Feiertage

Verbote an Ostern: Diese Regeln gelten in Heilbronn

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Die Osterfeiertage werden vom Feiertagsgesetz besonders geschützt. Das Ordnungsamt und die Stadt Heilbronn weisen auf gesetzliche Regelungen hin. 

Von Emmi Lauber

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Die Osterfeiertage sind für Christen die wichtigsten Gedenktage des Jahres. Gerade der Karfreitag als sogenannter stiller Feiertag soll mit besonderer Ruhe gefeiert werden können. Deswegen werden die Ostertage vom Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Baden-Württemberg besonders geschützt.

An Ostern soll auf das Wesen der Feiertage Rücksicht genommen werden, heißt es in dem Gesetz. Mit Blick auf die kommenden Ostertage informieren das Ordnungsamt und die Stadt Heilbronn darüber, was an diesen Tagen verboten ist. 

Tanzen und Veranstaltungen an Ostern verboten – Regeln für Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag

Doch welche Regeln gelten überhaupt? An Gründonnerstag ist es verboten, zwischen 18 und 24 Uhr öffentliche Tanzunterhaltungen zu veranstalten. Auch Vereine und geschlossene Gesellschaften dürfen keine Tanzveranstaltungen in Gaststätten geben. Dieselbe Regelung gilt auch für den gesamten Karfreitag. Denn er gilt als stiller Feiertag, weswegen es besondere Regelungen gibt

Darüber hinaus dürfen auch in Gaststätten mit Schankbetrieb keine öffentlichen Veranstaltungen stattfinden, die über den Verkauf von Getränken und Speisen hinausgehen. Um stattfinden zu dürfen, müssen öffentliche Veranstaltungen der Würdigung des Feiertages gewidmet sein.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Events, die einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen. Auch öffentliche Sportveranstaltungen sind untersagt. All diese Regelungen sind von 0 bis 24 Uhr gültig. 

Wann Veranstaltungen und Events verboten werden können

Wer eine öffentliche Veranstaltung plant, kann auch außerhalb der bestimmten Zeiten ein Verbot erteilt bekommen. In der Woche zwischen Palmsonntag und Ostersonntag sowie an Pfingstsonntag und Fronleichnam können öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen verboten werden, wenn diese an ihrem Austragungsort die Feiertagsruhe stören könnten.

Das Tanzverbot dauert bis Karsamstag an. Auch an diesem Tag sind öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten untersagt. Allerdings nur bis 20 Uhr. 

Verkauf und Glücksspiel an Ostern: Diese Regeln gelten

Kein Glücksspiel an Ostern? Zumindest ist an Karfreitag der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten untersagt. Das bestimmt das Landesglücksspielgesetz für Baden-Württemberg. An Ostersonntag dürfen keine öffentlichen Sportveranstaltungen zwischen 0 bis 11 Uhr stattfinden. Der Grund: Die Hauptgottesdienstzeiten dürfen nicht gestört werden.

Laut dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg ist es außerdem verboten, bestimmte Produkte an Ostersonntag zu verkaufen. Dazu zählen frische Milch, Konditor- und frische Backwaren, Blumen und selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte. 

Weitere Feiertagsverbote nach Ostern: Was gilt an Pfingsten und Fronleichnam?

Auch an Pfingstsonntag und Fronleichnam gibt es Regelungen, sodass die Ruhe an Sonn- und Feiertagen nicht gestört wird. So sind an beiden Tagen öffentliche Sportveranstaltungen zwischen 0 und 11 Uhr verboten. Die Verbote, die im Gesetz über die Ladenöffnung festgehalten sind, gelten auch an Pfingstsonntag.

Verbote und Regeln an Sonn- und Feiertagen – warum eigentlich?

Die Verbote sollen grundsätzlich die Ruhe an Sonn- und Feiertagen schützen. An jedem Sonn- und Feiertag dürfen Arbeiten, die öffentlich bemerkbar sind und die Ruhe an solchen Tagen beeinträchtigen könnten, nicht ausgeführt werden. Auch in der Nähe von Kirchen und anderen Gebäuden, in denen Gottesdienste abgehalten werden, darf nichts getan werden, was den Gottesdienst stören könnte. Explizit verboten sind außerdem Treibjagden. Messen und Märkte dürfen nicht zwischen 0 und 11 Uhr stattfinden.

Die Regelungen sollen unter anderem die Hauptgottesdienstzeiten schützen. Deswegen sind während dieser Zeiten außerdem öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge verboten, wenn diese den Gottesdienst stören könnten. Es darf zudem nichts veranstaltet werden, mit dem Gäste unterhalten werden sollen oder wofür Eintrittsgeld erhoben wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Feiertage am 1. Mai und 3. Oktober. 




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