Ilsfelder Bauer kippt Düngeverordnung für ganz Baden-Württemberg
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erkennt Formmängel bei der Verkündung der neuen Düngevorschriften. Den Anstoß zur Überprüfung hatte ein Ilsfelder Landwirt gegeben.

Die Umsetzung der Düngeverordnung in Baden-Württemberg ist teilweise nichtig. Das hat der Verwaltungsgerichtshof mit Sitz in Mannheim am Donnerstag bekanntgegeben. Als Grund wurden Formfehler bei der Verkündung der Verordnung genannt. Rechtsanwalt Jeremy Theunissen hatte einen Ilsfelder Landwirt vertreten, der gegen eine innerörtlich gelegene Nitratmessstelle geklagt hatte.
Wie Theunissen das Urteil erläutert, könne nicht sichergestellt werden, dass jeder Landwirt in Baden-Württemberg auf ausreichend genaue Informationen zurückgreifen kann, welche Regionen zu den sogenannten "roten Gebieten" zählen, also als mit Nährstoffen belastet gelten.
Warum die Bauern exakte Daten brauchen
Zum Hintergrund: Flächen, die erhöhte Werte bei Nitrat und Phosphor aufweisen, unterliegen bestimmten ackerbaulichen Einschränkungen. So dürfen laut Düngeverordnung, die bundesweit einheitlich ist, die entsprechenden Flächen nur 20 Prozent unter Bedarf gedüngt werden. Der Bauernverband hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die betroffenen Äcker durch die Auflage langfristig ihren Humusgehalt einbüßen und entmineralisieren. Die Ausweisung der Roten Gebiete ist Ländersache.
In Baden-Württemberg ist bereits die dritte Karte im Umlauf, auf denen die roten Gebiete eingezeichnet sind. Die erste Version, die 2019 veröffentlicht wurde, wies neun Prozent der Landesfläche als nitratbelastet aus. Sie orientierte sich an den Grenzen der Kommunen. Dies wurde noch im Verlauf des Jahres 2020 gestoppt, da die politischen Grenzen mit der Gewässerphysik nichts zu tun haben. Eine zweite Karte, die Anfang 2021 zur Anwendung kam, war differenzierter, indem die tatsächliche Lage der Gewässerkörper bei der Definition stärker berücksichtigt wurde. Seit Jahresbeginn ist Karte Nummer drei veröffentlicht, aber mit Formfehler, wie das Verwaltungsgericht nun feststellte.
Was an der Online-Karte auszusetzen ist
Wie Rechtsanwalt Theunissen weiter erklärt, habe das Land als Anlage der Verordnung eine Karte im Maßstab 1:1.250.000 beigefügt. Für die Landwirte seien jedoch Maßstäbe von 1:25.000 oder noch höher aufgelöst nötig, um die Flächen genau abzugrenzen. "Wahlweise hätte man auch eine Liste mit Flurstücknummern beifügen können, wie es andere Bundesländer tun."
Anwalt Theunissen verweist auch auf andere Mängel. So seien etwa die Karten mit dem roten Gebieten nicht öffentlich ausgelegt worden. Zwar gebe es den Hinweis auf eine hochauflösende Online-Version. Die sei jedoch im Zweifel nicht fälschungssicher und sei obendrein für die Verkündung nicht formwahrend. "Der Nutzer könnte die Internetversion nicht als die für ihn relevante Karte verifizieren", so der Rechtsanwalt. Nach seiner Ansicht sind die besonderen Anforderungen für Rote Gebiete und Phosphatgebiete mit dem jüngsten Urteil in ganz Baden-Württemberg bis auf Weiteres unwirksam.
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