Hauptzollamt Heilbronn bestätigte Verdacht: Frau muss Bürgergeld zurückbezahlen
Nach den Ermittlungen des Hauptzollamts Heilbronn hat eine Frau aus dem Landkreis Ludwigsburg zu Unrecht Bürgergeld bezogen. Das Amtsgericht Ludwigsburg verurteilte die Beschuldigte wegen Betrugs.
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat eine Frau aus dem Landkreis Ludwigsburg wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Frau und der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Angehörige zu Unrecht Bürgergeld bezogen haben. Das Urteil ist rechtskräftig.
Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten den nach einem Abgleich der Sozialversicherungsdaten bestehenden Anfangsverdacht. Demnach hatte die Frau ihre Beschäftigung nicht unverzüglich gegenüber dem Jobcenter Landkreis Ludwigsburg mitgeteilt. Dadurch bezogen die im Leistungsbezug stehenden Personen Bürgergeld in Höhe von gut 13.000 Euro ohne rechtliche Grundlage.
Leistungsbezieherin muss Rückzahlung leisten
Laut Richterspruch ist die Leistungsbezieherin als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, jede Änderung in den Verhältnissen mitzuteilen. Die Frau ist darüber hinaus zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung verpflichtet.
Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das Arbeitslose wegen der Erwerbslosigkeit nicht erzielen können. Die Dauer des Bezugs ist zeitlich beschränkt. Das Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind. Die Höhe der Arbeitslosen-Leistung unterscheidet sich je nach Region.
Bezieher sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Bürgergeld können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen.
Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen.
Kommentare öffnen
Stimme.de
Kommentare
am 28.01.2026 09:03 Uhr
UPS, zwei erwischt. Da kann man noch nicht einmal von einer Spitze des Eisberges reden. Die nun am Pranger stehenden Personen haben gearbeitet. Das Problem sind auch diejenigen die könnten aber nicht wollen, weil die Sozialleistungen das übersteigen was sie inzwischen alles als Leistungen bekommen.
Ich bin privat krankenversichert bei 1800 € Selbstbehalt und 9000 € Jahresbeitrag zu schlechtestem Leistungsanspruch. Meine 3 Kinder muss ich auch privat versichern bei auch 9000 € Jahresbeitrag und jeweils 380 € Selbstbehalt. Zählt man nun die Kosten für Wohnen mit Nebenkosten dazu komme ich für eine 5 köpfige Familie locker auf 40 000 € Jahreskosten. Als Selbständiger Küchenmeister habe ich locker eine 60 Stundenwoche.
Wie sollen Menschen ohne Ausbildung und ohne Sprachkenntnisse ,die dazu noch mit einer Familie zu uns kommen, dies jemals selbst mit sozialversicherungspflichtigen Arbeit finanzieren können?
Wie lange dauert für so eine zugewanderte Familie die Integration, vor allem wieviele können wir als Gesellschaft integrieren ohne das unsere Gemeinschaft und unser Zusammenhalt darunter leidet?
6 Millionen Menschen sind seit 2015 zu uns gekommen ohne dass man hinterfragen durfte ob wir überhaupt die Infrastruktur dafür haben.
Das dürfen Sie gerne mit meinem Namen veröffentlichen
Jürgen Mosthaf