Datenpanne bei Grundsteuerbescheiden in Neckarsulm – „bedauerlicher Einzelfall“
Ein Fehler bei einem Dienstleister hatte dazu geführt, dass Grundsteuerbescheide in Neckarsulm anderen Adressaten zugestellt wurden. Nun folgt eine Entschuldigung der Stadt.
Nach der Panne beim Versenden von Grundsteuerbescheiden in Neckarsulm ermittelte die Bundesdatenschutzbeauftragte. Von insgesamt 15.000 Grundsteuerbescheiden waren die von zehn Eigentümerinnen und Eigentümern aufgrund einer Verwechslung versehentlich anderen Adressaten zugestellt worden.
In dem abschließenden Bericht heißt es, dass eine „fehlerhafte Bearbeitung der Datenpakete“ beim Drucken und Versenden der Briefe durch einen externen Dienstleister als Grund für die Verwechslung der Adressen ermittelt worden ist. Zudem sei es zu Doppelversendung an richtige Adressen gekommen.
Nach Datenpanne bei Grundsteuerbescheiden: Stadt Neckarsulm entschuldigt sich
Die zehn Betroffenen seien schnell gefunden und sofort informiert worden. Die Stadtverwaltung Neckarsulm hat um Entschuldigung gebeten. In dem Schreiben an die Stadt Neckarsulm bewertet die Bonner Bundesbehörde die Fehlsendung als „bedauerlichen Einzelfall“ und stellt fest, dass dieser „allein durch den Dienstleister verschuldet wurde“.

Ein „weiteres Einschreiten“ sei nicht erforderlich, da der technische Fehler gefunden und eliminiert worden ist. Eine Rüge erhält die Stadt allerdings dafür, dass die Bankverbindungen auf den Grundsteuerbescheiden mit abgedruckt worden ist. Dies verstoße gegen das „Gebot der Datenminimierung“ und sei künftig zu unterlassen. Die Offenbarung dieser vertraulichen Daten gegenüber Dritten sei eine Verletzung der Datenschutzverordnung.
Panne in Neckarsulm mit Grundsteuerbescheiden: Bankdaten ersichtlich – Verletzung der Datenschutzverordnung
Beim zweiten Versanddurchlauf wurden die Bankdaten dann unkenntlich gemacht. Kritisiert wurde von zumindest einem Empfänger auch, dass die Darstellung auf den Bescheiden beim Aktenzeichen fehlerhaft gewesen sein soll. Dies weist die Stadtverwaltung deutlich zurück: Verwaltungsakten seien nur dann nichtig, wenn ein „besonders schwerwiegender Fehler“ auftritt, der offensichtlich ist. Ein angeblich „falsch dargestelltes Aktenzeichen“ sei kein „besonders schwerwiegender Fehler“, wobei die Verwaltung aber auch nicht erkennen könne, was an den Grundsteuerbescheiden „falsch oder falsch dargestellt“ gewesen sein soll.
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