Menschen meiden dunkle Ecken – so wirkt Beleuchtung auf das Sicherheitsgefühl
Schlecht beleuchtete Straßen und Parks spielen für das Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung eine große Rolle.

"Das Thema Beleuchtung spielt bei der Beurteilung des subjektiven Sicherheitsgefühls in der Bevölkerung eine große Rolle", heißt es aus dem Polizeipräsidium Heilbronn. Eine gute Beleuchtung wirke sich in vielerlei Hinsicht positiv aus. "Wo mehr Licht ist, bewegen sich eventuell mehr Menschen, wohingegen dunkle Ecken gemieden werden." Wer sie passiert oder sich dort aufhält, gerate durch dieses unsichere Gefühl leichter in die Opferrolle, so die Pressestelle weiter.
Die tatsächliche Sicherheit hänge aber von weit mehr Faktoren ab als von der Beleuchtung. Aber: Die Polizei schreibt Licht einen präventiven Charakter zu, der dazu beitragen könne, Straftaten zu verhindern und deren Aufklärung zu erleichtern. In den vergangenen Jahren seien Kommunen und Polizei sensibler geworden, was die städtebauliche Kriminalprävention angehe.
Dunkle Ecken werden gemieden: Beleuchtung beeinflusst Sicherheitsgefühl von Menschen
Ist der fachliche Rat der Polizei bei Neubaugebieten gefragt? In Bebauungsplanverfahren zum Beispiel sei die Polizei als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Je nach Bauamt würden Form und Zeitpunkt unterschiedlich gehandhabt, teilt die Pressestelle mit. Die Empfehlung: Die Beleuchtung sollte frühzeitig und ausführlich an den Nutzen eines Bauvorhabens angepasst werden. Im vergangenen Jahr erreichten das Polizeipräsidium Anfragen aus den Kommunen, die wegen der Energiekrise ihre Straßenbeleuchtung reduzierten. Bei stark frequentierten Fußwegen, besonderen Gefahrenquellen wie Baustellen sowie an Kreuzungen und Fußgängerüberwegen empfahl die Polizei, die Laternen nicht abzuschalten.
"Den Gemeinden obliegt es im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen einschließlich Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu beleuchten (…), soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist", heißt es in Paragraf 41, Absatz 1 des Straßengesetzes.