Stimme+
Landgericht
Zur Merkliste Lesezeichen setzen

Sexueller Missbrauch: Warum der Prozess in Heilbronn nichtöffentlich geführt wird

   | 
Lesezeit  1 Min
audio Anhören
Erfolgreich kopiert!

Der Prozess im Heilbronner Landgericht gegen einen 52 Jahre alten Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs im Altkreis Schwäbisch Hall wird hinter verschlossenen Türen verhandelt. Warum die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.


Externer Inhalt

Dieser externe Inhalt wird von einem Drittanbieter bereit gestellt. Aufgrund einer möglichen Datenübermittlung wird dieser Inhalt nicht dargestellt. Mehr Informationen finden Sie hierzu in der Datenschutzerklärung.

Seit Montag findet in Heilbronn ein Prozess wegen sexuellen Missbrauchs im Altkreis Schwäbisch Hall statt. Noch bevor die Anklage verlesen wurde, erklärte Thilo Kurz, Vorsitzender Richter der 14. Großen Strafkammer des Landgerichts, auf Antrag der Verteidiger die Verhandlung für nichtöffentlich. Bei dieser Entscheidung beruft er sich auf das Schutzbedürfnis der Angeklagten und der mutmaßlichen Geschädigten.

In der Regel sind Gerichtsprozesse öffentlich. Ein rechtswidriger Ausschluss der Öffentlichkeit stellt lauf Paragraf 338 der Strafprozessordung einen Revisionsgrund dar und gefährdet somit die Rechtskraft des Urteils.

Sexueller Missbrauch im Raum Schwäbisch Hall: Gesetzgebung regelt, wann die Öffentlichkeit auszuschließen ist

Die Gesetzgebung sieht aber eine Reihe von Ausnahmen vor. So können Teile der Öffentlichkeit aufgrund sogenannter faktischer Gegebenheiten ausgeschlossen werden. Etwa, wenn durch die Vielzahl der Zuhörer die räumliche Kapazität des Gerichtssaal überschritten würde. In diesem Zusammenhang liegt es auch im Ermessen des Vorsitzenden Richters, in welcher Zahl welche Medienvertreter zugelassen werden. So war das etwa beim Prozess der NSU-Morde.

Neben den faktischen Gegebenheiten macht auch das Gesetz strenge Vorgaben, wann Verfahren ausnahmsweise nichtöffentlich stattfinden können oder gar müssen. Solche Ausnahmen sind in den Paragrafen 171a bis 174 im Gerichtsverfassungsgesetz sowie im Jugendgerichtsgesetz geregelt. 

Schutzwürdiges Interesse Beteiligter contra öffentliches Interesse

Die darin konkreten Fallkonstellationen umfassen unter anderem den Schutz der Intimsphäre des Angeklagten und der mutmaßlich Geschädigten. So kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn im Verfahren Umstände des persönlichen und intimen Lebensbereichs eines Prozessbeteiligten oder eines Zeugen betroffen sind, deren Erörterung schutzwürdige Interessen dieser Personen verletzen würde.

Ausgeschlossen sollte die Öffentlichkeit werden, wenn ein Zeuge unter 18 Jahren in einem Verfahren wegen Straftaten unter anderem gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen Misshandlung Schutzbefohlener vernommen wird. Umgekehrt darf ein Ausschluss nicht stattfinden, wenn die betroffene Person dem Ausschluss widerspricht und sich trotz der sensiblen Themen bewusst für die Öffentlichkeit entscheidet.

Prozesse gegen Jugendliche sind grundsätzlich nichtöffentlich

Ein Ausschluss kann auch dann stattfinden, wenn beispielsweise eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist.

Eine Besonderheit stellen Jugendprozesse dar. Verhandlungen gegen Angeklagte, die zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt waren, sind nach Paragraf 48 Jugendgerichtsgesetz grundsätzlich nichtöffentlich, um den erzieherischen Zweck des Jugendstrafverfahrens zu unterstützen. Ausnahmen regelt Absatz zwei, wonach der Vorsitzende Richter unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Personen zulassen kann.




Kommentare öffnen
Nach oben  Nach oben