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Falschparker in Heilbronn: Wann Betroffene selbst einen Abschleppdienst rufen dürfen

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Was tun, wenn das eigene Auto zugeparkt wird oder ein fremdes Auto in der Einfahrt steht? Ein Heilbronner Rechtsanwalt erklärt, worauf zu achten ist.


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Falschparker seien immer wieder ein Ärgernis, sagt Dieter Roßkopf, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Heilbronn. Rechtsstreitigkeiten wegen solcher Vorkommnisse haben seiner Einschätzung nach in den vergangenen Jahren jedoch abgenommen.

Grundsätzlich kann jeder einen Abschleppdienst rufen, und ein Auto entfernen lassen. Aber: Es kommt auf die konkrete Situation an. Wer den Abschlepper ruft, läuft außerdem Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Falschparker sorgen regelmäßig für Ärger: Verkehrsanwalt Dieter Roßkopf rät, Fotos von der konkreten Situation zu machen

Neulich ist eine 63-Jährige nach eigenen Angaben auf dem Parkplatz neben Rathaus und Käthchenhof in Heilbronn zugeparkt worden. Sie rief eine auf dem Kassenautomaten angegebene Telefonnummer an, sie drückte einen Notfallknopf, sie wandte sich an die Polizei. Keiner fühlte sich zuständig, keiner half, berichtet sie.

In solch einem Fall könne ein Autofahrer einen Abschleppdienst rufen, sagt Verkehrsanwalt Roßkopf. Egal welches Unternehmen oder Betreiber für einen öffentlichen Parkplatz verantwortlich ist – jeder Betroffene habe das Recht dazu. Vorher aber sollte man die Situation dokumentieren und beispielsweise Handyfotos anfertigen. Es komme häufig vor, dass ein Falschparker zurückkehrt und wegfährt, bevor der Abschleppdienst eintrifft. Der Abschlepper fordere dann oft eine Art Anfahrtsgeld vom Anrufer ein.

Die Polizei sei für den ruhenden Verkehr nicht der richtige Ansprechpartner, meint Roßkopf. Wenn jemand auf seinem privaten Gelände einen Falschparker erwischt, könne die Polizei sagen: „Das geht uns nichts an.“

Prüfen, ob andere durch einen Falschparker gefährdet werden

In anderen Fällen sollte Betroffene entscheiden, ob von einem falsch abgestellten Fahrzeug eine Verkehrsgefährdung ausgeht. „Wenn zum Beispiel die Feuerwehrzufahrt behindert wird“, nennt Roßkopf ein Beispiel. In dem Fall sollte man auf jeden Fall der Polizei oder dem Ordnungsamt Bescheid geben. Ein Arzt etwa könne unverzüglich seine blockierte Einfahrt räumen lassen. Er müsse auch keine Wartefrist einhalten, in der der Falschparker eventuell noch auftaucht.

Anders sieht es aus, wenn niemand konkret behindert wird. Jemand stellt beispielsweise fest, dass ein Unbefugter auf seinem Grundstück parkt und die Erfahrung lehrt, dass es sich beim Autofahrer um einen Besucher der Gaststätte nebenan handeln könnte. „Dann muss ich erst mal in die Gaststätte gehen und denjenigen ausrufen lassen“, sagt Roßkopf. Es sei nicht sachgerecht, das Auto sofort abschleppen zu lassen. Zunächst sei ein milderes Mittel zu wählen. Naheliegende Möglichkeiten, den Falschparker ausfindig zu machen, sollten Betroffene ausschöpfen.




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