Sicherheit contra Datenschutz: Bestimmung im Waffenrecht ist lückenhaft
Körperliche Unversehrtheit ist ein hohes Gut. Datenschutz darf sie nicht gefährden. Das muss auch bei der Ausstellung von Waffenbesitzkarten gelten, meint unser Autor.

Im Bad Friedrichshaller Doppelmordprozess sind die Indizien erdrückend. Bis zur Urteilsverkündung gilt für den Angeklagten zwar die Unschuldsvermutung. Dennoch wirft der Fall einmal mehr Fragen zum deutschen Waffenrecht auf. Sicher ist: Der Beschuldigte leidet seit Jahren unter einer psychischen Erkrankung. Fakt ist auch: Der Angeklagte besitzt legal Schusswaffen und Munition. Eine davon ist die Tatwaffe, mit der am 7. Januar zwei Menschen getötet wurden.
Angeklagter hatte Waffenbesitzkarte – Landratsamt hat nichts falsch gemacht.
Das Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises hat dem 53-Jährigen aus Seckach die Waffenbesitzkarte ausgestellt und dabei nichts falsch gemacht. Die Behörde hat die rechtlich vorgeschriebenen Erkundigungen eingeholt und keine Auffälligkeit festgestellt. Weil sie den psychischen Zustand nicht ermitteln konnte. Dabei ist der Angeklagte seit Jahren in psychologischer Behandlung. Ärzte unterliegen aber der gesetzlichen Schweigeplicht.
Um der Sicherheit der Bürger Willen sollte dringend gelten: Wer Personen den Besitz von Schusswaffe und Munition genehmigt, muss lückenlos wissen, um wen es sich dabei handelt. Und Zugriff auf entsprechende Informationen haben. Mittels einer Datenbank, auf die garantiert ausschließlich Behörden Zugriff haben, die sicherheitsrelevante Entscheidungen treffen müssen.
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