Meinungsfreiheit oder Beleidigung: Was Politiker ertragen müssen und was nicht
Vor dem Besuch von Bundeskanzler Friedrich Merz in Heilbronn hat ein Rentner Friedrich Merz mit Pinocchio in Verbindung gebracht. Was bei der Beleidigung eines Politikers droht, regelt Paragraf 188 des Strafgesetzbuches.
Die jüngste Diskussion um die mutmaßliche Betitelung von Bundeskanzler Friedrich Merz als Pinocchio rückt den Paragrafen 188 des Strafgesetzbuches (StGB) in den Vordergrund. Er trat in seiner heutigen Form zum 1. Januar 2021 in Kraft und stellt Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung von Personen des politischen Lebens von der kommunalen bis zur Bundesebene unter erhöhte Strafe. Nämlich dann, wenn eine entsprechende Äußerung öffentlich oder in einer Versammlung getätigt wurde und dadurch das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich erschwert wird.
Dem Verursacher droht bei einer Verurteilung wegen Beleidigung eines Politikers eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Absatz eins). Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (Absatz zwei).
Heilbronner Pinocchio-Vergleich: Strafrahmen bei Beleidigung eines Bürgers ist niedriger als bei Politikern
Zum Vergleich: Paragraf 185 StGB regelt, dass die Beleidigung eines Bürgers mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet wird. Wird die Beleidigung öffentlich getätigt, ist der Urheber mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen.
Der Paragraf 188 StGB in seiner heutigen Form ist eine Folge des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Dieses Gesetz wurde 2020 von den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Bundestag eingebracht und in dritter Lesung verabschiedet.
Paragraf zum besonderen Schutz von Politikern ist umstritten
Der Paragraf 188 StGB ist umstritten. Immer wieder werden Diskussionen und Debatten darüber geführt, ob er abgeschafft oder zumindest abgeändert werden soll. Er wird mitunter als Einschränkung der Meinungsfreiheit kritisiert. Die Rechtsprechung hat deshalb im Einzelfall immer abzuwägen, welche Äußerung eine Straftat im Sinne des Paragrafen 188 StGB ist oder unter die Kategorie Meinungsäußerung fällt.
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