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Hauptzollamt Heilbronn bestätigte Verdacht: Frau muss Bürgergeld zurückbezahlen 

  
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Nach den Ermittlungen des Hauptzollamts Heilbronn hat eine Frau aus dem Landkreis Ludwigsburg zu Unrecht Bürgergeld bezogen. Das Amtsgericht Ludwigsburg verurteilte die Beschuldigte wegen Betrugs.


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Das Amtsgericht Ludwigsburg hat eine Frau aus dem Landkreis Ludwigsburg wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Frau und der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Angehörige zu Unrecht  Bürgergeld bezogen haben. Das Urteil ist rechtskräftig.

Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten den nach einem Abgleich der Sozialversicherungsdaten bestehenden Anfangsverdacht. Demnach hatte die Frau ihre Beschäftigung nicht unverzüglich gegenüber dem Jobcenter Landkreis Ludwigsburg mitgeteilt. Dadurch bezogen die im Leistungsbezug stehenden Personen Bürgergeld in Höhe von gut 13.000 Euro ohne rechtliche Grundlage. 

Leistungsbezieherin muss Rückzahlung leisten

Laut Richterspruch ist die Leistungsbezieherin als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, jede Änderung in den Verhältnissen mitzuteilen. Die Frau ist darüber hinaus zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung verpflichtet.

Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das Arbeitslose wegen der Erwerbslosigkeit nicht erzielen können. Die Dauer des Bezugs ist zeitlich beschränkt. Das Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind. Die Höhe der Arbeitslosen-Leistung unterscheidet sich je nach Region

Bezieher sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Bürgergeld können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen. 

Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen. 

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