Video zeigt Drift-Fahrt im Schnee – Polizei Heilbronn erklärt Strafen und Regeln
Der starke Schneefall hat manche leichtsinnige Autofahrer dazu animiert, auf Straßen in der Region Heilbronn im Schnee zu driften. Andere Verkehrsteilnehmer, zum Beispiel in Bad Rappenau, fühlten sich dadurch gestört. Doch was für Strafen gelten?
In der lokalen Bad Rappenauer Facebookgruppe „Nachbarschaftshilfe, Aufmerksamkeit, Prävention“ kursiert ein Handyvideo von Sonntagabend, das mutmaßlich absichtlich im Schnee driftende Autofahrer zeigt. Derjenige, der das Video veröffentlichte, schrieb dazu: „Heute wurden mehrere junge Leute dabei beobachtet, wie sie mit ihren Autos auf schneebedeckten Straßen driften. Das ist gefährlich für Fußgänger, Kinder und alle anderen Verkehrsteilnehmer.“ Doch einige Nutzer halten das öffentliche Beklagen dieses Verhaltens für überzogen.
Driften „ist falsch und gefährlich“ – junge Fahrer in Bad Rappenau machen „illegale Dinge“
Ein Facebooknutzer schreibt: „Haben wir vor 35 Jahren um Mitternacht auch gemacht.“ Wenn man jung sei, mache man halt manchmal leicht „illegale Dinge“. Ein anderer schreibt: „Dass das Driften im Kreisverkehr falsch und gefährlich ist, steht außer Frage. Genauso wenig in Ordnung finde ich es aber, anderen minutenlang hinterherzufahren und sie permanent zu filmen.“ Dieses permanente Bloßstellen helfe niemandem weiter.
Absichtlich driften im Schnee – diese Strafen drohen
In der Straßenverordnung zählt absichtliches Schleudern, Driften oder „Spaßfahren“ als unnötiger Lärm und vermeidbare Belästigung sowie als nicht angepasste Fahrweise. Schnee macht da keine Ausnahme. Wenn man im Schnee vorsichtig fährt und dabei unabsichtlich ausbricht, ist das meist kein Problem. Stellt die Polizei allerdings Absicht fest, droht Ärger, eine Geldstrafe und ein Punkt in Flensburg.
Es sei außerdem zu unterscheiden, wo das Driften stattfinde, sagt Polizeisprecherin Petra Rutz. „Ohne Erlaubnis des Inhabers könnte hier ein Hausfriedensbruch vorliegen.“ Im öffentlichen Verkehrsraum könnte es unter anderem zu folgenden Ordnungswidrigkeiten kommen: Belästigung durch unnützes Hin- und Herfahren mit dem Fahrzeug innerorts, Sachschaden durch das Abkommen von der Fahrbahn, Sachschaden durch ein ins Schleudern geratenes Fahrzeug, Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot in der Kurve mit Gefährdung Anderer, Unfall infolge eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot in der Kurve.
Rutz weist darauf hin, dass das Verkehrsrecht keine Vorschriften vorsieht, „nach denen das Driften im Schnee speziell verboten ist“.
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