach rechts zu ziehen. Ziel sei es dabei gewesen, die Frau nur leicht zu touchieren. „Ich bin nicht schnell gefahren“, hieß es in der Erklärung. Und lediglich im ersten Gang. Schließlich sei er geflohen. Das Opfer musste danach ins Krankenhaus gebracht werden.
Anwalt der mutmaßlichen Helferin beantragt Aufhebung des Haftbefehls
„Danach hatte ich ein schlechtes Gewissen“, verlas der Anwalt die Erklärung von F. Seine Freundin G. habe nichts mit der Sache zu tun und habe geschockt reagiert. Umso mehr, als die beiden ein gemeinsames Kind erwarteten. Er bedaure die Tat zutiefst und schäme sich, seine ehemalige Freundin ins Gefängnis gebracht zu haben.
Anschließend stellte der Verteidiger von G. den Antrag, den Haftbefehl gegen seine Mandantin aufzuheben. Für eine Untersuchungshaft bestehe kein dringender Tatverdacht mehr. Diesen Antrag unterstütze auch der Anwalt von F. Weil die Angeklagte wegen ihrer Untersuchungshaft ihr Baby kurz nach der Geburt habe abgeben müssen. Andreas Baier bezeichnete das als „grausam“.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie Elisabeth Unger-Schnell als Vertreterin der Geschädigten, die in diesem Prozess als Nebenklägerin auftritt, lehnten den Antrag auf eine Aufhebung des Haftbefehls geben G. ab.
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